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NAMEN
Verkündet
:
29
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Entscheidung
Klagen
Persönlichkeitsbeeinträchtigungen
Internet
abrufbare
Veröffentlichungen
wird
schon
begründet
Betroffene
Wohnsitz
Inland
Äußerungen
abgerufen
hat
vereinzelt
Geschäftspartnern
bekannt
geworden
sind
.
Richten
fremder
Sprache
Schrift
gehaltenen
Berichte
Vorkommnisse
Ausland
ganz
überwiegend
Adressaten
Ausland
ist
internationale
gerichtliche
Zuständigkeit
maßgebliche
deutliche
Inlandsbezug
gegeben
Anschluss
Senatsurteil
.
Urteil
29
.
März
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Richterin
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
März
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Inland
wohnhafte
Kläger
verlangt
Beklagten
Vereinigten
Staaten
lebt
Unterlassung
Auskunft
Schadensersatz
Äußerungen
Persönlichkeitsrecht
verletzt
sieht
.
Parteien
stammen
dort
gemeinsam
Schule
gegangen
sind
trafen
29
.
Juni
anlässlich
Klassentreffens
Wohnung
Klägers
.
Beklagte
verfasste
Rückkehr
Bericht
"
Tage
dritte
Tag
"
stellte
dort
Internet
.
äußerte
auch
Lebensumstände
äußere
Erscheinungsbild
Klägers
.
Artikel
ist
russischer
Sprache
kyrillischer
Schrift
verfassten
Internetseite
Firma
betrieben
wird
veröffentlicht
.
Landgericht
hat
Klage
internationaler
Zuständigkeit
unzulässig
abgewiesen
.
gerichtete
Berufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hält
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
allein
Betracht
kommenden
Zuweisungsregel
§
gegeben
.
besondere
Beziehung
Sache
Inland
rechtfertigen
würde
Grundsatz
abzuweichen
Beklagter
Gerichten
Wohnsitzstaats
verklagen
sei
Beklagte
also
bestehe
.
Allein
Abrufbarkeit
rechtsverletzenden
Inhalte
Inland
reiche
.
Ließe
bloße
Abrufbarkeit
allein
genügen
so
käme
uferlosen
Ausweitung
Gerichtspflichtigkeit
zuständigkeitsrechtlichen
Leitprinzipien
Vermeidung
beziehungsarmer
Gerichtsstände
Reduzierung
konkurrierender
Zuständigkeiten
Vorhersehbarkeit
präventiven
Steuerbarkeit
potentiellen
Gerichtspflichtigkeit
eklatant
zuwiderliefe
.
Zuständigkeit
begründender
Erfolgsort
sei
nur
anzunehmen
beanstandete
Artikel
bestimmungsgemäß
deutschen
Internetnutzer
richte
.
Kläger
russisch
spreche
kyrillischen
Schrift
vertraut
Gastgeber
Klassentreffens
sen
sei
stelle
Umstand
Website
Inland
Kenntnis
genommen
habe
noch
Begründung
Zuständigkeit
§
hinreichenden
Inlandsbezug
.
Inhaltlich
werde
Bericht
Zusammentreffen
russischstämmigen
ehemaligen
Klassenkameraden
Wohnung
Klägers
geschildert
ersichtlich
Kläger
Veranstalter
Teilnehmer
Klassentreffens
unmittelbar
angesprochen
werde
.
Zwar
habe
Klassentreffen
damalige
Moskauer
Wohnung
eingeladen
jedoch
sei
Kenntnis
Beklagten
Wohnsitz
Klägers
dargetan
.
Auch
Handlungsort
spreche
.
Autor
Informationen
handle
dort
Netz
eingespeist
würden
;
sei
Streitfall
Vereinigten
Staaten
geschehen
.
nahezu
Ort
weltweit
Server
zugegriffen
werden
könne
Internet
Verbreitung
weltweit
erfolge
könne
allein
Serverstandort
internationale
Zuständigkeit
begründen
.
II
.
Revision
bleibt
erfolglos
.
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
ist
Streitfall
gegeben
.
1
.
internationale
Zuständigkeit
angerufenen
deutschen
Gerichts
ist
auch
Geltung
§
Abs.
Revisionsinstanz
Amts
prüfen
ständige
Rechtsprechung
vgl.
etwa
Senat
Urteile
2
.
März
.
7
;
23
.
März
.
29
.
Juni
;
Urteil
28
November
.
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
vorrangige
internationale
Gerichtsstandsregelung
eingreift
Regelung
Gerichtsstands
unerlaubte
Handlung
§
herangezogen
.
Vorschriften
örtliche
Zuständigkeit
§
§
.
regeln
mittelbar
auch
Grenzziehung
Zuständigkeit
deutscher
ausländischer
Gerichte
vgl.
Senat
Urteil
2
.
März
aaO
.
§
ist
Klagen
unerlaubten
Handlungen
Gericht
zuständig
Bezirk
Handlung
"
begangen
ist
.
Begründung
Zuständigkeit
reicht
schlüssige
Behauptung
Tatsachen
Grundlage
Gerichtsbezirk
begangene
unerlaubte
Handlung
ergibt
Senat
Urteil
29
.
Juni
aaO
;
Urteile
24
.
September
273
;
25
November
ZR
f.
;
28
.
Februar
.
Begehungsort
deliktischen
Handlung
ist
auch
Erfolgsort
so
Zuständigkeit
wahlweise
dort
gegeben
ist
Verletzungshandlung
begangen
geschütztes
Rechtsgut
eingegriffen
wurde
Senat
Urteil
2
.
März
aaO
.
8
;
Urteil
28
.
Februar
aaO
.
Erfasst
werden
Ansprüchen
Schadensersatz
auch
Unterlassungsansprüche
vgl.
Beschluss
17
.
März
;
28
.
Aufl
.
.
16
;
Stein/Jonas/Roth
22
.
Aufl
.
.
.
setzt
Rechtsgutsverletzung
eingetreten
ist
.
genügt
droht
so
auch
vorbeugende
Klagen
Anwendungsbereich
Bestimmung
fallen
.
erkennenden
Senat
Urteil
2
.
März
.
aufgestellten
Grundsätzen
sind
deutschen
Gerichte
Entscheidung
Klagen
trächtigungen
Internet
abrufbare
Veröffentlichungen
international
zuständig
rechtsverletzend
beanstandeten
Inhalte
objektiv
deutlichen
Bezug
Inland
Sinn
aufweisen
Kollision
widerstreitenden
Interessen
Interesse
Klägers
Achtung
Persönlichkeitsrechts
einerseits
Interesse
Beklagten
Gestaltung
Internetauftritts
Berichterstattung
andererseits
Umständen
konkreten
Falls
insbesondere
Inhalts
konkreten
Meldung
Inland
tatsächlich
eingetreten
ist
eintreten
kann
.
ist
dann
anzunehmen
Kenntnisnahme
beanstandeten
Meldung
Umständen
konkreten
Falls
Inland
erheblich
näher
liegt
bloßen
Abrufbarkeit
Angebots
Fall
wäre
Kläger
behauptete
Beeinträchtigung
Persönlichkeitsrechts
Kenntnis
Meldung
auch
Inland
eintreten
würde
.
Grundsätze
haben
Teilen
Literatur
Zustimmung
erfahren
zustimmend
vgl.
etwa
Adena
;
Weller
;
differenzierend
Spickhoff
.
geäußerten
Bedenken
vgl.
Damm
f.
;
K&R
342
;
.
D
;
Schlüter
geben
erkennenden
Senat
Anlass
anderen
Beurteilung
.
Tendenz
neigt
auch
I.
Zivilsenat
Kennzeichenverletzungen
Anwendungsbereich
Art
.
Nr.
EuGVVO
Gerichtsstand
dahingehend
einzugrenzen
Bereich
angerufenen
Gerichts
Interessenkollision
tatsächlich
eingetreten
sein
kann
Urteil
13
.
Oktober
;
ähnlich
Hinden
Persönlichkeitsverletzungen
Internet
S.
.
88
;
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Persönlichkeitsverletzungen
Internet
S.
.
.
Vergleichbare
Erwägungen
liegen
auch
Entscheidung
1
.
Strafsenats
12
.
Dezember
BGHSt
zugrunde
.
tritt
dann
Ausländer
verfasste
Äußerungen
Tatbestand
Volksverhetzung
erfüllen
ausländischen
Server
Internet
einstellt
Internetnutzern
zugänglich
ist
Tatbestand
gehörender
Erfolg
Inland
Äußerungen
konkret
Friedensstörung
Inland
geeignet
sind
.
Recht
weist
Revisionserwiderung
Charakter
§
Ausnahme
allgemeinen
Grundsatz
Klage
Gerichtsstand
Beklagten
erheben
ist
actor
sequitur
forum
;
vgl.
Senat
Urteil
2
.
März
aaO
.
gebietet
Voraussetzungen
Eingreifen
Gerichtsstandsregelung
zuständigkeitsrechtlichen
Leitprinzipien
Vorhersehbarkeit
präventiven
Steuerbarkeit
potentiellen
Gerichtspflichtigkeit
bestimmen
.
ist
auch
Hinblick
unverzichtbar
Annahme
örtlichen
internationalen
Zuständigkeit
zugleich
Anwendung
deutschen
materiellen
Rechts
entscheidet
Art
.
.
auch
Deliktstatut
regelmäßig
Erfolgsort
anknüpft
.
erscheint
jedenfalls
völlig
unbedenklich
würden
ausländische
Sachverhalte
ausufernder
Weise
hinreichenden
Inlandsbezug
deutschen
Recht
Verletzung
Persönlichkeitsrechten
entwickelten
Rechtsregeln
unterworfen
Sache
ausländischer
Tatbestand
deutschem
Recht
unterstellt
werden
Schädiger
Einzelfall
rechnen
müsste
vgl.
insoweit
vergleichbaren
Problematik
Verbreitung
Druckerzeugnissen
Senat
Urteil
3
.
Mai
.
2
.
ist
Streitfall
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
gegeben
.
Inhalt
angegriffenen
Äußerung
lässt
Zuständigkeit
maßgebende
deutliche
Inlandsbezug
herleiten
.
russischer
Sprache
kyrillischer
Schrift
abgefasste
Reisebeschreibung
schildert
privates
Zusammentreffen
Parteien
ehemaligen
Mitschüler
.
beschriebenen
Umstände
privaten
Bereich
Klägers
sind
erster
Linie
Treffen
Beteiligten
Interesse
.
Revision
Vortrag
Klägers
hinweist
vereinzelt
russische
Geschäftspartner
Kenntnis
erhalten
hätten
wird
gegebener
deutlicher
Inlandsbezug
aufgezeigt
.
maßgebliche
deutliche
Inlandsbezug
lässt
auch
schon
herleiten
Kläger
Wohnsitz
Inland
Bericht
abgerufen
hat
vgl.
Senat
Urteil
2
.
März
aaO
.
.
Rechtfertigung
Ort
unerlaubten
Handlung
liegt
Erfolgsort
begründeten
besonderen
Beziehung
Streitigkeit
Forum
geringeren
Schutzwürdigkeit
Interesses
deliktisch
handelnden
Schuldners
Wohnsitz
verklagt
werden
vgl.
Senat
Urteil
3
.
Mai
aaO
;
aaO
§
.
.
Zweck
Vorschrift
§
ist
Gerichtsstand
dort
eröffnen
sachliche
Aufklärung
Beweiserhebung
Regel
besten
sachlichsten
geringsten
Kosten
erfolgen
kann
Senat
Urteil
3
.
Mai
aaO
;
ebenso
Auslegung
Art
.
Nr.
Urteil
7
.
März
.
.
.
Zutreffend
weist
Revisionserwiderung
Streitfall
Sachnähe
deutschen
Gerichte
Vorgängen
fehlt
.
Würde
inländische
Wohnsitz
Klägers
möglicher
Schadensort
ausreichen
Gerichtsstand
Inland
begründen
wäre
-9-
Gerichtsstand
unerlaubten
Handlung
schon
schlüssiger
Behauptung
Ländern
eröffnet
möglicherweise
sogar
zeitlich
erst
Haftung
begründenden
Vorfall
Wohnsitz
begründet
.
käme
ähnlicher
Weise
abzulehnenden
Anknüpfung
bloße
Abrufbarkeit
Internet
vgl.
Senat
Urteil
2
.
März
aaO
.
uferlosen
Ausweitung
Gerichtspflichtigkeit
Beklagten
.
wäre
zufällig
beliebig
vgl.
Urteil
19
.
September
.
Slg
.
.
f.
;
Pichler
Handbuch
Multimedia-Recht
.
.
deutlichen
Inlandsbezug
spricht
schließlich
angegriffenen
Äußerungen
russischer
Sprache
kyrillischer
Schrift
abgefasst
sind
Website
russischer
Sprache
verbreitet
werden
.
Auch
Revision
behaupteten
russischen
Sprachkenntnisse
Bevölkerung
vorhanden
sind
wird
besonderes
Interesse
Kenntnisnahme
Reisebericht
begründet
.
Bericht
wendet
ganz
offensichtlich
russischen
Schulkameraden
aufgestellten
Behauptung
Beklagten
ausgewandert
sind
leben
.
Zutreffend
verneint
Berufungsgericht
auch
Handlungsort
Inland
.
Vortrag
Klägers
hat
Beklagte
Vereinigten
Staaten
Bericht
abgefasst
Internet
gestellt
.
Standort
Servers
lässt
Inland
wirkende
Handlung
Beklagten
Nutzung
Rechners
ProxyServers
Datenleitung
Übertragungssoftware
Internets
physikalischen
Beförderung
Dateien
Inland
herleiten
vgl.
Pichler
Internationale
Zuständigkeit
Zeitalter
globaler
Vernetzung
.
.
.
Zuständigkeit
begründende
Anknüpfung
hinge
zufälligen
technischen
Umständen
Ubiquität
Gerichtsstandes
Ansprüche
rechtsverletzender
Äußerungen
Internet
führen
würde
vgl.
auch
Urteil
12
.
Dezember
BGHSt
.
Allein
Zufälligkeit
Anknüpfung
bedingt
Ungeeignetheit
Bestimmung
gerichtlichen
Zuständigkeit
vgl.
f.
;
Hinden
Persönlichkeitsverletzungen
Internet
S.
.
;
Pichler
aaO
Kap
.
Rn
.
f.
;
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Persönlichkeitsverletzungen
Internet
S.
f.
;
Spindler
Festschrift
Deutsch
80
.
Geburtstag
S.
.
beklagte
Partei
wäre
absehbar
Orten
gerichtlich
Anspruch
genommen
werden
könnte
materiellen
Ansprüchen
dort
ausgesetzt
wäre
.
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung