BESCHLUSS 13 . Dezember Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Dezember Vizepräsidentin Dr. Richterin Richter Stöhr Zoll beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 4 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Kläger hat Klage abweisende Urteil Amtsgerichts 22 . März Prozessbevollmächtigten 24 . März zugestellt worden ist Montag 25 . April Berufung eingelegt . Verfügung 25 . Mai wies Vorsitzende Berufungskammer Kläger Berufung 24 . Mai endenden Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei . 6 . Juni Gericht eingegangenen Schreiben berief Klägervertreter 20 . Mai Antrag Verlängerung fungsbegründungsfrist Monat gestellt habe . beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung vorigen Stand . Begründung Wiedereinsetzungsgesuches trug anwaltlicher Versicherung 20 . Mai Antrag Fristverlängerung zusammen anderer Geschäftspost Uhr Uhr Briefkasten eingeworfen habe . Verlängerungsantrag müsse Post Bereich Gerichts abhanden gekommen sein . Rückfrage Gericht Verlängerung bewilligt werde habe bedurft begründeten ersten Antrag vertraut werden dürfe . Schreiben war Anlage Fristverlängerungsantrag 20 . Mai beigefügt Klägervertreter derzeitigen Arbeitsüberlastung Häufung Gerichtsterminen Fristsachen Verlängerung 24 . Mai ablaufenden Berufungsbegründungsfrist Monat beantragt hat . Berufungsbegründungsschrift ging 8 . Juni Landgericht . Landgericht hat Beschluss 4 Juli Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand schuldhafter Versäumung Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen Berufung Klägers unzulässig verworfen . Prozessbevollmächtigte Klägers habe Freitagabend Schriftsatz Post gebracht habe gewusst Montag 23 . Mai Sachbearbeitung Rechtsmittelgericht faktisch ausgeschlossen sei . sei vorletzte Tag Frist erreicht worden . Fristende Sorgfaltspflichten Anwalts zunähmen hätte Prozessbevollmächtigte Klägers spätestens Morgen 24 . Mai Prozessgericht nachfragen müssen Antrag vorliege bearbeitet werde . Antrag Verlängerung Berufungsbegründungsfrist hat Berufungsgericht Verfügung 22 . Juni unzulässig verworfen . Beschluss 4 Juli ist Klägervertreter 7 Juli zugestellt worden . Kläger hat 3 . August Rechtsbeschwerde eingelegt Verlängerung Begründungsfrist Monate Schriftsatz 16 . September eingegangen 21 . September begründet . II . Rechtsbeschwerde ist § § Abs. Satz Abs. Satz statthaft auch Übrigen zulässig vgl. § § . . ist auch begründet führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache erneuten Entscheidung Berufungsgericht § Abs. . 1 . ständiger Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts darf Zugang Gerichtsordnungen eingeräumten Instanzen unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise erschwert werden . unzumutbare Erschwerung liegt Gerichte Entscheidung Verlängerungsanträge Wiedereinsetzung vorigen Stand Verhalten schuldhaft ansehen Rechtsprechung Obersten Bundesgerichts eindeutig beanstanden ist . Nur betroffenen Rechtsanwalt bekannt muss angerufenen Gericht strengere Handhabung Verfahrensvorschriften erwarten ist kann andere Beurteilung gerechtfertigt sein BVerfGE ; BVerfG . . 2 . vorliegenden Fall durfte Prozessbevollmächtigte Klägers Entscheidung rungsantrag gefestigte Rechtsprechung Bundesgerichtshofs verlassen Verlängerungsantrag hätte stattgegeben werden müssen . Zwar muss Rechtsmittelführer grundsätzlich rechnen Vorsitzende Rechtsmittelgerichts Ausübung pflichtgemäßen Ermessens beantragte Verlängerung Rechtsmittelbegründungsfrist versagt . Rechtsanwalt kann jedoch ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs allgemeinen erwarten ersten Verlängerungsantrag dann entsprochen wird erheblicher Grund vorgetragen wird vgl. Senatsbeschluss 18 . September VersR ; Beschluss 21 . Februar ZB VersR 1 . August ZB VersR ; Pentz ; . Vorliegend handelte erstmalige Verlängerung Berufungsbegründungsfrist ; Inhalt Antrags war üblicher Praxis ausreichend Hinweis Arbeitsüberlastung Vielzahl Terminen begründet worden vgl. Beschluss 7 . Mai 5 Juli . Durfte Klägervertreter hiernach Bewilligung erstmals gestellten ausreichend begründeten Gesuchs Verlängerung Berufungsbegründungsfrist erwarten so ist Vorwurf machen Berufungsbegründungsfrist erkundigt hat Verlängerungsantrag stattgegeben wurde . Auch Übrigen traf Prozessbevollmächtigten pflicht Einhaltung normalen Postlaufzeiten vertrauen durfte rechnen konnte Verlängerungsantrag rechtzeitig Gericht vgl. 30 . September VersR . rechtzeitig Gericht gangen Fristverlängerungsantrag kann Übrigen auch gericht annimmt auch noch Ablauf Frist entschieden werden . so entscheidend ist Antrag letzten Tag Frist tatsächlich bearbeitet worden wäre . Pauge Zoll Vorinstanzen : AG Riedlingen Entscheidung LG Entscheidung