You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1069 lines
9.5 KiB

BESCHLUSS
20
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Nr.
GmbH
Krankenhaus
betreibt
ist
auch
dann
§
Abs.
Nr.
Nds
.
Zahlung
Gerichtsgebühren
befreit
Alleingesellschafterin
kommunale
Gebietskörperschaft
ist
.
Beschluss
20
.
April
AG
Wennigsen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Pauge
Stöhr
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
19
.
Zivilkammer
Landgerichts
25
.
August
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Klägerin
hat
ärztlichen
Fehlbehandlung
verstorbenen
Mutter
Beklagten
Gesamtschuldner
Ersatz
materiellen
immateriellen
Schadens
Anspruch
genommen
.
erstbeklagte
GmbH
Alleingesellschafterin
Region
kommunale
Gebietskörperschaft
ist
betreibt
Krankenhaus
;
Beklagten
waren
Beklagten
Ärzte
beschäftigt
.
Beendigung
Rechtsstreits
haben
Parteien
Beschluss
Amtsgerichts
12
.
Februar
festgestellt
Prozessvergleich
geschlossen
.
bestimmte
Kostenpunkt
Beklagten
Kosten
Rechtsstreits
tragen
hatten
;
Kosten
Vergleichs
wurden
gegeneinander
aufgehoben
.
Beschluss
8
.
April
hat
Amtsgericht
Beklagten
Gesamtschuldnern
Klägerin
erstattenden
Kosten
Zinsen
festgesetzt
.
Berechnung
Rechtspflegers
sind
hierin
Gerichtskosten
enthalten
;
setzen
gemäß
Kostenrechnung
25
.
Februar
zusammen
Verfahrensgebühr
gerichtlichen
Vergleichsgebühr
Sachverständigenauslagen
.
Festsetzung
Gerichtskosten
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Beklagten
hatte
Erfolg
.
Landgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
erstreben
Beklagten
Herabsetzung
Klägerin
erstattenden
Kosten
Zinsen
.
machen
geltend
Beklagte
sei
gemeinnützige
GmbH
Alleingesellschafterin
kommunale
Gebietskörperschaft
Gerichtsgebühren
befreit
sei
§
§
Abs.
Nr.
Nds
.
ebenfalls
Zahlung
Gerichtsgebühren
befreit
.
Betrieb
Krankenhäusern
werde
Region
Erfüllung
öffentlich-rechtlichen
Aufgabe
§
Nds
.
tätig
Beklagte
100%ige
Tochter
wahrnehme
.
folge
Gebührenbefreiung
Beklagten
auch
Beklagten
zugute
komme
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
auch
Übrigen
zulässig
.
hat
Sache
jedoch
Erfolg
.
Zutreffend
hat
Beschwerdegericht
Befreiung
Beklagten
Zahlung
Gerichtskosten
-gebühren
verneint
.
1
.
Kostenbefreiung
Region
schafterin
betriebenen
erstbeklagten
GmbH
§
Abs.
Satz
kommt
Betracht
.
Insoweit
fehlt
bereits
Kostenfreiheit
Gebietskörperschaft
Gemeinden
Landkreises
.
ist
Gemeindeverband
Landeshauptstadt
gebildet
worden
§
Abs.
Satz
Gesetzes
Region
5
.
Juni
Nds
.
.
S.
.
Gemeindeverband
genießt
indessen
Kostenfreiheit
§
Abs.
Satz
Vorschrift
erfasst
Wortlaut
nur
Bund
Länder
Haushaltsplänen
Bundes
Landes
verwalteten
öffentlichen
Anstalten
Kassen
.
erweiternde
Auslegung
ist
geboten
Beschluss
5
.
Mai
;
vgl.
auch
.
Kostenbefreiung
Gemeindeverband
Alleingesellschafter
geführten
Kapitalgesellschaft
Erstbeklagte
ist
kann
§
Abs.
Satz
erst
recht
hergeleitet
werden
.
2
.
Gebührenbefreiung
Erstbeklagten
folgt
auch
Region
niedersächsischem
Landesrecht
teilweise
bührenbefreit
ist
.
§
Abs.
Satz
getroffenen
Regelung
bleiben
§
Abs.
Satz
landesrechtliche
Vorschriften
unberührt
weiteren
Fällen
sachliche
persönliche
Befreiung
Kosten
gewähren
.
So
bestimmt
§
Abs.
Nr.
Gesetzes
Gebührenbefreiung
Stundung
Erlass
Kosten
Gerichtsbarkeit
10
.
April
Nds
.
Nds
.
.
S.
ordentlichen
Gerichten
Zivilsachen
Gemeinden
Landkreise
kommunale
Zusammenschlüsse
öffentlichen
Rechts
Zahlung
Gebühren
befreit
sind
Angelegenheit
wirtschaftlichen
Unternehmen
betrifft
.
Ähnliche
Bestimmungen
finden
Kostengesetzgebung
anderer
Bundesländer
Stadtstaaten
Übersicht
Kostengesetze
39
.
Aufl
.
.
.
Bedienen
genannten
öffentlich-rechtlichen
Gebietskörperschaften
Erfüllung
Aufgaben
hier
Krankenhausversorgung
indessen
privatrechtlichen
Form
erstreckt
landesrechtlich
angeordnete
Gebührenfreiheit
privaten
Rechtsträger
.
Frage
Kommune
Alleingesellschafterin
Rechtsform
gemeinnützigen
GmbH
betriebenes
Krankenhaus
gemäß
Abs.
Nr.
Nds
.
entsprechenden
Norm
anderer
Landeskostengesetze
gebührenbefreit
ist
wird
Rechtsprechung
Instanzgerichte
allerdings
unterschiedlich
beurteilt
.
Landgericht
Beschluss
17
.
Dezember
juris
23
.
Zivilsenat
Oberlandesgerichts
9
.
Januar
juris
bejahen
Gerichtsgebührenbefreiung
Begründung
§
Abs.
NGO
sei
gemeindliche
Betrieb
Einrichtung
Gesundheitswesens
auch
dann
Gegenstand
wirtschaftlichen
Betätigung
Gemeinde
private
Rechtsform
gewählt
werde
.
Übrigen
lasse
GmbH
formalrechtlichen
Eigenständigkeit
durchgreifende
Bedenken
Begriff
Gemeinde
subsumieren
insoweit
jedenfalls
wirtschaftliche
Identität
bestehe
aaO
.
.
Gesichtspunkt
Krankenhäuser
unabhängig
Rechtsform
betrieben
würden
wirtschaftliche
Unternehmen
Gemeinden
Gemeindeverbände
seien
stellen
auch
Oberlandesgericht
Oberlandesgericht
jeweils
§
Abs.
Nr.
Oberlandesgericht
Naumburg
Beschluss
22
.
Oktober
juris
§
Abs.
Nr.
JKostG
.
sind
2
.
Zivilsenat
Oberlandesgerichts
Oberlandesgericht
f.
Auffassung
komme
insoweit
Frage
Betrieb
Krankenhauses
wirtschaftlichen
Betätigung
Gemeinde
zähle
.
Kapitalgesellschaften
privaten
Rechts
seien
§
Abs.
Nr.
Nds
.
GGebBefrG
aufgeführt
.
Vorschrift
enthalte
abschließende
Aufzählung
sei
Ausnahmevorschrift
eng
auszulegen
.
Senat
schließt
letztgenannten
Auffassung
.
spricht
klare
Gesetzeswortlaut
nur
kommunalen
Gebietskörperschaften
aber
Rechtsform
auch
immer
betriebene
Unternehmen
nennt
.
Gesamtzusammenhang
§
Abs.
Nds
.
ergibt
Gebührenbefreiung
bestimmte
juristische
Personen
öffentlichen
Rechts
beschränkt
sein
soll
.
So
hat
Gebührenfreiheit
§
Abs.
Nr.
Nds
.
Voraussetzung
dort
genannten
Kirchen
Universitäten
Forschungseinrichtungen
usw.
Rechtsstellung
Körperschaft
Anstalt
Stiftung
öffentlichen
Rechts
haben
;
Nr.
aufgezählten
kirchlichen
Einrichtungen
Allgemeiner
Stiftung
Verden
handelt
sämtlich
öffentlich-rechtliche
Stiftungen
.
Wille
Landesgesetzgebers
auch
juristische
Personen
Privatrechts
Gebührenbefreiung
teilhaben
lassen
kann
Gesetzeswortlaut
entnommen
werden
.
Wille
ergibt
auch
Gesetzesbegründung
.
war
Regelungszweck
Gesetzes
Rechtsvereinheitlichung
zuvor
bestehender
unterschiedlicher
regionaler
Vorschriften
Gebührenbefreiungsrechts
Landtagsdrucksache
S.
.
Abs.
Nr.
GGebBefrG
bezweckte
Anschluss
Preußische
Gerichtskostengesetz
Braunschweigische
setz
sachliche
Gebührenfreiheit
einzelne
Rechtsgeschäfte
statuiert
war
Aufgaben
Gemeinde
betrafen
nunmehr
allgemeine
Gebührenfreiheit
Gemeinden
Gemeindeverbände
Angelegenheiten
wirtschaftlichen
Unternehmen
handelt
Landtagsdrucksache
S.
.
Gesetzesbegründung
angesprochene
Regelung
Gebührenfreiheit
Amtshandlungen
§
Abs.
Nr.
VwKostG
Landtagsdrucksache
S.
betrifft
ebenfalls
ausschließlich
juristische
Personen
öffentlichen
Rechts
.
Auch
spricht
Landesgesetzgeber
§
Abs.
Nr.
GGebBefrG
lediglich
juristischen
Personen
begünstigen
wollte
.
§
Abs.
Nr.
Nds
.
enthaltenen
Zusatz
"
Angelegenheit
wirtschaftlichen
Unternehmen
betrifft
"
folgt
etwa
Vorschriften
Kommunalrechts
beurteilende
Einstufung
Krankenhausversorgung
wirtschaftliche
Betätigung
kommunalen
Gebietskörperschaften
automatisch
Gebührenfreiheit
Krankenhausbetreibers
Rechtsform
führt
.
Zusatz
ordnet
vielmehr
sachliche
Einschränkung
Gemeinden
Landkreise
kommunale
Zusammenschlüsse
öffentlichen
Rechts
statuierten
persönlichen
Privilegierung
Gegenstand
Rechtsstreits
wirtschaftliche
Betätigung
Gebietskörperschaften
bilden
muss
Landtagsdrucksache
S.
;
OLG
aaO
S.
.
Vorliegend
fehlt
schon
ersten
Voraussetzung
Gebührenschuldner
überhaupt
genannten
Gebietskörperschaften
handelt
.
Frage
Angelegenheit
Streitfall
wirtschaftliche
Betätigung
betrifft
kommt
mehr
.
Auslegung
§
Abs.
Nr.
Nds
.
Anwendungsbereich
Vorschrift
Wortlaut
jedenfalls
dann
vatrechtssubjekte
ausdehnt
wirtschaftlich
Vorschrift
genannten
öffentlich-rechtlichen
Rechtsträger
verflochten
sind
widerspräche
Willen
Gesetzgebers
klaren
Beschränkung
normprivilegierten
Personenkreises
öffentliche
Recht
.
würde
Fällen
nur
anteiligen
Beteiligung
kommunalen
Gebietskörperschaft
Kapitalgesellschaft
Partei
Rechtsstreits
Gebührenschuldnerin
ist
Rechtssicherheit
beeinträchtigenden
Abgrenzungsschwierigkeiten
führen
Anteilsumfang
wirtschaftlichen
Identität
Kapitalgesellschaft
beteiligten
Kommune
gesprochen
werden
kann
.
Bejahung
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
Nds
.
wirtschaftlicher
Identität
hätte
Fall
letztlich
Folge
Gebührenbefreiung
auch
weiteren
privaten
Gesellschafter
Kapitalgesellschaft
staatlich
bezuschusst
würden
Weise
unübersehbarer
Personenkreis
wirtschaftlich
Regelung
profitieren
könnte
.
Ergebnis
wollte
Landesgesetzgeber
Aufzählung
einzelner
normprivilegierter
Personen
aber
gerade
vermeiden
.
erkennbaren
Willens
Gesetzgebers
Anwendungsbereich
§
Abs.
Nr.
Nds
.
juristische
Personen
öffentlichen
Rechts
begrenzen
kommt
planwidriger
Regelungslücke
auch
Analogie
Gunsten
Privater
Betracht
.
analoge
Anwendung
Vorschrift
würde
hier
nur
Kreis
privilegierten
Personen
Maße
ausgedehnt
Charakter
Ausnahmeregelung
vereinbar
wäre
auch
Umstand
negiert
Kommune
bewusst
entscheidet
Aufgabe
Daseinsvorsorge
hier
Betrieb
Krankenhäusern
Gründung
privatrechtlich
organisierten
Einrichtung
erfüllen
Rechtsform
Vorteile
etwa
Gestaltung
Vertragsverhältnisse
Nutzern
haftungsrechtlichen
Bereich
verspricht
.
Dann
aber
fehlt
nur
Gesetzesanalogie
erforderlichen
Vergleichbarkeit
Sachverhalte
Kommune
muss
getroffenen
Wahl
Gunsten
Privatrechts
auch
insoweit
festhalten
lassen
Vergleich
Verwaltungshandeln
öffentlich-rechtlicher
Form
Einzelfall
nachteilig
sein
kann
.
3
.
Beklagten
natürliche
Personen
findet
Gebührenbefreiung
gesetzliche
Grundlage
.
Umstand
Erstbeklagten
angestellt
gewesen
sein
dürften
lässt
insoweit
herleiten
.
4
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
AG
Wennigsen
Entscheidung
Entscheidung
25.08.2009