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272 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
29
November
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterinnen
Pentz
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
1
.
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
7
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
10
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
2
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
zeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
S.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Beklagten
rügt
Berufungsgericht
Vortrag
übergangen
habe
Zumutbarkeitsschwelle
sei
auch
überschritten
Berufungsgericht
Verurteilung
Abdruck
begehrten
Nachtrags
erneuten
Verbreitung
Verdachts
Frau
Herrn
Firma
zwinge
Beklagte
Gefahr
aussetze
weiteren
Richtigstellungsansprüchen
konfrontiert
werden
fehlt
ordnungsgemäßen
Ausführung
Rüge
.
Zulassungsgründe
müssen
gem.
§
Abs.
Satz
Beschwerdebegründung
dargelegt
werden
.
"
Darlegen
"
bedeutet
schon
allgemeinem
Sprachgebrauch
nur
allgemeinen
Hinweis
;
"
darlegen
"
bedeutet
vielmehr
so
"
erläutern
"
"
erklären
"
"
näher
eingehen
"
.
Beschwerdeführer
hat
Zulassungsgründe
Beschwerde
stützt
benennen
Voraussetzungen
substantiiert
vorzutragen
.
Revisionsgericht
muss
Lage
versetzt
werden
allein
Beschwerdebegründung
Einbeziehung
dort
Bezug
genommenen
Aktenstellen
Berufungsurteils
Voraussetzungen
Zulassung
prüfen
.
soll
entlastet
werden
Voraussetzungen
Zulassung
Akten
ermitteln
müssen
vgl.
nur
Urteil
1
.
Oktober
XI
.
Beklagte
hat
zwar
Vortrag
Berufungsverfahren
bezogen
war
benannten
Schriftsatz
18
.
August
S.
dargelegt
und/
Richtigstellungsansprüche
genau
welchen
Inhalts
etwaigen
Nachtrag
betroffenen
Personen
bestehen
sollen
.
war
dort
nur
Verfahren
allgemein
Nennung
Aktenzeichen
Bezug
genommen
worden
.
Beiziehung
Durchsicht
Akten
kam
Revisionsverfahren
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
Betracht
.
Prüfung
Erheblichkeit
Vortrages
konnte
so
erfolgen
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
S.
2
.
Halbs
.
abgesehen
.
Pentz
Richter
Bundesgerichtshof
Wellner
ist
Urlaubs
verhindert
unterschreiben
Oehler
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung