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NAMEN
Verkündet
:
16
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
§
Verhältnis
Eisenbahnbetriebsunternehmer
zueinander
ist
Versperrung
Fahrwegs
allein
Risikobereich
Eisenbahninfrastrukturunternehmens
zuzurechnen
.
Urteil
16
.
Oktober
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Oktober
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Anschlussrevision
Klägerin
wird
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
21
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Eisenbahnverkehrsunternehmen
begehrt
Beklagten
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Gleisbetrieb
unterhält
Schadensersatz
Bahnunfalls
.
8
.
Mai
befuhr
Triebwagen
Klägerin
Beklagten
betriebenen
Streckenabschnitt
Görlitz-Bautzen
.
Durchfahren
kollidierte
Gleis
stehenden
Kühen
zuvor
Weide
Bahngleis
gelaufen
waren
.
Klägerin
beziffert
Schaden
Triebwagen
insgesamt
verlangt
Anrechnung
eigenen
Betriebsgefahr
Drittel
also
Beklagten
ersetzt
.
Amtsgericht
hat
Klägerin
Schadensersatz
Höhe
zuerkannt
.
Berufung
Klägerin
hat
Landgericht
Urteil
Amtsgerichts
abgeändert
Klägerin
hälftigen
Schadensersatz
also
zuerkannt
;
Anschlussberufung
Beklagten
blieb
Erfolg
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klageabweisungsantrag
.
Klägerin
verfolgt
Anschlussrevision
Klage
Berufungsgericht
Nachteil
erkannt
hat
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
haftet
Beklagte
bahninfrastrukturunternehmerin
Klägerin
§
Abs.
HaftpflG.
Haftungsausschluss
höherer
Gewalt
§
Abs.
greife
.
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
sei
hälftige
Aufteilung
Haftungsverantwortung
Parteien
gerechtfertigt
.
Kuh
Gleisen
sei
zwar
Betriebsgefahr
erhöhender
Umstand
Lasten
Beklagten
.
Lasten
Klägerin
sei
aber
gefahrerhöhend
berücksichtigen
Zug
Reisegeschwindigkeit
bewegt
rechtzeitiges
Abbremsen
unmöglich
gemacht
habe
.
sei
Rechnung
stellen
Beklagte
Risiko
erhöhende
Umstände
einstehen
müsse
auch
Anwendung
praktisch
möglichen
Sorgfalt
habe
vermeiden
können
.
Anders
Fahrtrasse
hineinreichenden
Steinen
Bäumen
habe
Eisenbahninfrastrukturunternehmer
Tierunfällen
praktisch
Hand
Fahrbahn
wirksam
Hindernisse
abzusichern
.
Hier
sei
Fahrtrasse
Sicht
Unternehmers
vielmehr
technisch
Ordnung
"
eigentlich
Hindernis
"
.
praktisches
Bedürfnis
Maßnahmen
Beseitigung
Hindernisses
ergreifen
entstehe
Regel
Tiere
wieder
entfernten
Eingreifen
möglich
sei
.
Berufungsgericht
erkennt
Klägerin
demgemäß
hälftigen
Ersatz
geltend
gemachten
Schadens
.
Vortrag
Beklagte
Klägerin
Ansicht
Berufungsgerichts
erster
Instanz
schlüssig
vorgetragenen
Schaden
Nichtwissen
bestritten
hat
hat
Abs.
zugelassen
Bestreiten
Beklagte
erst
Schluss
mündlichen
Verhandlung
erster
Instanz
5
Juli
erfolgt
§
ausgeschlossen
gewesen
sei
.
Beklagten
gewährte
Schriftsatzrecht
habe
Einreichen
neuen
Vortrags
erstmaligen
Bestreiten
früheren
Vortrags
Klägerin
gedient
.
II
.
Berufungsurteil
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Anschlussrevision
rügt
Recht
Ausführungen
Berufungsgerichts
Bildung
Haftungsquote
rechtsfehlerhaft
.
Revision
erhobene
Verfahrensrüge
greift
ebenfalls
.
1
.
Zutreffend
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Beklagte
Klägerin
gemäß
§
Abs.
HaftpflG
Grunde
nach
hafte
.
Revision
angegriffene
Ausgangspunkt
entspricht
Rechtsprechung
Senats
Gleisbetrieb
unterhaltende
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Betriebsunternehmer
Sinne
§
Abs.
anzusehen
ist
Senat
.
Urteil
22
.
Juni
.
4
;
ebenso
Filthaut
Haftpflichtgesetz
7
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
Auch
Eisenbahnverkehrsunternehmen
kann
Verhältnis
benutzten
Gleisbetrieb
unterhaltenden
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
jedenfalls
dann
Geschädigter
Sinne
§
Abs.
HaftpflG
sein
Unfall
auslösenden
Ursachen
Bahnbetrieb
liegen
Risikobereich
Infrastrukturunternehmens
zuzuordnen
sind
Senat
.
.
;
ebenso
Urteil
12
.
Februar
VersR
.
gefolgt
werden
kann
Revision
Zweifel
zieht
Bahnunfall
"
Betrieb
"
Eisenbahninfrastruktur
Sinne
Abs.
ereignet
hat
.
Betriebsunfall
Sinne
§
Abs.
liegt
unmittelbarer
äußerer
örtlicher
zeitlicher
Zusammenhang
Unfall
bestimmten
Betriebsvorgang
bestimmten
Betriebseinrichtung
Bahn
besteht
Unfall
Bahnbetrieb
eigentümliche
Gefahr
verursacht
worden
ist
Senat
m.w
.
.
unmittelbarer
äußerer
örtlicher
zeitlicher
Zusammenhang
ist
anzunehmen
Unfall
Streitfall
eigentlichen
Beförderungstätigkeit
ereignet
hat
Filthaut
aaO
.
.
steht
Unfall
auch
Zusammenhang
Beklagten
triebenen
Infrastruktur
eigentümlichen
Gefahr
Unfall
Risiko
Versperrung
Fahrwegs
Zusammenhang
Beförderungsvorgang
verwirklichte
vgl.
Senat
f.
;
Filthaut
aaO
.
.
.
Verhältnis
Betriebsunternehmer
zueinander
ist
Versperrung
Fahrwegs
allein
Risikobereich
Eisenbahninfrastrukturunternehmens
zuzurechnen
Senat
.
gilt
Auffassung
Revision
gleichermaßen
Fahrweg
versperrenden
Stein
Baum
auch
Streitfall
Trasse
versperrte
ebenso
Urteil
23
.
März
;
Urteil
31
.
Mai
.
Fällen
ist
jederzeitige
uneingeschränkte
Nutzbarkeit
Trasse
Schienenverkehr
gewährleistet
.
Auch
Versperrung
Fahrwegs
nur
kurzfristig
bestehendes
dauerhafte
Gleisblockade
darstellendes
Hindernis
Form
Weidetieren
verwirklicht
Gefahren
Beklagte
erlaubtermaßen
schafft
Verkehrsweg
Zwecke
Befahrens
Schienenfahrzeuge
eröffnet
unterhält
.
rechtfertigt
Gefährdungshaftung
§
Beklagte
auch
Einhaltung
Sorgfalt
grundsätzlich
Grenze
höheren
Gewalt
trifft
vgl.
Senat
.
2
.
Haftungsausschluss
höherer
Gewalt
§
Abs.
HaftpflG
hat
Berufungsgericht
Recht
verneint
.
Höhere
Gewalt
Sinne
§
Abs.
ist
"
betriebsfremdes
außen
elementare
Naturkräfte
Handlungen
dritter
Personen
herbeigeführtes
Ereignis
menschlicher
Einsicht
Erfahrung
unvorhersehbar
ist
wirtschaftlich
erträglichen
Mitteln
auch
äußerste
Sachlage
vernünftigerweise
erwartende
Sorgfalt
verhütet
unschädlich
gemacht
werden
kann
auch
Häufigkeit
Betriebsunternehmen
Kauf
nehmen
ist
vgl.
Senatsurteile
15
November
;
15
.
März
;
ferner
f.
;
.
Berufungsgericht
hat
Revision
unbeanstandet
festgestellt
Entlaufen
Kuh
eingezäuntem
Gelände
Auftauchen
Bahntrasse
ländlichen
Gebieten
derart
ungewöhnlich
sei
außergewöhnlich
schicksalhaft
einzustufen
sei
Unfall
Streitfall
ländlichen
Gebiet
ereignet
habe
.
trägt
Annahme
§
Abs.
greife
vgl.
fehlenden
Außergewöhnlichkeit
Zusammenstößen
Wildtieren
Bahnkörpern
Senatsurteil
20
.
April
VersR
;
OLG
190
;
OLG
Urteil
23
.
März
;
Urteil
31
.
Mai
;
Filthaut
aaO
.
m.w
.
.
3
.
frei
Rechtsfehlern
sind
Ausführungen
Berufungsgerichts
Abwägung
beiderseitigen
Verantwortungsanteile
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
HaftpflG.
Entscheidung
Haftungsverteilung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
Revisionsverfahren
nur
überprüfen
Betracht
kommenden
Umstände
vollständig
richtig
berücksichtigt
Abwägung
rechtlich
zulässige
Kriterien
Grunde
gelegt
worden
sind
insbesondere
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstoßen
wurde
vgl.
Senatsurteile
25
.
März
f.
;
13
.
Dezember
jeweils
§
StVG
.
.
gilt
auch
§
HaftpflG.
Abwägung
ist
Grund
festgestellten
Umstände
Einzelfalls
vorzunehmen
;
erster
Linie
ist
hierbei
Maß
Verursachung
Belang
Beteiligten
Schadensentstehung
beigetragen
haben
;
beiderseitige
Verschulden
ist
nur
Faktor
Abwägung
vgl.
Senatsurteile
25
.
März
13
.
Dezember
jeweils
aaO
;
Filthaut
aaO
.
§
.
.
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
Hinsicht
beachtet
.
Unbedenklich
ist
allerdings
Berufungsgericht
Lasten
Klägerin
Gefahrenpotenzial
Fahrzeug
ausgeht
namentlich
Fahrt
befindliche
Züge
fehlende
Ausweichmöglichkeit
Folge
Schienengebundenheit
langen
Bremsweg
hohen
Gewichts
Zuges
allgemeine
Betriebsgefahr
Abwägung
eingestellt
hat
vgl.
Urteil
9
Juli
;
Urteil
31
.
Mai
;
Filthaut
aaO
.
m.w
.
.
Ebenfalls
Recht
hat
Berufungsgericht
allgemeine
Betriebsgefahr
Beklagten
Gefahren
berücksichtigt
Bereithalten
Eröffnen
Verkehrs
Beklagten
unterhaltenen
Trasse
ergeben
insbesondere
Risiko
Trasse
hindernisfrei
ist
.
Aufnahme
dualistischen
Eisenbahnbegriffs
Allgemeine
Eisenbahngesetz
27
.
Dezember
.
;
dauerhaften
Verselbstständigung
Fahrbetrieb
Infrastruktur
Abs.
ist
Eisenbahnverkehrsunternehmen
jeweils
eigenständiger
Gefahrenkreis
zugeordnet
auch
Verhältnis
Betriebsunternehmer
untereinander
eigenständig
Verantwortung
trägt
;
Rahmen
wahrgenommenen
Teilaufgabe
Bahnbetriebs
hat
Beklagte
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
insbesondere
Sicherheit
Schienentrasse
gewährleisten
Eisenbahninfrastruktur
betriebssicherem
Zustand
halten
Senat
f.
f.
;
vgl.
auch
Filthaut
aaO
.
;
.
VersR
.
gehört
auch
Gewährleistung
Hindernisfreiheit
Trasse
herabfallenden
herabhängenden
Gegenständen
Tieren
freigehalten
wird
.
beanstanden
ist
ferner
Berufungsgericht
Kuh
Trasse
Lasten
Beklagten
gefahrerhöhenden
Umstand
eingestuft
hat
.
Besondere
Umstände
schlechthin
regelmäßig
Betrieb
verbunden
sind
ohnehin
schon
verbundenen
Gefahren
vergrößern
begründen
Abwägung
verstärkt
Gewicht
fallende
erhöhte
Betriebsgefahr
Filthaut
7
.
Aufl
.
.
;
12
.
Aufl
.
§
.
.
Berufungsgericht
allerdings
Lasten
Klägerin
gefahrerhöhend
berücksichtigt
hat
Fahrzeug
Auftauchen
Kühe
Fahrtrasse
zulässigen
Reisegeschwindigkeit
bewegt
habe
rechtzeitiges
Abbremsen
Hindernis
unmöglich
gewesen
sei
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
oben
ausgeführt
begründen
hohe
kinetische
Energie
Reisegeschwindigkeit
bewegenden
Zuges
entsprechend
lange
Bremsweg
Gefährdungshaftung
Klägerin
Sinne
allgemeinen
Betriebsgefahr
zusätzlich
anteilserhöhend
Abwägung
einwirken
können
vgl.
Senatsurteil
11
Juli
VersR
Urteil
9
Juli
aaO
;
aaO
;
Filthaut
aaO
.
.
war
rechtsfehlerhaft
Berufungsgericht
Seiten
Parteien
erhöhte
Betriebsgefahr
Abwägung
eingestellt
hat
.
Hinsicht
rechtsfehlerfrei
sind
auch
Ausführungen
Berufungsgerichts
Gesichtspunkten
Verschuldens
Unabwendbarkeit
Unfallereignisses
.
Recht
geht
Berufungsgericht
Seiten
Beklagten
sei
Verschulden
berücksichtigen
.
hat
festgestellt
Unfall
ländlichem
Gebiet
freier
Strecke
ereignet
habe
Kuh
Zug
kollidiert
sei
Unfall
Weide
Bahngleis
gelaufen
sei
.
Verkehrssicherungspflicht
Inhalts
betriebenen
Trassen
freier
Strecke
einzuzäunen
weidendes
Vieh
Betreten
Bahnkörpers
hindern
besteht
Beklagte
vgl.
Urteil
20
.
Juni
MDR
922
;
Filthaut
aaO
.
.
Umstände
Anschlussrevision
angesprochene
Verpflichtung
Beklagten
ergeben
könnte
Landwirte
Weideflächen
Bahnstrecke
angrenzen
dahingehend
einzuwirken
Zaunanlagen
Ordnung
halten
sind
vorgetragen
.
Rechtsfehlerhaft
stellt
Berufungsgericht
aber
Umstand
Gunsten
Beklagten
Abwägung
Unfallereignis
Streitfall
auch
Anwendung
praktisch
möglichen
Sorgfalt
vermeidbar
gewesen
sei
.
Zwar
ist
beanstanden
Berufungsgericht
Gesichtspunkt
unabwendbares
Ereignis
handelte
überhaupt
Abwägung
erheblich
angesehen
hat
.
Streitfall
etwaige
Unabwendbarkeit
Unfallereignisses
schon
gesetzlichen
Haftungsausschlusstatbestand
Gunsten
Beklagten
darstellt
schließt
Berücksichtigung
Gesichtspunkts
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
vorzunehmenden
Abwägung
.
Haftungsrecht
verkehrs
ist
anerkannt
Unabwendbarkeit
Unfallereignisses
erheblichen
Abwägungsfaktor
Rahmen
Abwägung
§
darstellen
kann
auch
§
§
Abs.
Abs.
StVG
Bedeutung
haftungsausschließenden
Umstandes
zukommt
vgl.
Begründung
Entwurfs
Zweiten
Gesetzes
Änderung
schadensersatzrechtlicher
Vorschriften
BT-Drucks
.
S.
;
Hentschel
Straßenverkehrsrecht
39
.
Aufl
.
.
31
;
Lemcke
;
wohl
auch
.
Entsprechendes
gilt
auch
hier
.
gefolgt
werden
kann
jedoch
Auffassung
Berufungsgerichts
zwar
Kollision
Triebwagens
Trasse
versperrenden
Tier
aber
Kollision
Stein
Baum
s.
Senatsurteile
.
22
.
Juni
juris
Beklagte
unabwendbares
Ereignis
handle
derartige
Differenzierung
OLG
Urteil
23
.
März
;
Urteil
31
.
Mai
.
anderen
Fall
ist
Anwendung
höchstmöglichen
Sorgfalt
denkbar
Streckenabschnitte
diesbezüglichem
erhöhtem
Gefährdungspotenzial
erkennen
Abwehrmaßnahmen
treffen
.
trifft
Gegensatz
Blockade
Steine
Bäume
Auftreten
Trasse
"
eigentlich
Hindernis
"
ist
.
Vielmehr
verwirklicht
auch
dann
Kollision
gerade
Beklagten
tragende
Risiko
Versperrung
Fahrwegs
.
Nur
kommt
Rahmen
Gefährdungshaftung
Beklagten
lange
Tiere
bereits
Trasse
versperrt
hatten
Gefahr
verwirklichte
gewöhnlich
Kollision
herannahenden
Zug
Bahntrasse
bereits
wieder
entfernt
haben
.
Berufungsgericht
Abwägung
Gunsten
Beklagten
Rechnung
gestellt
hat
habe
Kollision
Streitfall
auch
Anwendung
praktisch
möglichen
Sorgfalt
vermeiden
können
wird
getroffenen
Feststellungen
getragen
.
Berufungsurteil
ist
entnehmen
Entlaufen
Kühe
Weide
kam
Beklagten
konkreten
Anhaltspunkte
Vorfeld
beurteilenden
Kollision
erkennbar
waren
zumindest
erhöhtes
Risiko
Unfälle
Unfallort
ableiten
konnte
.
Ist
ausgeschlossen
kann
Vorliegen
Beklagte
unabwendbaren
Ereignisses
jedoch
angenommen
werden
.
Jedenfalls
hätte
Berufungsgericht
Unabwendbarkeit
Ereignisses
Gunsten
Beklagten
Abwägung
einstellt
erwägen
müssen
Schadensereignis
auch
Klägerin
unabwendbar
war
.
4
.
Rechtsfehlerhaft
ist
auch
Revision
angegriffene
Auffassung
Berufungsgerichts
Bestreiten
Schadenshöhe
Beklagte
Nichtwissen
sei
§
§
Abs.
296a
unzulässiges
neues
Verteidigungsmittel
.
neues
Vorbringen
handelt
sehr
allgemein
gehaltenen
Vortrag
ersten
Instanz
konkretisiert
erstmals
substantiiert
jedoch
bereits
schlüssiges
Vorbringen
ersten
Instanz
weitere
Tatsachenbehauptungen
zusätzlich
konkretisiert
verdeutlicht
erläutert
wird
vgl.
Senat
;
;
Urteil
26
.
Juni
;
Beschluss
21
.
Dezember
.
Grundsätzen
handelt
erstmals
ausdrücklich
erklärten
Bestreiten
Schadenshöhe
Nichtwissen
erstinstanzlich
nachgelassenen
Schriftsatz
Beklagten
19
Juli
neues
Vorbringen
§
Abs.
ausgeschlossen
ist
.
ausdrückliche
Bestreiten
Nichtwissen
verdeutlicht
vielmehr
nur
bereits
Schriftsatz
Beklagten
17
.
Juni
ergebende
Absicht
Schadenshöhe
bestreiten
wollen
Klägerin
Schriftsatz
4
Juli
Auffassung
vertreten
hat
Beklagte
habe
Tatsachenvorbringen
Klägerin
bestritten
.
Bereits
Vorbringen
Beklagten
Schriftsatz
17
.
Juni
Vortrag
Klägerin
Schadenshöhe
gänzlich
unschlüssig
unsubstantiiert
ansehe
hat
zugleich
Absicht
ergeben
geltend
gemachte
Schadenshöhe
akzeptieren
.
reichte
§
Abs.
ausreichendes
Bestreiten
Schadenshöhe
.
.
Berufungsurteil
konnte
Hinblick
fehlerhafte
Abwägung
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Zurückweisung
Bestreitens
klägerischen
Vortrags
Schadenshöhe
Beklagte
Bestand
haben
.
Urteil
war
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
noch
erforderlichen
Feststellungen
treffen
kann
.
erhält
Berufungsgericht
auch
Gelegenheit
Entscheidung
Anschlussberufung
Beklagten
Ausdruck
bringen
bisher
Revision
Recht
rügt
unterblieben
ist
.
Greiner
Pauge
Vorinstanzen
:
AG
Bautzen
Entscheidung
LG
Entscheidung
21.07.2006