NAMEN Verkündet : 20 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; § Abs. Aa Bindungswirkung Teilurteils . Bejahung abgrenzbaren Teils Gesundheitsschadens Mitverursachung Gesundheitsverletzung . Urteil 20 . Mai . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . April Vorsitzenden Richter Richter Pauge Stöhr Richterin Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . März wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Revisionsverfahrens Kosten Streithelfer Beklagten 4 . Tatbestand : Kläger verlangt Beklagten Schadensersatz Zusammenhang Geburt Krankenhaus Mutter Klägers wurde Schwangerschaft Beklagten Belegarzt Krankenhaus war frauenärztlich geburtshilflich Entbindung betreut . Beklagte ist Träger Krankenhauses . Beklagte begleitete freie Hebamme Geburt . Beklagte versorgte Kläger Krankenschwester Geburt Kinderstation Krankenhauses . Mutter Klägers setzten 13 . Oktober Uhr Geburtswehen . wurde Krankenhaus aufgenommen . Kläger kam 14 . Oktober Uhr Welt . Stunden später brachte Beklagte Kinderstation übergab Beklagten 4 . 16 . Oktober veranlasste Rate gezogener Kinderarzt Verlegung Klägers Kinderklinik Krankenhauses Dort lautete Gesamtdiagnose Postasphyxie-Syndrom Subarachnoidalblutung ZNS-Anfällen . Entwicklung Klägers wurden folgenden Jahren schwerste körperliche geistige Behinderungen sichtbar . Kläger nimmt Beklagten materiellen immateriellen Schadensersatz Feststellung Ersatzpflicht bezüglich weiterer materieller immaterieller Schäden Anspruch . Zunächst hat Landgericht Urteil 20 November Anspruch Klägers Ersatz materiellen immateriellen Geburt " Beklagten Gesamtschuldner Grunde gerechtfertigt erklärt . Oberlandesgericht hat Urteil 18 . März Berufungen Beklagten " Grundurteil bezeichnete Teilendurteil " Landgerichts " folgender Klarstellung zurückgewiesen : " 1 . Klageanträge Ziffern sind Grunde gerechtfertigt . 2 . wird festgestellt Beklagten Gesamtschuldner verpflichtet sind Kläger materiellen immateriellen Schäden ersetzen Kläger anlässlich Behandlung Beklagten Geburt entstanden sind noch entstehen werden Ansprüche Sozialversicherungsträger sonstige Dritte übergegangen sind noch übergehen werden . " erkennende Senat hat Beschwerden Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil zurückgewiesen . nachfolgenden Betragsverfahren hat Landgericht Anträgen Klägers weitgehend stattgegeben . hat Beklagten verurteilt bereits bezahlten Beträge insgesamt € weiteres Schmerzensgeld € materiellen Schadensersatz Mehrbedarfsrente monatlich € Erwerbsschadensrente monatlich € Zinsen zahlen . Berufungen Beklagten hat Oberlandesgericht Urteil Landgerichts abgeändert Beklagten Gesamtschuldner nur verurteilt Kläger bereits bezahlten Betrag weitere € Rente vierteljährlich € Zinsen zahlen . Bezug Beklagten hat festgestellt Rechtsstreit Hauptsache Höhe € erledigt ist . Übrigen hat Klage abgewiesen weitergehenden Berufungen Beklagten zurückgewiesen . Berufungsgericht beschränkt Frage Abgrenzung Schadensanteile zugelassenen Revision verlangt Kläger Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist uneingeschränkt zulässig § Abs. Nr. . Zwar hat Berufungsgericht Revision Tenor auch Gründen angefochtenen Urteils nur beschränkt Frage Abgrenzbarkeit Schadensanteile zugelassen . hat Zulassung aber unzulässiger Weise bestimmte Rechtsfrage beschränkt vgl. Senatsurteile 13 Juli VersR ; 28 . März VersR . jeweils Urteil 19 . April . . Zulassung kann auch Beschränkung Revision Anspruchsgrund selbständig anfechtbaren Teil Streitgegenstandes umgedeutet werden vgl. Senatsurteil 13 Juli aaO . angefochtene Urteil ist Betragsverfahren ergangen ; ist bereits Grundurteil gemäß § vorausgegangen . Frage Abgrenzbarkeit Schadensanteile kann Betragsverfahren Schadenshöhe getrennt werden . ergibt auch Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Einwand Mitverschuldens Revisionserwiderungen Beklagten berufen . kann Revisionszulassung zwar wirksam Mitverschuldenseinwand beschränkt werden . Voraussetzung ist aber Berufungsgericht befugt gewesen wäre zunächst Grundurteil erlassen Frage Mitverschuldens Betragsverfahren vorzubehalten vgl. Urteile 18 . April 237 ; 19 . April aaO . jeweils . ist entsprechende Beschränkung Revisionszulassung zulässig . Revision mithin unbeschränkt zugelassen ist ist Kläger vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos vgl. Urteil 19 . April aaO . . Revision ist begründet . Berufungsgericht hat ausgeführt Auffassung führe Bindungswirkung Berufungsurteils 18 . März Schadensersatzpflicht Beklagten nur Teil geltend gemachten Schäden . Urteil sei Bindungswirkung denkbaren Ansprüche Klägers festgestellt Beklagten nur Gesundheitsschäden schadensersatzpflichtig seien Geburt Klägers 14 . Oktober 16 . Oktober entstanden seien Urteil fortschreitender Schaden " " postpartal verschlimmerter Verletzungserfolg " bezeichnet seien . Gericht habe Möglichkeit hypoxischen Schädigung Klägers Geburt Zusammenhang stehende Versäumnisse Beklagten Behandlungsfehler Zusammenhang Kristellern ausgeschlossen . habe nur Organisationsfehler Zeitraum Geburt bezüglich Beklagten bejaht Stabilisierung intra partum verursachten Gesundheitsschadens versäumt worden sei . bindenden Feststellungen Urteils 18 . März sei Kläger Minuten Geburt Pflichtwidrigkeit Beklagten Hirnblutung Gesundheitsschaden eingetreten Verlegung 16 . Oktober Kinderklinik Krankenhauses weiter habe ausbreiten können . habe einheitlichen kontinuierlichen biologischen Vorgang gehandelt immer größer werdende Zahl Gehirnzellen Gehirnarealen ausgedehnt habe . entstandene Gesundheitsschaden bestehe somit schicksalhaft eingetretenen Anteil weiteren Beklagten gemeinsam verantwortenden Anteil . Angaben Sachverständigen Prof. Dr. . Prof. Dr. hätten Beklagten nachgewiesen größte Teil Schadens Zeitraum entstanden sei schadensersatzpflichtig seien . Zwar sei exakte Festlegung bestimmte Prozentzahl möglich wohl aber Festlegung maximalen Anteil Schädigung Beklagten . hätten jedenfalls Nachweis erbracht Gesundheitsschaden mindestens % bereits vorhanden gewesen sei haftungsbegründenden Fehler Beklagten ausgewirkt hätten . geltend gemachten Ansprüche Klägers seien somit gänzlich ausschieden nur Quote % begründet . Berücksichtigung Umstände eingeschränkten Haftungsanteils Beklagten sei Schmerzensgeld insgesamt € angemessen Kläger auch Haftungsanteil Beklagten schwersten Behinderungen gelitten hätte . Schadensberechnung personellen sachlichen Mehraufwands sei Quote % zugrunde legen . Erwerbsausfallschadens Kosten Pflichtpflegeeinsätze stehe Kläger allerdings Schadensersatzanspruch auch Vertiefung Schadens Pflegefall geworden Arbeitsprozess Betracht gekommen wäre . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . 1 . Berufungsgericht hat Umfang Bindungswirkung Urteils Oberlandesgerichts 18 . März zutreffend erfasst . Bindungswirkung Urteils künftig : Teilurteil ergibt § vgl. Senatsurteil 5 . Oktober VersR ; Urteil 14 Juli . . Umfang richtet Gericht wirklich entschieden hat . ist Auslegung Urteilsformel Entscheidungsgründen ermitteln vgl. Senatsurteil 18 . Dezember . 9 ; Urteile 13 . Oktober 79 ; 14 . Juni ; 14 Juli aaO . jeweils ; 21 . Februar ZB . Bindung Tatbestand Entscheidungsgründe tritt insoweit festgestellten Anspruch kennzeichnen mithin Inhalt bestimmen Urteil 14 . Juni aaO ; 10 . Aufl . . 11 ; Rensen 3 . Aufl . . . Zwischenurteil Grund § hat Betragsverfahren Bindungswirkung Klageanspruch bejaht hat Höhe anerkannten Klagegrund gerechtfertigt ist vgl. Urteil 24 . September IX FamRZ . 19 ; Hk-ZPO/Saenger 5 . Aufl . . . legt Grundlage Betragsverfahren aufzubauen hat Umstände bereits Parteien bindend abschließend Grundverfahren geklärt sind vgl. Urteile 17 . Oktober 320 ; 20 . Dezember XI . 17 ; 30 . Oktober . . Auslegung angefochtenen Urteil Berufungsgerichts zugrundeliegenden Teilurteils vgl. § Abs. Satz Tenor ausdrücklichen Vorbehalt enthält ist Revisionsgericht selbständig vorzunehmen vgl. Urteile 30 . September ; 14 . April ZR ; 11 Juli . führt Ergebnis Urteil Bindungswirkung dahingehend entnehmen ist Beklagten Gesamtschuldner Gesundheitsverletzung Klägers vollem Umfang haften . Urteil ist Bindungswirkung nur festgestellt Beklagten Gesamtschuldner Gesundheitsschäden haften postpartalen Pflichtversäumnissen Beklagten beruhen Gesundheitsverletzung Klägers mitursächlich geworden sind . Auffassung Revision steht Auslegung einleitende Satz Tenor Teilurteils . hat Oberlandesgericht Berufungen Beklagten Urteil Landgerichts 20 November Anspruch Klägers Ersatz materiellen immateriellen Geburt " Beklagten Gesamtschuldner Grunde gerechtfertigt erklärt hat folgender Klarstellung zurückgewiesen . Nachfolgend hat Tenor landgerichtlichen Urteils neu gefasst . war erforderlich Landgericht auch Feststellungsantrag Grunde gerechtfertigt erklärt hatte unbezifferten Feststellungsantrag zulässig ist Wirklichkeit Teilurteil handelte vgl. Urteile 27 . Januar ; 4 . Oktober . Mehr ergibt einleitenden Satz . Nr. Tenors Teilurteils hat Oberlandesgericht damaligen Zahlungsanträge Klägers zuvor Landgericht zwar Einschränkung Grunde gerechtfertigt erklärt zugleich Kausalität Versäumnisse Beklagten heitsverletzung Klägers festgestellt haftungsbegründende Kausalität Anspruchsgrund gehört . ergibt aber zwangsläufig Berufungsgericht Haftung Beklagten Gesundheitsverletzung vollem Umfang angenommen hat . allgemeinem Schadensrecht steht nämlich Mitursächlichkeit sei auch nur Sinne Auslösers erheblichen anderen Umständen Alleinursächlichkeit grundsätzlich haftungsrechtlich vollem Umfang gleich vgl. Senatsurteile 27 . Juni VersR ; 20 November VersR ; 5 . April ; 19 . April 946 ; 16 . März . 12 ; Senatsbeschluss 13 November juris . Mithin lässt Nr. Tenors Bindungswirkung gesamten Gesundheitsschadens ableiten . Nr. Tenors Berufungsgericht Auslegung Teilurteils maßgeblich gestützt hat ergibt vielmehr nur eingeschränkte Bindungswirkung zukommt . Oberlandesgericht hat nämlich festgestellt Beklagten Gesamtschuldner " verpflichtet sind Kläger materiellen immateriellen Schäden ersetzen Kläger anlässlich Behandlung Beklagten Geburt entstanden sind noch entstehen werden " . ist bezüglich Beklagten Feststellungsantrag Klägers zurückgeblieben Beklagten beantragt hatte festzustellen verpflichtet sind Schäden ersetzen " Kläger anlässlich Behandlung … . Geburt " entstanden sind noch entstehen werden . Feststellungsantrag Beklagten hatte ohnehin nur Behandlung raum 14 . Geburt bezogen . Auch Aufnahme Wörter anlässlich " spricht Feststellungsausspruch nur Geburt entstandenen Gesundheitsschäden erfassen sollte . Auslegung ist berücksichtigen Kläger Beklagten schon Feststellungsantrag Wörter anlässlich Behandlung aufgenommen hat also auch Antrag Beklagten nur Zeitraum Geburt bezog . Teilurteil ist mithin nur Kläger vorgegebene Fassung übernommen worden . Hinblick ist maßgeblicher Bedeutung Oberlandesgericht Feststellungsantrag abweichend Antrag Klägers bezüglich Beklagten nur Behandlung Geburt entsprochen hat . entspricht Entscheidungsgründen Teilurteils Oberlandesgericht Haftung Beklagten nur Versäumnisse gestützt hat erst Geburt ereignet Fall Beklagten ausgewirkt haben Gesundheitsverletzung allein verursacht nur vertieft haben . Beschränkung Haftungsgrunds Vertiefungsschaden " kommt auch Ausdruck Entscheidungsgründen Teilurteils wiederholt Beklagten Urhebern gesamten nachgeburtlich vertieften Schadens " " postpartal verschlimmerten Verletzungserfolgs " Rede ist . Auch zeigt Haftungsgrund nur Versäumnisse Beklagten Zeit Geburt angenommen wurden Gesundheitsverletzung Klägers mitursächlich geworden sind . wird festgestellte Anspruch gekennzeichnet mithin Inhalt bestimmt . ist auch nur insoweit Bindungswirkung eingetreten . Umfangs Mitverursachung Gesundheitsverletzung ergebenden Haftung liegt Bindungswirkung . vernünftigem Verständnis Grundurteils ist Rücksicht bisherigen Prozessverlauf entnehmen Prüfung Betragsverfahren vorbehalten bleiben sollte Umfang Beklagten Versäumnisse haften vgl. Urteil 31 . Januar . Teilurteil finden Ausführungen . Oberlandesgericht hat vielmehr Feststellungsanspruch Teilabweisung veranlasst gesehen Fehler nachgeburtlichen Zeitabschnitt Mitverursachung ausreiche Höhe materiellen immateriellen Schadens " befinden " war . 2 . Auch Ausführungen Berufungsgerichts Umfang Haftung halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Berufungsgericht hat Haftung Beklagten rechtsfehlerfrei Haftungsanteil % begrenzt . Auch Mitursächlichkeit Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich grundsätzlich vollem Umfang gleichsteht vgl. oben ist ausnahmsweise Fall feststeht Behandlungsfehler nur abgrenzbaren Teil Schadens geführt hat also sogenannte abgrenzbare Teilkausalität vorliegt vgl. Senatsurteile 1 . Oktober ; 8 . Februar VersR ; 5 . April ; 13 November juris . Erforderlich ist Schadensbeitrag Behandlungsfehlers einwandfrei anderen Schadensbeitrag etwa Vorschädigung Patienten abgrenzen Haftungsanteil Arztes bestimmen lässt . Andernfalls verbleibt standspflicht gesamten Schaden auch schicksalhafte Umstände wesentlich mitverursacht worden ist vgl. OLG Schleswig 275 ; Geiß/Greiner Arzthaftpflichtrecht 7 . Aufl . . . abgrenzbaren Teil Schadens hat Berufungsgericht Streitfall erforderlichen Beweismaß § vgl. aaO festgestellt . Überzeugung Berufungsgerichts haben Beklagten Nachweis erbracht größte Teil Gesundheitsschadens Zeitraum entstanden ist Urteil 18 . März schadensersatzpflichtig sind Zeitpunkt bereits vorhanden war . bindenden Feststellungen Teilurteils ist Kläger Minuten Geburt Pflichtwidrigkeit Beklagten Hirnblutung Gesundheitsverletzung eingetreten Verlegung 16 . Oktober Kinderklinik Krankenhauses weiter ausgebreitet hat . pflichtwidrige Kristellern verursachte traumatische Schaden ist bereits partum irreparabel eingetreten so auch frühzeitigen Feststellung nachgeburtlichen Betreuung Behandlung nur noch postpartale Stabilisierung Zustands Klägers ging . Ereignis Minuten Geburt verursachten schicksalhaft eingetretenen Schadensanteil hat Berufungsgericht Ausführungen Sachverständigen Prof. Dr. . Prof. Dr. mindestens % angenommen demgemäß Haftungsanteil Beklagten maximal % beschränkt . Würdigung ist grundsätzlich Sache Tatrichters . Feststellungen ist Revisionsgericht § gebunden . rechtlich ist lediglich überprüfen Tatrichter Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat Würdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt vgl. Senatsurteile 20 . Dezember VersR . 13 ; 10 Juli . 28 ; 11 . Dezember VersR . jeweils . Grundsätzen ist Feststellung bereits nachgeburtlichen Pflichtversäumnissen Beklagten eingetretenen abgrenzbaren Teils Gesundheitsschadens revisionsrechtlich beanstanden . Erfolg hat Revision zunächst Vortrag etwaige Behandlungsfehler Geburt abstellt Berufungsgericht Bindungswirkung Teilurteils neue Feststellungen Behandlungsfehlern Beklagten verwehrt sind . Auch Revision Vorbehalte medizinischen Sachverständigen Festlegung prozentualer Schädigungsanteile verweist steht Überzeugungsbildung Berufungsgerichts . Würdigung Berufungsgerichts hat Ausführungen Sachverständigen Prof. Dr. . Prof. Dr. beruhenden Feststellung Zeitpunkt Abnabelung Wesentlichen abgeschlossen war hinreichende Grundlage . Berufungsgericht hat Berücksichtigung sachverständigen Ausführungen Lasten Beklagten Verursachungsquote maximal % angenommen . hat berücksichtigt Sachverständige Prof. Dr. erklärt hat genannten Zahlen Zeitpunkt Abnabelung bereits % abgeschlossen gewesen sei seien nisch fundiert . Berufungsgericht konnte weitere Sachverständigen genannte konkrete Anhaltspunkte medizinischen Unterscheidung Schadensanteile " stützen . hat ausgeführt Kläger wäre auch Annahme unverzüglichen Verlegung Geburt Kinderklinik Fall Pflegefall gewesen Arbeitsprozess Frage gekommen . Kläger wäre Lage gewesen selbständiges Leben führen vielleicht wären Lähmungserscheinungen geringfügiger ausgeprägt gewesen auch Fähigkeit Artikulation . mentale Behinderung hätte Fall auch bestanden . Berufungsgericht Umständen tatrichterlicher Würdigung Überzeugung gelangt ist sei Zeitpunkt Abnabelung bereits % abgeschlossen gewesen ist beanstanden reicht Annahme abgrenzbaren Teils Gesundheitsschadens . Revision rügt erfolglos Berufungsgericht habe Widerspruch Angaben Sachverständigen Prof. Dr. Betracht gelassen . Zwar hat Sachverständige ausgeführt Kinder Krampfanfällen Rahmen hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie etwa % Fälle normal entwickelten liege Wert Neugeborenen Krampfanfällen Rahmen primären Subarachnoidalblutung mindestens % . statistischen Prozentsätze stehen jedoch Widerspruch Annahme Sachverständigen konkreten Umständen Streitfalls Eintritt schwerster körperlicher geistiger Behinderungen feststeht Zeitpunkt Abnabelung bereits % abgeschlossen gewesen sei . weiteren Verfahrensrügen hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . weiteren Begründung wird gemäß § Satz abgesehen . 3 . Konkrete Einwände Höhe zugesprochenen Schadensersatzes Übrigen hat Revision vorgebracht . Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung