You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2014 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
§
Abs.
Aa
Bindungswirkung
Teilurteils
.
Bejahung
abgrenzbaren
Teils
Gesundheitsschadens
Mitverursachung
Gesundheitsverletzung
.
Urteil
20
.
Mai
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Pauge
Stöhr
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
Kosten
Streithelfer
Beklagten
4
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Beklagten
Schadensersatz
Zusammenhang
Geburt
Krankenhaus
Mutter
Klägers
wurde
Schwangerschaft
Beklagten
Belegarzt
Krankenhaus
war
frauenärztlich
geburtshilflich
Entbindung
betreut
.
Beklagte
ist
Träger
Krankenhauses
.
Beklagte
begleitete
freie
Hebamme
Geburt
.
Beklagte
versorgte
Kläger
Krankenschwester
Geburt
Kinderstation
Krankenhauses
.
Mutter
Klägers
setzten
13
.
Oktober
Uhr
Geburtswehen
.
wurde
Krankenhaus
aufgenommen
.
Kläger
kam
14
.
Oktober
Uhr
Welt
.
Stunden
später
brachte
Beklagte
Kinderstation
übergab
Beklagten
4
.
16
.
Oktober
veranlasste
Rate
gezogener
Kinderarzt
Verlegung
Klägers
Kinderklinik
Krankenhauses
Dort
lautete
Gesamtdiagnose
Postasphyxie-Syndrom
Subarachnoidalblutung
ZNS-Anfällen
.
Entwicklung
Klägers
wurden
folgenden
Jahren
schwerste
körperliche
geistige
Behinderungen
sichtbar
.
Kläger
nimmt
Beklagten
materiellen
immateriellen
Schadensersatz
Feststellung
Ersatzpflicht
bezüglich
weiterer
materieller
immaterieller
Schäden
Anspruch
.
Zunächst
hat
Landgericht
Urteil
20
November
Anspruch
Klägers
Ersatz
materiellen
immateriellen
Geburt
"
Beklagten
Gesamtschuldner
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
.
Oberlandesgericht
hat
Urteil
18
.
März
Berufungen
Beklagten
"
Grundurteil
bezeichnete
Teilendurteil
"
Landgerichts
"
folgender
Klarstellung
zurückgewiesen
:
"
1
.
Klageanträge
Ziffern
sind
Grunde
gerechtfertigt
.
2
.
wird
festgestellt
Beklagten
Gesamtschuldner
verpflichtet
sind
Kläger
materiellen
immateriellen
Schäden
ersetzen
Kläger
anlässlich
Behandlung
Beklagten
Geburt
entstanden
sind
noch
entstehen
werden
Ansprüche
Sozialversicherungsträger
sonstige
Dritte
übergegangen
sind
noch
übergehen
werden
.
"
erkennende
Senat
hat
Beschwerden
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
zurückgewiesen
.
nachfolgenden
Betragsverfahren
hat
Landgericht
Anträgen
Klägers
weitgehend
stattgegeben
.
hat
Beklagten
verurteilt
bereits
bezahlten
Beträge
insgesamt
weiteres
Schmerzensgeld
materiellen
Schadensersatz
Mehrbedarfsrente
monatlich
Erwerbsschadensrente
monatlich
Zinsen
zahlen
.
Berufungen
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Urteil
Landgerichts
abgeändert
Beklagten
Gesamtschuldner
nur
verurteilt
Kläger
bereits
bezahlten
Betrag
weitere
Rente
vierteljährlich
Zinsen
zahlen
.
Bezug
Beklagten
hat
festgestellt
Rechtsstreit
Hauptsache
Höhe
erledigt
ist
.
Übrigen
hat
Klage
abgewiesen
weitergehenden
Berufungen
Beklagten
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
beschränkt
Frage
Abgrenzung
Schadensanteile
zugelassenen
Revision
verlangt
Kläger
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
uneingeschränkt
zulässig
§
Abs.
Nr.
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
Revision
Tenor
auch
Gründen
angefochtenen
Urteils
nur
beschränkt
Frage
Abgrenzbarkeit
Schadensanteile
zugelassen
.
hat
Zulassung
aber
unzulässiger
Weise
bestimmte
Rechtsfrage
beschränkt
vgl.
Senatsurteile
13
Juli
VersR
;
28
.
März
VersR
.
jeweils
Urteil
19
.
April
.
.
Zulassung
kann
auch
Beschränkung
Revision
Anspruchsgrund
selbständig
anfechtbaren
Teil
Streitgegenstandes
umgedeutet
werden
vgl.
Senatsurteil
13
Juli
aaO
.
angefochtene
Urteil
ist
Betragsverfahren
ergangen
;
ist
bereits
Grundurteil
gemäß
§
vorausgegangen
.
Frage
Abgrenzbarkeit
Schadensanteile
kann
Betragsverfahren
Schadenshöhe
getrennt
werden
.
ergibt
auch
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Einwand
Mitverschuldens
Revisionserwiderungen
Beklagten
berufen
.
kann
Revisionszulassung
zwar
wirksam
Mitverschuldenseinwand
beschränkt
werden
.
Voraussetzung
ist
aber
Berufungsgericht
befugt
gewesen
wäre
zunächst
Grundurteil
erlassen
Frage
Mitverschuldens
Betragsverfahren
vorzubehalten
vgl.
Urteile
18
.
April
237
;
19
.
April
aaO
.
jeweils
.
ist
entsprechende
Beschränkung
Revisionszulassung
zulässig
.
Revision
mithin
unbeschränkt
zugelassen
ist
ist
Kläger
vorsorglich
eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde
gegenstandslos
vgl.
Urteil
19
.
April
aaO
.
.
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Auffassung
führe
Bindungswirkung
Berufungsurteils
18
.
März
Schadensersatzpflicht
Beklagten
nur
Teil
geltend
gemachten
Schäden
.
Urteil
sei
Bindungswirkung
denkbaren
Ansprüche
Klägers
festgestellt
Beklagten
nur
Gesundheitsschäden
schadensersatzpflichtig
seien
Geburt
Klägers
14
.
Oktober
16
.
Oktober
entstanden
seien
Urteil
fortschreitender
Schaden
"
"
postpartal
verschlimmerter
Verletzungserfolg
"
bezeichnet
seien
.
Gericht
habe
Möglichkeit
hypoxischen
Schädigung
Klägers
Geburt
Zusammenhang
stehende
Versäumnisse
Beklagten
Behandlungsfehler
Zusammenhang
Kristellern
ausgeschlossen
.
habe
nur
Organisationsfehler
Zeitraum
Geburt
bezüglich
Beklagten
bejaht
Stabilisierung
intra
partum
verursachten
Gesundheitsschadens
versäumt
worden
sei
.
bindenden
Feststellungen
Urteils
18
.
März
sei
Kläger
Minuten
Geburt
Pflichtwidrigkeit
Beklagten
Hirnblutung
Gesundheitsschaden
eingetreten
Verlegung
16
.
Oktober
Kinderklinik
Krankenhauses
weiter
habe
ausbreiten
können
.
habe
einheitlichen
kontinuierlichen
biologischen
Vorgang
gehandelt
immer
größer
werdende
Zahl
Gehirnzellen
Gehirnarealen
ausgedehnt
habe
.
entstandene
Gesundheitsschaden
bestehe
somit
schicksalhaft
eingetretenen
Anteil
weiteren
Beklagten
gemeinsam
verantwortenden
Anteil
.
Angaben
Sachverständigen
Prof.
Dr.
.
Prof.
Dr.
hätten
Beklagten
nachgewiesen
größte
Teil
Schadens
Zeitraum
entstanden
sei
schadensersatzpflichtig
seien
.
Zwar
sei
exakte
Festlegung
bestimmte
Prozentzahl
möglich
wohl
aber
Festlegung
maximalen
Anteil
Schädigung
Beklagten
.
hätten
jedenfalls
Nachweis
erbracht
Gesundheitsschaden
mindestens
%
bereits
vorhanden
gewesen
sei
haftungsbegründenden
Fehler
Beklagten
ausgewirkt
hätten
.
geltend
gemachten
Ansprüche
Klägers
seien
somit
gänzlich
ausschieden
nur
Quote
%
begründet
.
Berücksichtigung
Umstände
eingeschränkten
Haftungsanteils
Beklagten
sei
Schmerzensgeld
insgesamt
angemessen
Kläger
auch
Haftungsanteil
Beklagten
schwersten
Behinderungen
gelitten
hätte
.
Schadensberechnung
personellen
sachlichen
Mehraufwands
sei
Quote
%
zugrunde
legen
.
Erwerbsausfallschadens
Kosten
Pflichtpflegeeinsätze
stehe
Kläger
allerdings
Schadensersatzanspruch
auch
Vertiefung
Schadens
Pflegefall
geworden
Arbeitsprozess
Betracht
gekommen
wäre
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Umfang
Bindungswirkung
Urteils
Oberlandesgerichts
18
.
März
zutreffend
erfasst
.
Bindungswirkung
Urteils
künftig
:
Teilurteil
ergibt
§
vgl.
Senatsurteil
5
.
Oktober
VersR
;
Urteil
14
Juli
.
.
Umfang
richtet
Gericht
wirklich
entschieden
hat
.
ist
Auslegung
Urteilsformel
Entscheidungsgründen
ermitteln
vgl.
Senatsurteil
18
.
Dezember
.
9
;
Urteile
13
.
Oktober
79
;
14
.
Juni
;
14
Juli
aaO
.
jeweils
;
21
.
Februar
ZB
.
Bindung
Tatbestand
Entscheidungsgründe
tritt
insoweit
festgestellten
Anspruch
kennzeichnen
mithin
Inhalt
bestimmen
Urteil
14
.
Juni
aaO
;
10
.
Aufl
.
.
11
;
Rensen
3
.
Aufl
.
.
.
Zwischenurteil
Grund
§
hat
Betragsverfahren
Bindungswirkung
Klageanspruch
bejaht
hat
Höhe
anerkannten
Klagegrund
gerechtfertigt
ist
vgl.
Urteil
24
.
September
IX
FamRZ
.
19
;
Hk-ZPO/Saenger
5
.
Aufl
.
.
.
legt
Grundlage
Betragsverfahren
aufzubauen
hat
Umstände
bereits
Parteien
bindend
abschließend
Grundverfahren
geklärt
sind
vgl.
Urteile
17
.
Oktober
320
;
20
.
Dezember
XI
.
17
;
30
.
Oktober
.
.
Auslegung
angefochtenen
Urteil
Berufungsgerichts
zugrundeliegenden
Teilurteils
vgl.
§
Abs.
Satz
Tenor
ausdrücklichen
Vorbehalt
enthält
ist
Revisionsgericht
selbständig
vorzunehmen
vgl.
Urteile
30
.
September
;
14
.
April
ZR
;
11
Juli
.
führt
Ergebnis
Urteil
Bindungswirkung
dahingehend
entnehmen
ist
Beklagten
Gesamtschuldner
Gesundheitsverletzung
Klägers
vollem
Umfang
haften
.
Urteil
ist
Bindungswirkung
nur
festgestellt
Beklagten
Gesamtschuldner
Gesundheitsschäden
haften
postpartalen
Pflichtversäumnissen
Beklagten
beruhen
Gesundheitsverletzung
Klägers
mitursächlich
geworden
sind
.
Auffassung
Revision
steht
Auslegung
einleitende
Satz
Tenor
Teilurteils
.
hat
Oberlandesgericht
Berufungen
Beklagten
Urteil
Landgerichts
20
November
Anspruch
Klägers
Ersatz
materiellen
immateriellen
Geburt
"
Beklagten
Gesamtschuldner
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
hat
folgender
Klarstellung
zurückgewiesen
.
Nachfolgend
hat
Tenor
landgerichtlichen
Urteils
neu
gefasst
.
war
erforderlich
Landgericht
auch
Feststellungsantrag
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
hatte
unbezifferten
Feststellungsantrag
zulässig
ist
Wirklichkeit
Teilurteil
handelte
vgl.
Urteile
27
.
Januar
;
4
.
Oktober
.
Mehr
ergibt
einleitenden
Satz
.
Nr.
Tenors
Teilurteils
hat
Oberlandesgericht
damaligen
Zahlungsanträge
Klägers
zuvor
Landgericht
zwar
Einschränkung
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
zugleich
Kausalität
Versäumnisse
Beklagten
heitsverletzung
Klägers
festgestellt
haftungsbegründende
Kausalität
Anspruchsgrund
gehört
.
ergibt
aber
zwangsläufig
Berufungsgericht
Haftung
Beklagten
Gesundheitsverletzung
vollem
Umfang
angenommen
hat
.
allgemeinem
Schadensrecht
steht
nämlich
Mitursächlichkeit
sei
auch
nur
Sinne
Auslösers
erheblichen
anderen
Umständen
Alleinursächlichkeit
grundsätzlich
haftungsrechtlich
vollem
Umfang
gleich
vgl.
Senatsurteile
27
.
Juni
VersR
;
20
November
VersR
;
5
.
April
;
19
.
April
946
;
16
.
März
.
12
;
Senatsbeschluss
13
November
juris
.
Mithin
lässt
Nr.
Tenors
Bindungswirkung
gesamten
Gesundheitsschadens
ableiten
.
Nr.
Tenors
Berufungsgericht
Auslegung
Teilurteils
maßgeblich
gestützt
hat
ergibt
vielmehr
nur
eingeschränkte
Bindungswirkung
zukommt
.
Oberlandesgericht
hat
nämlich
festgestellt
Beklagten
Gesamtschuldner
"
verpflichtet
sind
Kläger
materiellen
immateriellen
Schäden
ersetzen
Kläger
anlässlich
Behandlung
Beklagten
Geburt
entstanden
sind
noch
entstehen
werden
"
.
ist
bezüglich
Beklagten
Feststellungsantrag
Klägers
zurückgeblieben
Beklagten
beantragt
hatte
festzustellen
verpflichtet
sind
Schäden
ersetzen
"
Kläger
anlässlich
Behandlung
.
Geburt
"
entstanden
sind
noch
entstehen
werden
.
Feststellungsantrag
Beklagten
hatte
ohnehin
nur
Behandlung
raum
14
.
Geburt
bezogen
.
Auch
Aufnahme
Wörter
anlässlich
"
spricht
Feststellungsausspruch
nur
Geburt
entstandenen
Gesundheitsschäden
erfassen
sollte
.
Auslegung
ist
berücksichtigen
Kläger
Beklagten
schon
Feststellungsantrag
Wörter
anlässlich
Behandlung
aufgenommen
hat
also
auch
Antrag
Beklagten
nur
Zeitraum
Geburt
bezog
.
Teilurteil
ist
mithin
nur
Kläger
vorgegebene
Fassung
übernommen
worden
.
Hinblick
ist
maßgeblicher
Bedeutung
Oberlandesgericht
Feststellungsantrag
abweichend
Antrag
Klägers
bezüglich
Beklagten
nur
Behandlung
Geburt
entsprochen
hat
.
entspricht
Entscheidungsgründen
Teilurteils
Oberlandesgericht
Haftung
Beklagten
nur
Versäumnisse
gestützt
hat
erst
Geburt
ereignet
Fall
Beklagten
ausgewirkt
haben
Gesundheitsverletzung
allein
verursacht
nur
vertieft
haben
.
Beschränkung
Haftungsgrunds
Vertiefungsschaden
"
kommt
auch
Ausdruck
Entscheidungsgründen
Teilurteils
wiederholt
Beklagten
Urhebern
gesamten
nachgeburtlich
vertieften
Schadens
"
"
postpartal
verschlimmerten
Verletzungserfolgs
"
Rede
ist
.
Auch
zeigt
Haftungsgrund
nur
Versäumnisse
Beklagten
Zeit
Geburt
angenommen
wurden
Gesundheitsverletzung
Klägers
mitursächlich
geworden
sind
.
wird
festgestellte
Anspruch
gekennzeichnet
mithin
Inhalt
bestimmt
.
ist
auch
nur
insoweit
Bindungswirkung
eingetreten
.
Umfangs
Mitverursachung
Gesundheitsverletzung
ergebenden
Haftung
liegt
Bindungswirkung
.
vernünftigem
Verständnis
Grundurteils
ist
Rücksicht
bisherigen
Prozessverlauf
entnehmen
Prüfung
Betragsverfahren
vorbehalten
bleiben
sollte
Umfang
Beklagten
Versäumnisse
haften
vgl.
Urteil
31
.
Januar
.
Teilurteil
finden
Ausführungen
.
Oberlandesgericht
hat
vielmehr
Feststellungsanspruch
Teilabweisung
veranlasst
gesehen
Fehler
nachgeburtlichen
Zeitabschnitt
Mitverursachung
ausreiche
Höhe
materiellen
immateriellen
Schadens
"
befinden
"
war
.
2
.
Auch
Ausführungen
Berufungsgerichts
Umfang
Haftung
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Haftung
Beklagten
rechtsfehlerfrei
Haftungsanteil
%
begrenzt
.
Auch
Mitursächlichkeit
Alleinursächlichkeit
haftungsrechtlich
grundsätzlich
vollem
Umfang
gleichsteht
vgl.
oben
ist
ausnahmsweise
Fall
feststeht
Behandlungsfehler
nur
abgrenzbaren
Teil
Schadens
geführt
hat
also
sogenannte
abgrenzbare
Teilkausalität
vorliegt
vgl.
Senatsurteile
1
.
Oktober
;
8
.
Februar
VersR
;
5
.
April
;
13
November
juris
.
Erforderlich
ist
Schadensbeitrag
Behandlungsfehlers
einwandfrei
anderen
Schadensbeitrag
etwa
Vorschädigung
Patienten
abgrenzen
Haftungsanteil
Arztes
bestimmen
lässt
.
Andernfalls
verbleibt
standspflicht
gesamten
Schaden
auch
schicksalhafte
Umstände
wesentlich
mitverursacht
worden
ist
vgl.
OLG
Schleswig
275
;
Geiß/Greiner
Arzthaftpflichtrecht
7
.
Aufl
.
.
.
abgrenzbaren
Teil
Schadens
hat
Berufungsgericht
Streitfall
erforderlichen
Beweismaß
§
vgl.
aaO
festgestellt
.
Überzeugung
Berufungsgerichts
haben
Beklagten
Nachweis
erbracht
größte
Teil
Gesundheitsschadens
Zeitraum
entstanden
ist
Urteil
18
.
März
schadensersatzpflichtig
sind
Zeitpunkt
bereits
vorhanden
war
.
bindenden
Feststellungen
Teilurteils
ist
Kläger
Minuten
Geburt
Pflichtwidrigkeit
Beklagten
Hirnblutung
Gesundheitsverletzung
eingetreten
Verlegung
16
.
Oktober
Kinderklinik
Krankenhauses
weiter
ausgebreitet
hat
.
pflichtwidrige
Kristellern
verursachte
traumatische
Schaden
ist
bereits
partum
irreparabel
eingetreten
so
auch
frühzeitigen
Feststellung
nachgeburtlichen
Betreuung
Behandlung
nur
noch
postpartale
Stabilisierung
Zustands
Klägers
ging
.
Ereignis
Minuten
Geburt
verursachten
schicksalhaft
eingetretenen
Schadensanteil
hat
Berufungsgericht
Ausführungen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
.
Prof.
Dr.
mindestens
%
angenommen
demgemäß
Haftungsanteil
Beklagten
maximal
%
beschränkt
.
Würdigung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
Feststellungen
ist
Revisionsgericht
§
gebunden
.
rechtlich
ist
lediglich
überprüfen
Tatrichter
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
auseinandergesetzt
hat
Würdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
vgl.
Senatsurteile
20
.
Dezember
VersR
.
13
;
10
Juli
.
28
;
11
.
Dezember
VersR
.
jeweils
.
Grundsätzen
ist
Feststellung
bereits
nachgeburtlichen
Pflichtversäumnissen
Beklagten
eingetretenen
abgrenzbaren
Teils
Gesundheitsschadens
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Erfolg
hat
Revision
zunächst
Vortrag
etwaige
Behandlungsfehler
Geburt
abstellt
Berufungsgericht
Bindungswirkung
Teilurteils
neue
Feststellungen
Behandlungsfehlern
Beklagten
verwehrt
sind
.
Auch
Revision
Vorbehalte
medizinischen
Sachverständigen
Festlegung
prozentualer
Schädigungsanteile
verweist
steht
Überzeugungsbildung
Berufungsgerichts
.
Würdigung
Berufungsgerichts
hat
Ausführungen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
.
Prof.
Dr.
beruhenden
Feststellung
Zeitpunkt
Abnabelung
Wesentlichen
abgeschlossen
war
hinreichende
Grundlage
.
Berufungsgericht
hat
Berücksichtigung
sachverständigen
Ausführungen
Lasten
Beklagten
Verursachungsquote
maximal
%
angenommen
.
hat
berücksichtigt
Sachverständige
Prof.
Dr.
erklärt
hat
genannten
Zahlen
Zeitpunkt
Abnabelung
bereits
%
abgeschlossen
gewesen
sei
seien
nisch
fundiert
.
Berufungsgericht
konnte
weitere
Sachverständigen
genannte
konkrete
Anhaltspunkte
medizinischen
Unterscheidung
Schadensanteile
"
stützen
.
hat
ausgeführt
Kläger
wäre
auch
Annahme
unverzüglichen
Verlegung
Geburt
Kinderklinik
Fall
Pflegefall
gewesen
Arbeitsprozess
Frage
gekommen
.
Kläger
wäre
Lage
gewesen
selbständiges
Leben
führen
vielleicht
wären
Lähmungserscheinungen
geringfügiger
ausgeprägt
gewesen
auch
Fähigkeit
Artikulation
.
mentale
Behinderung
hätte
Fall
auch
bestanden
.
Berufungsgericht
Umständen
tatrichterlicher
Würdigung
Überzeugung
gelangt
ist
sei
Zeitpunkt
Abnabelung
bereits
%
abgeschlossen
gewesen
ist
beanstanden
reicht
Annahme
abgrenzbaren
Teils
Gesundheitsschadens
.
Revision
rügt
erfolglos
Berufungsgericht
habe
Widerspruch
Angaben
Sachverständigen
Prof.
Dr.
Betracht
gelassen
.
Zwar
hat
Sachverständige
ausgeführt
Kinder
Krampfanfällen
Rahmen
hypoxisch-ischämischen
Enzephalopathie
etwa
%
Fälle
normal
entwickelten
liege
Wert
Neugeborenen
Krampfanfällen
Rahmen
primären
Subarachnoidalblutung
mindestens
%
.
statistischen
Prozentsätze
stehen
jedoch
Widerspruch
Annahme
Sachverständigen
konkreten
Umständen
Streitfalls
Eintritt
schwerster
körperlicher
geistiger
Behinderungen
feststeht
Zeitpunkt
Abnabelung
bereits
%
abgeschlossen
gewesen
sei
.
weiteren
Verfahrensrügen
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Satz
abgesehen
.
3
.
Konkrete
Einwände
Höhe
zugesprochenen
Schadensersatzes
Übrigen
hat
Revision
vorgebracht
.
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung