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563 lines
4.7 KiB

BESCHLUSS
13
.
Dezember
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Dezember
Vizepräsidentin
Dr.
Richterin
Richter
Stöhr
Zoll
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Kläger
hat
Klage
abweisende
Urteil
Amtsgerichts
22
.
März
Prozessbevollmächtigten
24
.
März
zugestellt
worden
ist
Montag
25
.
April
Berufung
eingelegt
.
Verfügung
25
.
Mai
wies
Vorsitzende
Berufungskammer
Kläger
Berufung
24
.
Mai
endenden
Berufungsbegründungsfrist
begründet
worden
sei
.
6
.
Juni
Gericht
eingegangenen
Schreiben
berief
Klägervertreter
20
.
Mai
Antrag
Verlängerung
fungsbegründungsfrist
Monat
gestellt
habe
.
beantragte
vorsorglich
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
.
Begründung
Wiedereinsetzungsgesuches
trug
anwaltlicher
Versicherung
20
.
Mai
Antrag
Fristverlängerung
zusammen
anderer
Geschäftspost
Uhr
Uhr
Briefkasten
eingeworfen
habe
.
Verlängerungsantrag
müsse
Post
Bereich
Gerichts
abhanden
gekommen
sein
.
Rückfrage
Gericht
Verlängerung
bewilligt
werde
habe
bedurft
begründeten
ersten
Antrag
vertraut
werden
dürfe
.
Schreiben
war
Anlage
Fristverlängerungsantrag
20
.
Mai
beigefügt
Klägervertreter
derzeitigen
Arbeitsüberlastung
Häufung
Gerichtsterminen
Fristsachen
Verlängerung
24
.
Mai
ablaufenden
Berufungsbegründungsfrist
Monat
beantragt
hat
.
Berufungsbegründungsschrift
ging
8
.
Juni
Landgericht
.
Landgericht
hat
Beschluss
4
Juli
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
schuldhafter
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
zurückgewiesen
Berufung
Klägers
unzulässig
verworfen
.
Prozessbevollmächtigte
Klägers
habe
Freitagabend
Schriftsatz
Post
gebracht
habe
gewusst
Montag
23
.
Mai
Sachbearbeitung
Rechtsmittelgericht
faktisch
ausgeschlossen
sei
.
sei
vorletzte
Tag
Frist
erreicht
worden
.
Fristende
Sorgfaltspflichten
Anwalts
zunähmen
hätte
Prozessbevollmächtigte
Klägers
spätestens
Morgen
24
.
Mai
Prozessgericht
nachfragen
müssen
Antrag
vorliege
bearbeitet
werde
.
Antrag
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
hat
Berufungsgericht
Verfügung
22
.
Juni
unzulässig
verworfen
.
Beschluss
4
Juli
ist
Klägervertreter
7
Juli
zugestellt
worden
.
Kläger
hat
3
.
August
Rechtsbeschwerde
eingelegt
Verlängerung
Begründungsfrist
Monate
Schriftsatz
16
.
September
eingegangen
21
.
September
begründet
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
vgl.
§
§
.
.
ist
auch
begründet
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
erneuten
Entscheidung
Berufungsgericht
§
Abs.
.
1
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
darf
Zugang
Gerichtsordnungen
eingeräumten
Instanzen
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
erschwert
werden
.
unzumutbare
Erschwerung
liegt
Gerichte
Entscheidung
Verlängerungsanträge
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Verhalten
schuldhaft
ansehen
Rechtsprechung
Obersten
Bundesgerichts
eindeutig
beanstanden
ist
.
Nur
betroffenen
Rechtsanwalt
bekannt
muss
angerufenen
Gericht
strengere
Handhabung
Verfahrensvorschriften
erwarten
ist
kann
andere
Beurteilung
gerechtfertigt
sein
BVerfGE
;
BVerfG
.
.
2
.
vorliegenden
Fall
durfte
Prozessbevollmächtigte
Klägers
Entscheidung
rungsantrag
gefestigte
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
verlassen
Verlängerungsantrag
hätte
stattgegeben
werden
müssen
.
Zwar
muss
Rechtsmittelführer
grundsätzlich
rechnen
Vorsitzende
Rechtsmittelgerichts
Ausübung
pflichtgemäßen
Ermessens
beantragte
Verlängerung
Rechtsmittelbegründungsfrist
versagt
.
Rechtsanwalt
kann
jedoch
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
allgemeinen
erwarten
ersten
Verlängerungsantrag
dann
entsprochen
wird
erheblicher
Grund
vorgetragen
wird
vgl.
Senatsbeschluss
18
.
September
VersR
;
Beschluss
21
.
Februar
ZB
VersR
1
.
August
ZB
VersR
;
Pentz
;
.
Vorliegend
handelte
erstmalige
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
;
Inhalt
Antrags
war
üblicher
Praxis
ausreichend
Hinweis
Arbeitsüberlastung
Vielzahl
Terminen
begründet
worden
vgl.
Beschluss
7
.
Mai
5
Juli
.
Durfte
Klägervertreter
hiernach
Bewilligung
erstmals
gestellten
ausreichend
begründeten
Gesuchs
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
erwarten
so
ist
Vorwurf
machen
Berufungsbegründungsfrist
erkundigt
hat
Verlängerungsantrag
stattgegeben
wurde
.
Auch
Übrigen
traf
Prozessbevollmächtigten
pflicht
Einhaltung
normalen
Postlaufzeiten
vertrauen
durfte
rechnen
konnte
Verlängerungsantrag
rechtzeitig
Gericht
vgl.
30
.
September
VersR
.
rechtzeitig
Gericht
gangen
Fristverlängerungsantrag
kann
Übrigen
auch
gericht
annimmt
auch
noch
Ablauf
Frist
entschieden
werden
.
so
entscheidend
ist
Antrag
letzten
Tag
Frist
tatsächlich
bearbeitet
worden
wäre
.
Pauge
Zoll
Vorinstanzen
:
AG
Riedlingen
Entscheidung
LG
Entscheidung