BESCHLUSS 20 . April Rechtsstreit Beklagte Nichtzulassungsbeschwerdeführerin Klägerin Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . April wird zurückgewiesen aufzeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. S. . Materiell-rechtliche Fehler Berufungsgerichts Zulassung Revision erforderten sind aufgezeigt . Urteilen Instanzgerichte ergibt Nichtzulassungsbeschwerde Hinblick Verletzung Art . GG angesprochenen Vortrag Beweisantritt Beklagten Kenntnis genommen jedoch erheblich angesehen haben vgl. f. ; f. ; . Umständen wird Verletzung Art . GG Zulassung Revision erfordern würde aufgezeigt . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. S. 2 . Halbs . abgesehen . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : € Greiner Pauge