NAMEN Verkündet : 16 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. § Verhältnis Eisenbahnbetriebsunternehmer zueinander ist Versperrung Fahrwegs allein Risikobereich Eisenbahninfrastrukturunternehmens zuzurechnen . Urteil 16 . Oktober AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Oktober Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Beklagten Anschlussrevision Klägerin wird Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 21 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin Eisenbahnverkehrsunternehmen begehrt Beklagten Eisenbahninfrastrukturunternehmen Gleisbetrieb unterhält Schadensersatz Bahnunfalls . 8 . Mai befuhr Triebwagen Klägerin Beklagten betriebenen Streckenabschnitt Görlitz-Bautzen . Durchfahren kollidierte Gleis stehenden Kühen zuvor Weide Bahngleis gelaufen waren . Klägerin beziffert Schaden Triebwagen insgesamt € verlangt Anrechnung eigenen Betriebsgefahr Drittel also € Beklagten ersetzt . Amtsgericht hat Klägerin Schadensersatz Höhe € zuerkannt . Berufung Klägerin hat Landgericht Urteil Amtsgerichts abgeändert Klägerin hälftigen Schadensersatz also € zuerkannt ; Anschlussberufung Beklagten blieb Erfolg . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klageabweisungsantrag . Klägerin verfolgt Anschlussrevision Klage Berufungsgericht Nachteil erkannt hat . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts haftet Beklagte bahninfrastrukturunternehmerin Klägerin § Abs. HaftpflG. Haftungsausschluss höherer Gewalt § Abs. greife . § Abs. . V.m . Abs. sei hälftige Aufteilung Haftungsverantwortung Parteien gerechtfertigt . Kuh Gleisen sei zwar Betriebsgefahr erhöhender Umstand Lasten Beklagten . Lasten Klägerin sei aber gefahrerhöhend berücksichtigen Zug Reisegeschwindigkeit bewegt rechtzeitiges Abbremsen unmöglich gemacht habe . sei Rechnung stellen Beklagte Risiko erhöhende Umstände einstehen müsse auch Anwendung praktisch möglichen Sorgfalt habe vermeiden können . Anders Fahrtrasse hineinreichenden Steinen Bäumen habe Eisenbahninfrastrukturunternehmer Tierunfällen praktisch Hand Fahrbahn wirksam Hindernisse abzusichern . Hier sei Fahrtrasse Sicht Unternehmers vielmehr technisch Ordnung " eigentlich Hindernis " . praktisches Bedürfnis Maßnahmen Beseitigung Hindernisses ergreifen entstehe Regel Tiere wieder entfernten Eingreifen möglich sei . Berufungsgericht erkennt Klägerin demgemäß hälftigen Ersatz geltend gemachten Schadens . Vortrag Beklagte Klägerin Ansicht Berufungsgerichts erster Instanz schlüssig vorgetragenen Schaden Nichtwissen bestritten hat hat Abs. zugelassen Bestreiten Beklagte erst Schluss mündlichen Verhandlung erster Instanz 5 Juli erfolgt § ausgeschlossen gewesen sei . Beklagten gewährte Schriftsatzrecht habe Einreichen neuen Vortrags erstmaligen Bestreiten früheren Vortrags Klägerin gedient . II . Berufungsurteil hält rechtlichen Nachprüfung stand . Anschlussrevision rügt Recht Ausführungen Berufungsgerichts Bildung Haftungsquote rechtsfehlerhaft . Revision erhobene Verfahrensrüge greift ebenfalls . 1 . Zutreffend ist Auffassung Berufungsgerichts Beklagte Klägerin gemäß § Abs. HaftpflG Grunde nach hafte . Revision angegriffene Ausgangspunkt entspricht Rechtsprechung Senats Gleisbetrieb unterhaltende Eisenbahninfrastrukturunternehmen Betriebsunternehmer Sinne § Abs. anzusehen ist Senat . Urteil 22 . Juni . 4 ; ebenso Filthaut Haftpflichtgesetz 7 . Aufl . . m.w . . Auch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann Verhältnis benutzten Gleisbetrieb unterhaltenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen jedenfalls dann Geschädigter Sinne § Abs. HaftpflG sein Unfall auslösenden Ursachen Bahnbetrieb liegen Risikobereich Infrastrukturunternehmens zuzuordnen sind Senat . . ; ebenso Urteil 12 . Februar VersR . gefolgt werden kann Revision Zweifel zieht Bahnunfall " Betrieb " Eisenbahninfrastruktur Sinne Abs. ereignet hat . Betriebsunfall Sinne § Abs. liegt unmittelbarer äußerer örtlicher zeitlicher Zusammenhang Unfall bestimmten Betriebsvorgang bestimmten Betriebseinrichtung Bahn besteht Unfall Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist Senat m.w . . unmittelbarer äußerer örtlicher zeitlicher Zusammenhang ist anzunehmen Unfall Streitfall eigentlichen Beförderungstätigkeit ereignet hat Filthaut aaO . . steht Unfall auch Zusammenhang Beklagten triebenen Infrastruktur eigentümlichen Gefahr Unfall Risiko Versperrung Fahrwegs Zusammenhang Beförderungsvorgang verwirklichte vgl. Senat f. ; Filthaut aaO . . . Verhältnis Betriebsunternehmer zueinander ist Versperrung Fahrwegs allein Risikobereich Eisenbahninfrastrukturunternehmens zuzurechnen Senat . gilt Auffassung Revision gleichermaßen Fahrweg versperrenden Stein Baum auch Streitfall Trasse versperrte ebenso Urteil 23 . März ; Urteil 31 . Mai . Fällen ist jederzeitige uneingeschränkte Nutzbarkeit Trasse Schienenverkehr gewährleistet . Auch Versperrung Fahrwegs nur kurzfristig bestehendes dauerhafte Gleisblockade darstellendes Hindernis Form Weidetieren verwirklicht Gefahren Beklagte erlaubtermaßen schafft Verkehrsweg Zwecke Befahrens Schienenfahrzeuge eröffnet unterhält . rechtfertigt Gefährdungshaftung § Beklagte auch Einhaltung Sorgfalt grundsätzlich Grenze höheren Gewalt trifft vgl. Senat . 2 . Haftungsausschluss höherer Gewalt § Abs. HaftpflG hat Berufungsgericht Recht verneint . Höhere Gewalt Sinne § Abs. ist " betriebsfremdes außen elementare Naturkräfte Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis menschlicher Einsicht Erfahrung unvorhersehbar ist wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch äußerste Sachlage vernünftigerweise erwartende Sorgfalt verhütet unschädlich gemacht werden kann auch Häufigkeit Betriebsunternehmen Kauf nehmen ist vgl. Senatsurteile 15 November ; 15 . März ; ferner f. ; . Berufungsgericht hat Revision unbeanstandet festgestellt Entlaufen Kuh eingezäuntem Gelände Auftauchen Bahntrasse ländlichen Gebieten derart ungewöhnlich sei außergewöhnlich schicksalhaft einzustufen sei Unfall Streitfall ländlichen Gebiet ereignet habe . trägt Annahme § Abs. greife vgl. fehlenden Außergewöhnlichkeit Zusammenstößen Wildtieren Bahnkörpern Senatsurteil 20 . April VersR ; OLG 190 ; OLG Urteil 23 . März ; Urteil 31 . Mai ; Filthaut aaO . m.w . . 3 . frei Rechtsfehlern sind Ausführungen Berufungsgerichts Abwägung beiderseitigen Verantwortungsanteile § Abs. . V.m . Abs. HaftpflG. Entscheidung Haftungsverteilung ist grundsätzlich Sache Tatrichters Revisionsverfahren nur überprüfen Betracht kommenden Umstände vollständig richtig berücksichtigt Abwägung rechtlich zulässige Kriterien Grunde gelegt worden sind insbesondere Denkgesetze Erfahrungssätze verstoßen wurde vgl. Senatsurteile 25 . März f. ; 13 . Dezember jeweils § StVG . . gilt auch § HaftpflG. Abwägung ist Grund festgestellten Umstände Einzelfalls vorzunehmen ; erster Linie ist hierbei Maß Verursachung Belang Beteiligten Schadensentstehung beigetragen haben ; beiderseitige Verschulden ist nur Faktor Abwägung vgl. Senatsurteile 25 . März 13 . Dezember jeweils aaO ; Filthaut aaO . § . . Grundsätze hat Berufungsgericht Hinsicht beachtet . Unbedenklich ist allerdings Berufungsgericht Lasten Klägerin Gefahrenpotenzial Fahrzeug ausgeht namentlich Fahrt befindliche Züge fehlende Ausweichmöglichkeit Folge Schienengebundenheit langen Bremsweg hohen Gewichts Zuges allgemeine Betriebsgefahr Abwägung eingestellt hat vgl. Urteil 9 Juli ; Urteil 31 . Mai ; Filthaut aaO . m.w . . Ebenfalls Recht hat Berufungsgericht allgemeine Betriebsgefahr Beklagten Gefahren berücksichtigt Bereithalten Eröffnen Verkehrs Beklagten unterhaltenen Trasse ergeben insbesondere Risiko Trasse hindernisfrei ist . Aufnahme dualistischen Eisenbahnbegriffs Allgemeine Eisenbahngesetz 27 . Dezember . ; dauerhaften Verselbstständigung Fahrbetrieb Infrastruktur Abs. ist Eisenbahnverkehrsunternehmen jeweils eigenständiger Gefahrenkreis zugeordnet auch Verhältnis Betriebsunternehmer untereinander eigenständig Verantwortung trägt ; Rahmen wahrgenommenen Teilaufgabe Bahnbetriebs hat Beklagte gemäß § § Abs. Abs. insbesondere Sicherheit Schienentrasse gewährleisten Eisenbahninfrastruktur betriebssicherem Zustand halten Senat f. f. ; vgl. auch Filthaut aaO . ; . VersR . gehört auch Gewährleistung Hindernisfreiheit Trasse herabfallenden herabhängenden Gegenständen Tieren freigehalten wird . beanstanden ist ferner Berufungsgericht Kuh Trasse Lasten Beklagten gefahrerhöhenden Umstand eingestuft hat . Besondere Umstände schlechthin regelmäßig Betrieb verbunden sind ohnehin schon verbundenen Gefahren vergrößern begründen Abwägung verstärkt Gewicht fallende erhöhte Betriebsgefahr Filthaut 7 . Aufl . . ; 12 . Aufl . § . . Berufungsgericht allerdings Lasten Klägerin gefahrerhöhend berücksichtigt hat Fahrzeug Auftauchen Kühe Fahrtrasse zulässigen Reisegeschwindigkeit bewegt habe rechtzeitiges Abbremsen Hindernis unmöglich gewesen sei begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . oben ausgeführt begründen hohe kinetische Energie Reisegeschwindigkeit bewegenden Zuges entsprechend lange Bremsweg Gefährdungshaftung Klägerin Sinne allgemeinen Betriebsgefahr zusätzlich anteilserhöhend Abwägung einwirken können vgl. Senatsurteil 11 Juli VersR Urteil 9 Juli aaO ; aaO ; Filthaut aaO . . war rechtsfehlerhaft Berufungsgericht Seiten Parteien erhöhte Betriebsgefahr Abwägung eingestellt hat . Hinsicht rechtsfehlerfrei sind auch Ausführungen Berufungsgerichts Gesichtspunkten Verschuldens Unabwendbarkeit Unfallereignisses . Recht geht Berufungsgericht Seiten Beklagten sei Verschulden berücksichtigen . hat festgestellt Unfall ländlichem Gebiet freier Strecke ereignet habe Kuh Zug kollidiert sei Unfall Weide Bahngleis gelaufen sei . Verkehrssicherungspflicht Inhalts betriebenen Trassen freier Strecke einzuzäunen weidendes Vieh Betreten Bahnkörpers hindern besteht Beklagte vgl. Urteil 20 . Juni MDR 922 ; Filthaut aaO . . Umstände Anschlussrevision angesprochene Verpflichtung Beklagten ergeben könnte Landwirte Weideflächen Bahnstrecke angrenzen dahingehend einzuwirken Zaunanlagen Ordnung halten sind vorgetragen . Rechtsfehlerhaft stellt Berufungsgericht aber Umstand Gunsten Beklagten Abwägung Unfallereignis Streitfall auch Anwendung praktisch möglichen Sorgfalt vermeidbar gewesen sei . Zwar ist beanstanden Berufungsgericht Gesichtspunkt unabwendbares Ereignis handelte überhaupt Abwägung erheblich angesehen hat . Streitfall etwaige Unabwendbarkeit Unfallereignisses schon gesetzlichen Haftungsausschlusstatbestand Gunsten Beklagten darstellt schließt Berücksichtigung Gesichtspunkts § Abs. . V.m . Abs. vorzunehmenden Abwägung . Haftungsrecht verkehrs ist anerkannt Unabwendbarkeit Unfallereignisses erheblichen Abwägungsfaktor Rahmen Abwägung § darstellen kann auch § § Abs. Abs. StVG Bedeutung haftungsausschließenden Umstandes zukommt vgl. Begründung Entwurfs Zweiten Gesetzes Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften BT-Drucks . S. ; Hentschel Straßenverkehrsrecht 39 . Aufl . . 31 ; Lemcke ; wohl auch . Entsprechendes gilt auch hier . gefolgt werden kann jedoch Auffassung Berufungsgerichts zwar Kollision Triebwagens Trasse versperrenden Tier aber Kollision Stein Baum s. Senatsurteile . 22 . Juni juris Beklagte unabwendbares Ereignis handle derartige Differenzierung OLG Urteil 23 . März ; Urteil 31 . Mai . anderen Fall ist Anwendung höchstmöglichen Sorgfalt denkbar Streckenabschnitte diesbezüglichem erhöhtem Gefährdungspotenzial erkennen Abwehrmaßnahmen treffen . trifft Gegensatz Blockade Steine Bäume Auftreten Trasse " eigentlich Hindernis " ist . Vielmehr verwirklicht auch dann Kollision gerade Beklagten tragende Risiko Versperrung Fahrwegs . Nur kommt Rahmen Gefährdungshaftung Beklagten lange Tiere bereits Trasse versperrt hatten Gefahr verwirklichte gewöhnlich Kollision herannahenden Zug Bahntrasse bereits wieder entfernt haben . Berufungsgericht Abwägung Gunsten Beklagten Rechnung gestellt hat habe Kollision Streitfall auch Anwendung praktisch möglichen Sorgfalt vermeiden können wird getroffenen Feststellungen getragen . Berufungsurteil ist entnehmen Entlaufen Kühe Weide kam Beklagten konkreten Anhaltspunkte Vorfeld beurteilenden Kollision erkennbar waren zumindest erhöhtes Risiko Unfälle Unfallort ableiten konnte . Ist ausgeschlossen kann Vorliegen Beklagte unabwendbaren Ereignisses jedoch angenommen werden . Jedenfalls hätte Berufungsgericht Unabwendbarkeit Ereignisses Gunsten Beklagten Abwägung einstellt erwägen müssen Schadensereignis auch Klägerin unabwendbar war . 4 . Rechtsfehlerhaft ist auch Revision angegriffene Auffassung Berufungsgerichts Bestreiten Schadenshöhe Beklagte Nichtwissen sei § § Abs. 296a unzulässiges neues Verteidigungsmittel . neues Vorbringen handelt sehr allgemein gehaltenen Vortrag ersten Instanz konkretisiert erstmals substantiiert jedoch bereits schlüssiges Vorbringen ersten Instanz weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert verdeutlicht erläutert wird vgl. Senat ; ; Urteil 26 . Juni ; Beschluss 21 . Dezember . Grundsätzen handelt erstmals ausdrücklich erklärten Bestreiten Schadenshöhe Nichtwissen erstinstanzlich nachgelassenen Schriftsatz Beklagten 19 Juli neues Vorbringen § Abs. ausgeschlossen ist . ausdrückliche Bestreiten Nichtwissen verdeutlicht vielmehr nur bereits Schriftsatz Beklagten 17 . Juni ergebende Absicht Schadenshöhe bestreiten wollen Klägerin Schriftsatz 4 Juli Auffassung vertreten hat Beklagte habe Tatsachenvorbringen Klägerin bestritten . Bereits Vorbringen Beklagten Schriftsatz 17 . Juni Vortrag Klägerin Schadenshöhe gänzlich unschlüssig unsubstantiiert ansehe hat zugleich Absicht ergeben geltend gemachte Schadenshöhe akzeptieren . reichte § Abs. ausreichendes Bestreiten Schadenshöhe . . Berufungsurteil konnte Hinblick fehlerhafte Abwägung § Abs. . V.m . Abs. Zurückweisung Bestreitens klägerischen Vortrags Schadenshöhe Beklagte Bestand haben . Urteil war aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen noch erforderlichen Feststellungen treffen kann . erhält Berufungsgericht auch Gelegenheit Entscheidung Anschlussberufung Beklagten Ausdruck bringen bisher Revision Recht rügt unterblieben ist . Greiner Pauge Vorinstanzen : AG Bautzen Entscheidung LG Entscheidung 21.07.2006