BESCHLUSS 7 Juli Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 Juli Vizepräsidentin Dr. Richter Richterin Richter Zoll beschlossen : Gehörsrüge Beschluss Senats 27 . Mai wird Kosten Klägerin unzulässig verworfen . Gründe : Rechtsbehelf § 321a ist Verwirklichung verfassungsrechtlich gebotenen Maßes Rechtsschutz Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann erforderlich Anhörungsrüge neue eigenständige " Verletzung Art . Abs. GG Bundesgerichtshof selbst richtet . Andernfalls ist Anhörungsrüge Rechtsbehelf geboten infolgedessen unzulässig vgl. Senatsbeschluss 20 November ; Beschluss 13 . Dezember juris . . . Anhörungsrüge rügt Beschwerdeführerin Bundesgerichtshof sei Beschluss Vorbringen Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen Berufungsgericht habe Privatgutachten Dr. übergangen rechtliche Gehör verletzt . macht neue eigenständige " Verletzung rechtlichen Gehörs Bundesgerichtshof selbst geltend . kann nämlich schon angenommen werden Senat gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat gemäß § Abs. Satz näheren Begründung abzusehen vgl. Senatsbeschluss 20 November aaO ; 13 . Dezember II . Übrigen hat Senat Entscheidung Vorbringen Klägerin umfassend berücksichtigt . hat ergeben Instanzgerichte Ausführungen Privatgutachters Dr. beachtet haben . haben Recht hingewiesen Gerichtssachverständige insbesondere Gutachten ausführlich auseinandergesetzt hat jedoch teilweise anderen Schlussfolgerungen gelangt ist . Umständen ist beanstanden Berufungsgericht Gerichtsgutachten gestützt hat Privatgutachter fallbezogen geäußert allgemeine Ausführungen Sudeck-Typ A gemacht hat . hat Gerichtssachverständige konkret bezogen Klägerin begründet Erkennbarkeit Gefahr Sudeck-Syndroms erst 20 . Oktober gegeben war . Zoll Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung