NAMEN Verkündet : 29 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Entscheidung Klagen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen Internet abrufbare Veröffentlichungen wird schon begründet Betroffene Wohnsitz Inland Äußerungen abgerufen hat vereinzelt Geschäftspartnern bekannt geworden sind . Richten fremder Sprache Schrift gehaltenen Berichte Vorkommnisse Ausland ganz überwiegend Adressaten Ausland ist internationale gerichtliche Zuständigkeit maßgebliche deutliche Inlandsbezug gegeben Anschluss Senatsurteil . Urteil 29 . März . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 . März Vorsitzenden Richter Richter Zoll Richterin Richter Recht erkannt : Revision Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . März wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Inland wohnhafte Kläger verlangt Beklagten Vereinigten Staaten lebt Unterlassung Auskunft Schadensersatz Äußerungen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht . Parteien stammen dort gemeinsam Schule gegangen sind trafen 29 . Juni anlässlich Klassentreffens Wohnung Klägers . Beklagte verfasste Rückkehr Bericht " Tage dritte Tag " stellte dort Internet . äußerte auch Lebensumstände äußere Erscheinungsbild Klägers . Artikel ist russischer Sprache kyrillischer Schrift verfassten Internetseite Firma betrieben wird veröffentlicht . Landgericht hat Klage internationaler Zuständigkeit unzulässig abgewiesen . gerichtete Berufung Klägers hat Berufungsgericht zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Begehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte allein Betracht kommenden Zuweisungsregel § gegeben . besondere Beziehung Sache Inland rechtfertigen würde Grundsatz abzuweichen Beklagter Gerichten Wohnsitzstaats verklagen sei Beklagte also bestehe . Allein Abrufbarkeit rechtsverletzenden Inhalte Inland reiche . Ließe bloße Abrufbarkeit allein genügen so käme uferlosen Ausweitung Gerichtspflichtigkeit zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstände Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten Vorhersehbarkeit präventiven Steuerbarkeit potentiellen Gerichtspflichtigkeit eklatant zuwiderliefe . Zuständigkeit begründender Erfolgsort sei nur anzunehmen beanstandete Artikel bestimmungsgemäß deutschen Internetnutzer richte . Kläger russisch spreche kyrillischen Schrift vertraut Gastgeber Klassentreffens sen sei stelle Umstand Website Inland Kenntnis genommen habe noch Begründung Zuständigkeit § hinreichenden Inlandsbezug . Inhaltlich werde Bericht Zusammentreffen russischstämmigen ehemaligen Klassenkameraden Wohnung Klägers geschildert ersichtlich Kläger Veranstalter Teilnehmer Klassentreffens unmittelbar angesprochen werde . Zwar habe Klassentreffen damalige Moskauer Wohnung eingeladen jedoch sei Kenntnis Beklagten Wohnsitz Klägers dargetan . Auch Handlungsort spreche . Autor Informationen handle dort Netz eingespeist würden ; sei Streitfall Vereinigten Staaten geschehen . nahezu Ort weltweit Server zugegriffen werden könne Internet Verbreitung weltweit erfolge könne allein Serverstandort internationale Zuständigkeit begründen . II . Revision bleibt erfolglos . internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist Streitfall gegeben . 1 . internationale Zuständigkeit angerufenen deutschen Gerichts ist auch Geltung § Abs. Revisionsinstanz Amts prüfen ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senat Urteile 2 . März . 7 ; 23 . März . 29 . Juni ; Urteil 28 November . . Zutreffend hat Berufungsgericht vorrangige internationale Gerichtsstandsregelung eingreift Regelung Gerichtsstands unerlaubte Handlung § herangezogen . Vorschriften örtliche Zuständigkeit § § . regeln mittelbar auch Grenzziehung Zuständigkeit deutscher ausländischer Gerichte vgl. Senat Urteil 2 . März aaO . § ist Klagen unerlaubten Handlungen Gericht zuständig Bezirk Handlung " begangen ist . Begründung Zuständigkeit reicht schlüssige Behauptung Tatsachen Grundlage Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt Senat Urteil 29 . Juni aaO ; Urteile 24 . September 273 ; 25 November ZR f. ; 28 . Februar . Begehungsort deliktischen Handlung ist auch Erfolgsort so Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist Verletzungshandlung begangen geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde Senat Urteil 2 . März aaO . 8 ; Urteil 28 . Februar aaO . Erfasst werden Ansprüchen Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche vgl. Beschluss 17 . März ; 28 . Aufl . . 16 ; Stein/Jonas/Roth 22 . Aufl . . . setzt Rechtsgutsverletzung eingetreten ist . genügt droht so auch vorbeugende Klagen Anwendungsbereich Bestimmung fallen . erkennenden Senat Urteil 2 . März . aufgestellten Grundsätzen sind deutschen Gerichte Entscheidung Klagen trächtigungen Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv deutlichen Bezug Inland Sinn aufweisen Kollision widerstreitenden Interessen Interesse Klägers Achtung Persönlichkeitsrechts einerseits Interesse Beklagten Gestaltung Internetauftritts Berichterstattung andererseits Umständen konkreten Falls insbesondere Inhalts konkreten Meldung Inland tatsächlich eingetreten ist eintreten kann . ist dann anzunehmen Kenntnisnahme beanstandeten Meldung Umständen konkreten Falls Inland erheblich näher liegt bloßen Abrufbarkeit Angebots Fall wäre Kläger behauptete Beeinträchtigung Persönlichkeitsrechts Kenntnis Meldung auch Inland eintreten würde . Grundsätze haben Teilen Literatur Zustimmung erfahren zustimmend vgl. etwa Adena ; Weller ; differenzierend Spickhoff . geäußerten Bedenken vgl. Damm f. ; K&R 342 ; . D ; Schlüter geben erkennenden Senat Anlass anderen Beurteilung . Tendenz neigt auch I. Zivilsenat Kennzeichenverletzungen Anwendungsbereich Art . Nr. EuGVVO Gerichtsstand dahingehend einzugrenzen Bereich angerufenen Gerichts Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann Urteil 13 . Oktober ; ähnlich Hinden Persönlichkeitsverletzungen Internet S. . 88 ; internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Persönlichkeitsverletzungen Internet S. . . Vergleichbare Erwägungen liegen auch Entscheidung 1 . Strafsenats 12 . Dezember BGHSt zugrunde . tritt dann Ausländer verfasste Äußerungen Tatbestand Volksverhetzung erfüllen ausländischen Server Internet einstellt Internetnutzern zugänglich ist Tatbestand gehörender Erfolg Inland Äußerungen konkret Friedensstörung Inland geeignet sind . Recht weist Revisionserwiderung Charakter § Ausnahme allgemeinen Grundsatz Klage Gerichtsstand Beklagten erheben ist actor sequitur forum ; vgl. Senat Urteil 2 . März aaO . gebietet Voraussetzungen Eingreifen Gerichtsstandsregelung zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien Vorhersehbarkeit präventiven Steuerbarkeit potentiellen Gerichtspflichtigkeit bestimmen . ist auch Hinblick unverzichtbar Annahme örtlichen internationalen Zuständigkeit zugleich Anwendung deutschen materiellen Rechts entscheidet Art . . auch Deliktstatut regelmäßig Erfolgsort anknüpft . erscheint jedenfalls völlig unbedenklich würden ausländische Sachverhalte ausufernder Weise hinreichenden Inlandsbezug deutschen Recht Verletzung Persönlichkeitsrechten entwickelten Rechtsregeln unterworfen Sache ausländischer Tatbestand deutschem Recht unterstellt werden Schädiger Einzelfall rechnen müsste vgl. insoweit vergleichbaren Problematik Verbreitung Druckerzeugnissen Senat Urteil 3 . Mai . 2 . ist Streitfall internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte gegeben . Inhalt angegriffenen Äußerung lässt Zuständigkeit maßgebende deutliche Inlandsbezug herleiten . russischer Sprache kyrillischer Schrift abgefasste Reisebeschreibung schildert privates Zusammentreffen Parteien ehemaligen Mitschüler . beschriebenen Umstände privaten Bereich Klägers sind erster Linie Treffen Beteiligten Interesse . Revision Vortrag Klägers hinweist vereinzelt russische Geschäftspartner Kenntnis erhalten hätten wird gegebener deutlicher Inlandsbezug aufgezeigt . maßgebliche deutliche Inlandsbezug lässt auch schon herleiten Kläger Wohnsitz Inland Bericht abgerufen hat vgl. Senat Urteil 2 . März aaO . . Rechtfertigung Ort unerlaubten Handlung liegt Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung Streitigkeit Forum geringeren Schutzwürdigkeit Interesses deliktisch handelnden Schuldners Wohnsitz verklagt werden vgl. Senat Urteil 3 . Mai aaO ; aaO § . . Zweck Vorschrift § ist Gerichtsstand dort eröffnen sachliche Aufklärung Beweiserhebung Regel besten sachlichsten geringsten Kosten erfolgen kann Senat Urteil 3 . Mai aaO ; ebenso Auslegung Art . Nr. Urteil 7 . März . . . Zutreffend weist Revisionserwiderung Streitfall Sachnähe deutschen Gerichte Vorgängen fehlt . Würde inländische Wohnsitz Klägers möglicher Schadensort ausreichen Gerichtsstand Inland begründen wäre -9- Gerichtsstand unerlaubten Handlung schon schlüssiger Behauptung Ländern eröffnet möglicherweise sogar zeitlich erst Haftung begründenden Vorfall Wohnsitz begründet . käme ähnlicher Weise abzulehnenden Anknüpfung bloße Abrufbarkeit Internet vgl. Senat Urteil 2 . März aaO . uferlosen Ausweitung Gerichtspflichtigkeit Beklagten . wäre zufällig beliebig vgl. Urteil 19 . September . Slg . . f. ; Pichler Handbuch Multimedia-Recht . . deutlichen Inlandsbezug spricht schließlich angegriffenen Äußerungen russischer Sprache kyrillischer Schrift abgefasst sind Website russischer Sprache verbreitet werden . Auch Revision behaupteten russischen Sprachkenntnisse Bevölkerung vorhanden sind wird besonderes Interesse Kenntnisnahme Reisebericht begründet . Bericht wendet ganz offensichtlich russischen Schulkameraden aufgestellten Behauptung Beklagten ausgewandert sind leben . Zutreffend verneint Berufungsgericht auch Handlungsort Inland . Vortrag Klägers hat Beklagte Vereinigten Staaten Bericht abgefasst Internet gestellt . Standort Servers lässt Inland wirkende Handlung Beklagten Nutzung Rechners ProxyServers Datenleitung Übertragungssoftware Internets physikalischen Beförderung Dateien Inland herleiten vgl. Pichler Internationale Zuständigkeit Zeitalter globaler Vernetzung . . . Zuständigkeit begründende Anknüpfung hinge zufälligen technischen Umständen Ubiquität Gerichtsstandes Ansprüche rechtsverletzender Äußerungen Internet führen würde vgl. auch Urteil 12 . Dezember BGHSt . Allein Zufälligkeit Anknüpfung bedingt Ungeeignetheit Bestimmung gerichtlichen Zuständigkeit vgl. f. ; Hinden Persönlichkeitsverletzungen Internet S. . ; Pichler aaO Kap . Rn . f. ; internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Persönlichkeitsverletzungen Internet S. f. ; Spindler Festschrift Deutsch 80 . Geburtstag S. . beklagte Partei wäre absehbar Orten gerichtlich Anspruch genommen werden könnte materiellen Ansprüchen dort ausgesetzt wäre . Zoll Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung