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NAMEN
Verkündet
:
29
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Hd
;
§
;
§
Aushandeln
personenbezogener
Tarife
Beförderung
gesetzlich
Krankenversicherter
Rettungswagen
Krankenkassen
entsprechenden
Leistungserbringern
bewegt
Rahmen
Verhandlungsermessens
Kostenträger
Erfüllung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsauftrages
ist
Überprüfung
Wege
Schadensersatzpflicht
mittelbar
Betroffenen
grundsätzlich
zugänglich
.
Urteil
29
.
Juni
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
25
.
Juni
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Innungskrankenkasse
verlangt
Beklagten
gemäß
§
übergegangenem
Recht
Versicherten
Ersatz
restlicher
Aufwendungen
Einsatz
Rettungswagens
.
Verkehrsunfall
Pferd
Beklagten
unstreitig
einzustehen
hat
wurde
Versicherte
Klägerin
Mai
schwer
verletzt
.
mußte
Rettungswagen
Kreisverbandes
Deutschen
Roten
Kreuzes
folgenden
Unfallstelle
zusammen
weiteren
Verletzten
Krankenhaus
transportiert
werden
.
Transport
Versicherten
zahlte
Klägerin
berechnete
Benutzungsentgelt
DM
Grundlage
Jahr
getroffenen
Gebührenvereinbarung
verschiedenen
Kostenträgern
Krankenkassen
Rettungsdiensten
Sanitätsorganisationen
wiederum
§
Nr.
Rahmenvertrages
Parteien
20
.
August
beruht
.
§
Nr.
Rahmenvertrages
wird
gleichzeitiger
Beförderung
Personen
Patienten
volle
Benutzungsentgelt
vergütet
.
Beklagten
stehende
Haftpflichtversicherer
hält
Regelung
unwirksam
hat
dementsprechend
gleichzeitigen
Transports
zweier
Verletzter
lediglich
Hälfte
Benutzungsentgeltes
Klägerin
gezahlt
.
Amtsgericht
hat
Klage
Zahlung
restlichen
stattgegeben
.
Landgericht
hat
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klageabweisungsbegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Auffassung
vertreten
komme
Rahmenvertrag
Vertragspartner
Rechtswirksamkeit
besitze
.
sei
nämlich
unstreitig
DRK-Kreisverband
Anspruch
genommene
Rettungsfahrzeug
gehöre
Jahr
Beförderung
verletzten
Person
Rettungswagen
Gebührenvereinbarung
ergebenden
Benutzungsentgelte
berechnet
habe
unabhängig
jeweilige
Unfallopfer
einzeln
gemeinsam
anderen
Verletzten
transportiert
worden
sei
.
allgemeinen
Grundsätzen
habe
Schädiger
Zustand
Vermögenslage
Geschädigten
herzustellen
bestehen
würde
schädigende
Ereignis
eingetreten
wäre
.
Hätte
Pferd
Beklagten
Unfall
verursacht
so
wären
streitgegenständlichen
Transportkosten
angefallen
.
Umstand
Klägerin
Kosten
voller
Höhe
bezahlt
habe
Auffassung
Beklagten
Haftpflichtversicherers
zutreffend
unterstellt
Rechnungsbetrag
Unwirksamkeit
Rahmenvertrages
gerechtfertigt
gewesen
sei
könnten
Geschädigten
Schadensersatzanspruch
insoweit
Klägerin
übergegangen
sei
Rechtsnachteile
erwachsen
.
könnte
nur
dann
Fall
sein
Geschädigte
Schadenminderungsobliegenheit
verstoßen
hätte
;
sei
jedoch
Fall
.
II
.
Beurteilung
hält
Ergebnis
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Klägerin
hat
gemäß
§
übergegangenem
Recht
Versicherten
Beklagten
Anspruch
§
Ersatz
Beförderung
Verletzten
gezahlten
zwar
voller
Höhe
.
Revision
meint
Klägerin
gesetzlichen
Bestimmungen
Verträge
Leistungserbringern
abgeschlossen
habe
Grunde
übergegangenen
Schadensersatzanspruch
geltend
machen
könne
.
Auffassung
kann
Rechtsgründen
gefolgt
werden
.
1
.
§
Abs.
geht
anderen
gesetzlichen
Vorschriften
beruhender
Anspruch
Ersatz
Schadens
Versicherungsträger
Grund
Schadensereignisses
kongruente
Sozialleistungen
erbringen
hat
.
Zugrundelegung
Beklagten
unstreitig
gestellten
Vorbringens
Klägerin
Rahmenvertrag
sei
übergeordneten
Rechtsträger
Landesverband
Dachverbandes
Klägerin
auch
Wirkung
abgeschlossen
worden
hat
Klägerin
Rettungstransport
Versicherten
§
§
Sachleistung
erbracht
war
verpflichtet
Benutzungsentgelt
Rahmenvertrag
Verbindung
entsprechenden
Gebührenvereinbarung
zahlen
.
Sachleistungsprinzip
gilt
grundsätzlich
auch
Bereich
Krankentransporte
Krankenkraftwagen
Notarztwagen
Rettungswagen
Krankentransportwagen
Rettungsdienste
vgl.
f.
;
f.
Verlegungstransport
;
f.
;
f.
;
703
;
Niedersächsisches
475
;
Hencke
Handbuch
Krankenversicherung
19
.
Aufl
.
Stand
Juli
§
.
5
;
Höfler
Kasseler
Kommentar
Sozialversicherungsrecht
.
Dezember
§
.
m.w
.
;
Baier
Soziale
Krankenversicherung
46
.
.
Juni
§
.
5
;
ebenso
Regelfall
§
Abs.
f.
;
Knittel
Krauskopf
aaO
§
.
2
;
.
.
April
§
Rdn
.
f.
;
84
.
.
Oktober
§
Rdn
.
.
§
Abs.
Satz
"
übernimmt
"
Krankenkasse
Kosten
Fahrten
Krankentransporte
§
Fahrkosten
Zusammenhang
anderen
Leistung
Krankenkasse
notwendig
sind
.
ist
Fall
§
Abs.
genannter
Tatbestand
erfüllt
wird
worunter
u.a.
Fahrt
Unfall
schwer
Verletzten
Rettungswagen
Unfallstelle
Krankenhaus
fällt
.
Fahrkosten
Einzelfall
anerkannt
werden
regelt
Abs.
V.
Benutzung
Krankenkraftwagens
Rettungsfahrzeugs
ist
grundsätzlich
§
berechnungsfähige
Betrag
§
Abs.
Nr.
.
§
Abs.
Satz
schließen
Krankenkassen
Verbände
Verträge
Vergütung
Leistungen
Rettungsdienstes
Entgelt
andere
Krankentransporte
geeigneten
Einrichtungen
Unternehmen
Landesrecht
bestimmt
.
Streitfall
gilt
§
Abs.
Satz
entsprechende
Regelung
.
§
Abs.
sieht
Benutzungsentgelte
Landesebene
Verbänden
Kostenträger
Krankenkassen
einerseits
Landesverbänden
Sanitätsorganisationen
andererseits
vereinbart
werden
.
Weise
vereinbarte
Benutzungsentgelt
Rettungstransport
hat
Klägerin
Rechnung
gestellt
vgl.
ist
bezahlt
worden
.
Beklagte
wendet
auch
Benutzungsentgelt
Fahrt
lediglich
gleichzeitiger
Beförderung
Personen
Zahl
geteilt
§
Nr.
Rahmenvertrages
Patienten
voller
Höhe
vergütet
wird
.
2
.
Auffassung
Revision
handelt
insoweit
Rahmenvertrag
unzulässigen
unwirksamen
Vertrag
Lasten
Dritter
.
unzulässiger
Vertrag
Lasten
Dritter
liegt
nur
dann
unmittelbar
Rechtspflicht
Vertrag
beteiligten
Dritten
Autorisierung
entstehen
soll
vgl.
Beschluß
23
.
Januar
NJW-RR
;
Landessozialgericht
Urteil
9
November
Rdn
.
;
Landesarbeitsgericht
Urteil
29
.
Oktober
Sa
Rdn
.
46
;
Gottwald
Münchener
Kommentar
4
.
Aufl
.
Rdn
.
;
13
.
Aufl
.
Rdn
.
.
vorliegenden
Fall
handelt
vertragliche
Vereinbarung
jeweiligen
Kostenträger
Leistungserbringern
Krankenkassen
bezahlenden
Benutzungsentgelte
.
Ergebnis
belastende
Wirkung
Beklagten
Schädiger
Rahmen
Schadensersatzpflicht
gemäß
§
§
Transportkosten
schwerverletzten
Geschädigten
Krankenhaus
aufkommen
muß
stellt
lediglich
rechtlich
insoweit
unbeachtlichen
Reflex
.
3
.
Rahmenvertrag
verstößt
Auffassung
Revision
auch
kartellrechtliche
Vorschriften
.
kann
offenbleiben
Krankenkassen
Verbände
Rechtsbeziehungen
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsauftrag
erfüllen
insoweit
überhaupt
Unternehmen
Sinne
Privatrechts
Kartellrechts
handeln
vgl.
Urteil
14
.
März
.
Jedenfalls
sind
Rechtsbeziehungen
Krankenkassen
Leistungserbringern
§
dort
genannten
Vorschriften
abschließend
geregelt
vgl.
Urteil
14
.
März
aaO
.
4
.
Sachlage
kann
Revision
auch
Erfolg
geltend
machen
Klägerin
Rettungsfahrt
gezahlte
Wirtschaftlichkeitsgebot
entsprochen
habe
-9-
Schadensersatzanspruch
Versicherten
§
voller
Höhe
Klägerin
übergegangen
sei
.
Aushandeln
personenbezogener
Tarife
Beförderung
gesetzlich
Krankenversicherter
Krankenkassen
entsprechenden
Leistungserbringern
bewegt
Rahmen
Verhandlungsermessens
Kostenträger
ist
Überprüfung
Wege
Schadensersatzpflicht
mittelbar
Betroffenen
grundsätzlich
zugänglich
.
Gäbe
gesetzlich
§
vergleichbaren
landesrechtlichen
Vorschriften
vorgesehene
Möglichkeit
Kostenträger
Leistungserbringern
Rettungsdienstleistungen
Rahmenvereinbarungen
Entgelte
Krankentransportleistungen
abzuschließen
Preise
Einfluß
nehmen
so
wäre
Frage
Geschädigten
Anspruch
genommene
Rettungsdienst
Feststellungen
Berufungsgerichts
üblicherweise
verlangten
Entgelte
kalkuliert
Überprüfung
Schädiger
verschlossen
.
Überprüfungsmöglichkeit
wird
Schädiger
eröffnet
Zustandekommen
Entgelte
Krankentransportleistungen
Kostenträger
beteiligt
sind
Versicherten
Leistungen
Rahmen
Sachleistungsprinzips
Verfügung
stellen
.
Regelungssystem
§
hat
Bundesgesetzgeber
Bereich
Krankentransporte
Vorstellungen
Ausschöpfung
Wirtschaftlichkeitsreserven
Stärkung
Wettbewerbs
Leistungserbringern
durchsetzen
wollen
.
Krankenkassen
sollen
Versorgung
Versicherten
möglichst
weitem
Umfang
vertragliche
Vereinbarung
Leistungsanbietern
sicherstellen
gezwungen
sind
Leistungen
marktgerecht
anzubieten
Krankenkassen
Lage
versetzt
werden
Vergütungen
Maßgabe
Wirtschaftlichkeitsgebots
§
§
Abs.
Satz
auszuhandeln
Verträge
günstigsten
geeigneten
Anbietern
abzuschließen
vgl.
.
übrigen
ist
auch
erkennbar
allein
fahrtbezogene
Abrechnungsweise
Wirtschaftlichkeitsgebot
entspräche
Klägerin
gesetzlichen
Auftrages
verpflichtet
ist
.
Klägerin
hat
Revisionserwiderung
zutreffend
hinweist
Tatsacheninstanzen
plausibel
dargelegt
Transportentgelte
kombinierte
personenbezogene
Pauschalen
Zugrundelegung
voraussichtlich
entstehenden
Gesamtkosten
kalkuliere
Gesamtkosten
Krankentransportdienstes
Kosten
konkreten
Einsatzfahrt
erschöpften
wesentliche
andere
Kostenfaktoren
Investitionskosten
Kosten
Reservevorhaltung
§
Abs.
Nr.
kämen
.
hinaus
teilten
Patienten
Fall
Mehrfachbelegung
Krankentransportes
Krankenliege
Verletzte
belege
vollen
"
Platz
"
eingerichtet
vorgehalten
werden
müsse
.
Schließlich
sprächen
gewählte
patientenbezogene
Abrechnung
Gründe
Praktikabilität
zwar
auch
gerade
Sicht
beteiligten
Krankenkassen
ganz
unwirtschaftlichen
Verwaltungsaufwand
bedeuten
würde
Abrechnungsfall
Anzahl
Transportierten
ermitteln
müßten
.
vorliegend
Frage
stehenden
personenbezogenen
mithin
Ergebnis
Gesamtkalkulation
handelt
ist
Auffassung
Revision
fahrtbezogene
Kalkulation
Rettungsfahrt
Verletzten
Halbierung
Preises
führen
müßte
keinesfalls
zwingend
.
.
Kostenentscheidung
ergibt
§
Abs.
.
Greiner
Pauge