BESCHLUSS 29 November Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 November Vorsitzenden Richter Richter Richterinnen Pentz Dr. Richter Dr. beschlossen : 1 . Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 7 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 10 . Februar wird zurückgewiesen . 2 . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : € Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde zeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. S. . Nichtzulassungsbeschwerde Verletzung rechtlichen Gehörs Beklagten rügt Berufungsgericht Vortrag übergangen habe Zumutbarkeitsschwelle sei auch überschritten Berufungsgericht Verurteilung Abdruck begehrten Nachtrags erneuten Verbreitung Verdachts Frau Herrn Firma zwinge Beklagte Gefahr aussetze weiteren Richtigstellungsansprüchen konfrontiert werden fehlt ordnungsgemäßen Ausführung Rüge . Zulassungsgründe müssen gem. § Abs. Satz Beschwerdebegründung dargelegt werden . " Darlegen " bedeutet schon allgemeinem Sprachgebrauch nur allgemeinen Hinweis ; " darlegen " bedeutet vielmehr so " erläutern " " erklären " " näher eingehen " . Beschwerdeführer hat Zulassungsgründe Beschwerde stützt benennen Voraussetzungen substantiiert vorzutragen . Revisionsgericht muss Lage versetzt werden allein Beschwerdebegründung Einbeziehung dort Bezug genommenen Aktenstellen Berufungsurteils Voraussetzungen Zulassung prüfen . soll entlastet werden Voraussetzungen Zulassung Akten ermitteln müssen vgl. nur Urteil 1 . Oktober XI . Beklagte hat zwar Vortrag Berufungsverfahren bezogen war benannten Schriftsatz 18 . August S. dargelegt und/ Richtigstellungsansprüche genau welchen Inhalts etwaigen Nachtrag betroffenen Personen bestehen sollen . war dort nur Verfahren allgemein Nennung Aktenzeichen Bezug genommen worden . Beiziehung Durchsicht Akten kam Revisionsverfahren Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde Betracht . Prüfung Erheblichkeit Vortrages konnte so erfolgen . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. S. 2 . Halbs . abgesehen . Pentz Richter Bundesgerichtshof Wellner ist Urlaubs verhindert unterschreiben Oehler Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung