Abschrift BESCHLUSS 4 . Dezember Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Dezember Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Mai wird zurückgewiesen aufzeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. S. . Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage hat rechtsgrundsätzliche Bedeutung erfordert auch Zulassung Revision Fortbildung Rechts . Berufungsgericht hat Aussage Zeugen entnommen Bewegung Busses links noch anderen Umstand wahrgenommen habe Schlenker Klägerfahrzeugs erklären würde . Umständen könnte Berücksichtigung Gefährdungsgefühls Zeugen zwingend Änderung angegriffenen Entscheidung führen . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . Halbs . abgesehen . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : € Greiner Pauge Vorinstanzen : Entscheidung 03.02.2006 Entscheidung