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NAMEN
Verkündet
:
27
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Ah
§
StGB
Unterlassungsanspruch
Meinungsforum
Internet
eingestellten
ehrverletzenden
Beitrags
kann
auch
dann
Betreiber
Forums
gegeben
sein
Verletzten
Identität
Autors
bekannt
ist
.
Urteil
27
.
März
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
März
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
Urteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Klageantrags
abgewiesen
worden
ist
.
Anschlussrevision
Beklagten
wird
zurückgewiesen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Mitbegründer
Vorstandsvorsitzender
Vereins
satzungsmäßiger
Zweck
u.a.
Bekämpfung
Kinderpornographie
Internet
ist
.
Beklagte
ist
Betreiberin
Internetforums
sexuellem
Missbrauch
Kinderpornographie
beschäftigt
.
ger
selbst
Beitrag
Forum
eingestellt
hatte
veröffentlichte
Unbekannter
dort
Pseudonym
"
Katzenfreund
"
Beitrag
Kläger
Persönlichkeitsrecht
verletzt
sieht
ebenso
später
eingestellten
Beitrag
Autors
Pseudonym
"
Rumtrauben
"
Identität
Kläger
bekannt
ist
.
Kläger
hat
Beklagte
Unterlassung
Verbreitung
Beiträge
Zahlung
Geldentschädigung
mindestens
Ersatz
vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten
Höhe
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
Unterlassungsbegehrens
bezüglich
Beiträge
Teils
geltend
gemachten
Rechtsverfolgungskosten
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Klage
Beitrags
Kläger
bekannten
Verfassers
"
Rumtrauben
"
insoweit
beanspruchten
Rechtsverfolgungskosten
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Kläger
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Beklagte
erstrebt
Anschlussrevision
vollumfängliche
Klageabweisung
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
Entscheidung
veröffentlicht
ist
beurteilt
Beitrag
Autors
"
Katzenfreund
"
Meinungsäußerung
Kläger
Ehre
verletze
.
Diffamierung
werde
eigenen
Beiträge
Klägers
gerechtfertigt
zuvor
Forum
negativer
Weise
Diskussionsgegner
geäußert
habe
.
Beitrags
bestehe
Unterlassungsanspruch
Betreiberin
Forums
Äußerung
verbreite
insoweit
Grundrecht
Meinungsäußerungsfreiheit
berufen
könne
.
habe
Kläger
Unterlassungsanspruch
Beklagte
Beitrags
bekannten
Autors
"
Rumtrauben
"
.
Falle
Kenntnis
Identität
Autors
sei
Meinungsforum
vorrangig
Anspruch
nehmen
geäußert
habe
.
Anspruch
Ersatz
Rechtsverfolgungskosten
bestehe
nur
Höhe
Beitrags
Autors
"
Katzenfreund
"
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
Angriffen
Revision
stand
.
Anschlussrevision
Beklagten
hat
Erfolg
.
1
.
Rechtlich
zutreffend
Parteien
Revisionsrechtszug
auch
angegriffen
wertet
Berufungsgericht
Beitrag
Autors
"
Katzenfreund
"
Meinungsäußerung
Kläger
schmähender
Inhalte
Ehre
verletzt
Verbreitung
hinnehmen
muss
.
Ansatz
zutreffend
nimmt
Berufungsgericht
auch
Beklagte
Betreiberin
Internetforums
Kenntniserlangung
unzulässigen
Inhalten
Sperren
Entfernen
Dritten
eingestellten
verpflichtet
sein
kann
.
Verpflichtung
ergibt
allerdings
Berufungsurteil
anklingt
§
Nr.
§
Nr.
MDStV.
Beurteilung
Zukunft
gerichteten
Unterlassungsanspruchs
Klägers
ist
Zeitpunkt
Entscheidung
geltende
Recht
maßgebend
grundsätzlich
auch
Revisionsgericht
berücksichtigen
ist
.
Abzustellen
ist
mithin
Gesetz
Vereinheitlichung
Vorschriften
bestimmte
elektronische
Kommunikationsdienste
26
.
Februar
1
.
März
Kraft
getretenen
Vorschriften
Telemediengesetzes
S.
Stelle
Teledienstegesetzes
Medienstaatsvertrages
getreten
ist
.
Telemediengesetz
enthaltenen
Vorschriften
Verantwortlichkeit
Diensteanbietern
§
§
haben
Regelungen
Teledienstegesetzes
Mediendienste
bisher
geltenden
entsprechenden
Regelungen
Medienstaatsvertrages
unverändert
übernommen
vgl.
Begründung
Bundesregierung
Gesetzesentwurf
26
.
Oktober
BT-Drucks
.
S.
.
diesbezüglichen
Vorschriften
weisen
haftungsbegründenden
Charakter
enthalten
ebenso
schon
§
§
Fassung
Art
.
Nr.
Gesetzes
14
.
Dezember
S.
Anspruchsgrundlagen
.
§
Abs.
ergibt
setzen
nachfolgenden
Bestimmungen
Gesetzes
ebenso
schon
§
Abs.
.
22
Juli
S.
Verantwortlichkeit
allgemeinen
Vorschriften
Strafrechts
vgl.
Senatsurteil
23
.
September
VersR
§
.
m.w
.
;
Haftung
Informationen
Internet
2
.
Aufl
.
.
.
Auffassung
Schrifttums
kommt
Vorschriften
Art
"
Filterfunktion
vgl.
Sobola/Kohl
m.w
.
.
Vorliegend
beruht
Unterlassungsanspruch
Klägers
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
analog
§
Abs.
.
V.m
.
§
StGB
.
Einschränkung
Verantwortlichkeit
lässt
vorliegend
insbesondere
Haftungsprivilegierung
§
herleiten
.
Vorschrift
findet
ebenso
§
Revisionserwiderung
Recht
hinweist
Unterlassungsansprüche
Anwendung
.
Abs.
Gesamtzusammenhang
gesetzlichen
Regelung
ergibt
betrifft
§
lediglich
strafrechtliche
Verantwortlichkeit
Schadensersatzhaftung
.
§
S.
.
Unterlassungsansprüche
bleiben
Vorschrift
ebenso
auch
schon
§
Abs.
.
unberührt
aaO
S.
.
Unterlassungsanspruch
steht
auch
beanstandete
Beitrag
vorliegend
so
genanntes
Meinungsforum
eingestellt
worden
ist
.
Auffassung
Berufungsgerichts
können
Grundsätze
erkennende
Senat
Fernsehsendungen
aufgestellt
hat
etwa
Live-Diskussionen
"
Markt
Meinungen
eröffnen
Senatsurteil
"
"
vorliegenden
Fall
übertragen
werden
.
Frage
Fernsehen
allein
Ausstrahlens
ehrverletzenden
Äußerung
belangt
werden
kann
ist
Besonderheiten
Rechnung
tragen
Rolle
Möglichkeiten
Zwängen
fernsehgerechter
Darstellung
ergeben
.
Rücksicht
hat
erkennende
Senat
seinerzeit
entschieden
Störerhaftung
Fernsehanstalt
verneinen
sein
kann
Live-Übertragung
Fernsehdiskussion
ehrverletzende
Äußerung
Dritten
erfolgt
Fernsehen
kritische
Äußerung
Dritten
aufgreift
identifizieren
Senatsurteil
aaO
S.
.
Überlegungen
sind
Internet
eröffnetes
Meinungsforum
übertragbar
.
Revision
weist
Recht
LiveSendungen
Rundfunk
Fernsehen
geltende
mediale
Privilegierung
Wiederholungen
erstrecken
kann
Veranstalter
hier
Möglichkeit
offen
steht
erneute
Verbreitung
Äußerungen
Dritter
verhindern
Jürgens
;
Pankoke
Providerhaftung
S.
.
Entsprechendes
gilt
Internetforen
Betreiber
vorliegend
unstreitig
erfolgte
Rechtsverletzung
bekannt
ist
.
Unterlassen
unzulässig
erkannten
Beitrag
entfernen
liegt
Wiederholung
Fernsehaufzeichnung
vergleichbare
Perpetuierung
Verletzung
Persönlichkeitsrechts
Betroffenen
.
Betreiber
Internetforums
ist
"
Herr
Angebots
"
verfügt
vorrangig
rechtlichen
tatsächlichen
Zugriff
.
Internetangebote
sind
etwa
auch
Aufzeichnungen
Fernsehen
nachträglichen
Zugriff
Anbieters
Weise
entzogen
.
Auch
Prüfpflichten
verletzt
werden
so
ist
doch
allgemeinem
Zivilrecht
Beseitigung
Unterlassung
künftiger
Rechtsverletzungen
verpflichtet
.
Meinung
Anschlussrevision
kann
Beklagte
Unterlassungsanspruch
auch
Erfolg
entgegenhalten
Kläger
habe
Äußerungen
selbst
zuvor
Forum
eingestellte
eigene
Beiträge
provoziert
.
Teilnahme
Meinungsforum
kann
stillschweigende
Erklärung
Einwilligung
Ehrverletzungen
Forums
gewertet
werden
.
mag
sein
Teilnehmer
Forums
häufig
auch
vorliegend
Fall
ist
Äußerungen
Pseudonym
eingestellt
werden
können
Einzelfall
rechnen
muss
dort
anonym
bleibenden
Personen
angegriffen
möglicherweise
allgemeinen
Persönlichkeitsrecht
verletzt
wird
.
Risiko
eingeht
verzichtet
aber
grundsätzlich
Abwehransprüche
künftiger
Ehrverletzungen
.
Unterlassungsansprüche
sind
abgeschnitten
.
Kläger
muss
beanstandeten
Beitrag
enthaltene
Ehrverletzung
auch
Grundsätzen
Meinungsäußerungsfreiheit
Rahmen
öffentlichen
Auseinandersetzung
hinnehmen
tung
freien
Rede
sprechen
kann
vgl.
BVerfGE
257
;
BVerfGE
2069
;
BVerfGE
1
;
BVerfG
.
Schutz
Meinungsäußerungen
tritt
nämlich
regelmäßig
Persönlichkeitsrechtsschutz
betreffenden
Äußerungen
vorliegend
Schmähung
darstellen
vgl.
BVerfGE
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kommt
Unterlassungsanspruch
vorliegend
auch
Beitrags
Autors
"
Rumtrauben
"
Betracht
.
zivilrechtliche
Verantwortlichkeit
Betreibers
Internetforums
dort
eingestellte
Beiträge
entfällt
Verletzten
Identität
Autors
bekannt
ist
.
Wird
ehrverletzender
Beitrag
Forum
eingestellt
ist
Betreiber
Störer
.
.
Abs.
Satz
Unterlassung
verpflichtet
.
Ebenso
Verleger
Quelle
Presseerzeugnis
ausgehenden
Störung
beherrscht
grundsätzlich
Autor
beanstandeten
Artikels
verantwortlich
ist
vgl.
Senatsurteile
.
;
Löffler/Steffen
Presserecht
5
.
Aufl
.
LPG
§
.
f.
kann
Fernsehen
Sendeunternehmen
"
Herr
Sendung
"
Unterlassung
verpflichtet
sein
Senatsurteil
.
Grundsätze
gelten
auch
Betreiber
Internetforums
insoweit
"
Herr
Angebots
"
ist
.
gerichtete
Unterlassungsanspruch
Verletzten
besteht
gleicher
Weise
unabhängig
Ansprüchen
Autor
dort
eingestellten
Beitrags
.
Sachentscheidung
vorliegend
Unterlassungsanspruch
Beklagte
Beitrags
Autors
"
Rumtrauben
"
besteht
ist
Senat
gehindert
Berufungsgericht
-9-
stellungen
Inhalt
Beitrags
getroffen
auch
rechtlich
gewürdigt
hat
.
3
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
Anspruch
Klägers
Erstattung
vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten
haben
beiderseitigen
Rechtsmittel
Erfolg
Revision
Anschlussrevision
insoweit
begründet
worden
sind
.
Greiner
Pauge
Vorinstanzen
:
Entscheidung
14.09.2005
OLG
Entscheidung
26.04.2006
I-15