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BESCHLUSS
7
Juli
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
Juli
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Zoll
beschlossen
:
Gehörsrüge
Beschluss
Senats
27
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Rechtsbehelf
§
321a
ist
Verwirklichung
verfassungsrechtlich
gebotenen
Maßes
Rechtsschutz
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
nur
dann
erforderlich
Anhörungsrüge
neue
eigenständige
"
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
Bundesgerichtshof
selbst
richtet
.
Andernfalls
ist
Anhörungsrüge
Rechtsbehelf
geboten
infolgedessen
unzulässig
vgl.
Senatsbeschluss
20
November
;
Beschluss
13
.
Dezember
juris
.
.
.
Anhörungsrüge
rügt
Beschwerdeführerin
Bundesgerichtshof
sei
Beschluss
Vorbringen
Klägerin
Nichtzulassungsbeschwerde
eingegangen
Berufungsgericht
habe
Privatgutachten
Dr.
übergangen
rechtliche
Gehör
verletzt
.
macht
neue
eigenständige
"
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Bundesgerichtshof
selbst
geltend
.
kann
nämlich
schon
angenommen
werden
Senat
gesetzlich
vorgesehenen
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
näheren
Begründung
abzusehen
vgl.
Senatsbeschluss
20
November
aaO
;
13
.
Dezember
II
.
Übrigen
hat
Senat
Entscheidung
Vorbringen
Klägerin
umfassend
berücksichtigt
.
hat
ergeben
Instanzgerichte
Ausführungen
Privatgutachters
Dr.
beachtet
haben
.
haben
Recht
hingewiesen
Gerichtssachverständige
insbesondere
Gutachten
ausführlich
auseinandergesetzt
hat
jedoch
teilweise
anderen
Schlussfolgerungen
gelangt
ist
.
Umständen
ist
beanstanden
Berufungsgericht
Gerichtsgutachten
gestützt
hat
Privatgutachter
fallbezogen
geäußert
allgemeine
Ausführungen
Sudeck-Typ
A
gemacht
hat
.
hat
Gerichtssachverständige
konkret
bezogen
Klägerin
begründet
Erkennbarkeit
Gefahr
Sudeck-Syndroms
erst
20
.
Oktober
gegeben
war
.
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung