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125 lines
1.0 KiB

Abschrift
BESCHLUSS
4
.
Dezember
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Dezember
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Mai
wird
zurückgewiesen
aufzeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
S.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
aufgeworfene
Frage
hat
rechtsgrundsätzliche
Bedeutung
erfordert
auch
Zulassung
Revision
Fortbildung
Rechts
.
Berufungsgericht
hat
Aussage
Zeugen
entnommen
Bewegung
Busses
links
noch
anderen
Umstand
wahrgenommen
habe
Schlenker
Klägerfahrzeugs
erklären
würde
.
Umständen
könnte
Berücksichtigung
Gefährdungsgefühls
Zeugen
zwingend
Änderung
angegriffenen
Entscheidung
führen
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
Halbs
.
abgesehen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
Greiner
Pauge
Vorinstanzen
:
Entscheidung
03.02.2006
Entscheidung