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128 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
20
.
April
Rechtsstreit
Beklagte
Nichtzulassungsbeschwerdeführerin
Klägerin
Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
April
wird
zurückgewiesen
aufzeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
S.
.
Materiell-rechtliche
Fehler
Berufungsgerichts
Zulassung
Revision
erforderten
sind
aufgezeigt
.
Urteilen
Instanzgerichte
ergibt
Nichtzulassungsbeschwerde
Hinblick
Verletzung
Art
.
GG
angesprochenen
Vortrag
Beweisantritt
Beklagten
Kenntnis
genommen
jedoch
erheblich
angesehen
haben
vgl.
f.
;
f.
;
.
Umständen
wird
Verletzung
Art
.
GG
Zulassung
Revision
erfordern
würde
aufgezeigt
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
S.
2
.
Halbs
.
abgesehen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
Greiner
Pauge