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1607 lines
12 KiB

BESCHLUSS
14
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
gerichtliche
Geltendmachung
Unfallversicherungsträger
Unternehmer
Falle
Schwarzarbeit
zustehenden
Regressanspruchs
§
Abs.
ist
Rechtsweg
Sozialgerichten
Zivilrechtsweg
eröffnet
.
Beschluss
14
.
April
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Richter
Offenloch
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
August
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Beklagte
betreibt
Mietwagenunternehmen
.
Klägerin
ist
Trägerin
gesetzlichen
Unfallversicherung
.
verlangt
Beklagten
§
Abs.
Erstattung
Aufwendungen
Heilbehandlung
Beklagten
tätigen
Einzugsstelle
Datenstelle
Träger
Rentenversicherung
gemeldeten
erbracht
hat
Fahrgast
überfallen
schwer
verletzt
worden
war
.
Beklagte
wendet
Erstattungspflicht
Begründung
Taxifahrer
sei
versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer
selbständiger
Unternehmer
tätig
geworden
.
Landgericht
hat
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
unzulässig
erklärt
Rechtsstreit
Sozialgericht
verwiesen
.
Beschwerdegericht
hat
sofortige
Beschwerde
Klägerin
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Klägerin
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
Beschwerdegericht
ist
zutreffend
Ergebnis
gelangt
Streitfall
§
Abs.
Nr.
Rechtsweg
Sozialgerichten
eröffnet
ist
insbesondere
ordentlichen
Gerichten
zugewiesene
bürgerliche
Rechtsstreitigkeit
Sinne
§
handelt
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Anspruch
§
Abs.
handle
Sonderrecht
Trägers
öffentlicher
Aufgaben
nur
Träger
gesetzlichen
Unfallversicherung
zustehen
könne
.
Anspruch
zivilrechtlichen
Vertragsstrafe
vergleichbar
sei
komme
erster
Linie
Strafcharakter
allein
Ausübung
öffentlicher
Gewalt
handelnder
Hoheitsträger
Gebrauch
machen
dürfe
.
öffentlich-rechtliche
Streitigkeit
spreche
ferner
Kriterium
Sachnähe
Regressverhältnis
Träger
gesetzlichen
Unfallversicherung
Unternehmer
Abs.
entscheidend
geprägt
werde
Normen
Sozialversicherungsrechts
nämlich
pflichten
Unternehmer
Verletzung
Tatbestand
Schwarzarbeit
erfülle
§
Abs.
Nr.
SchwarzArbG
.
öffentlich-rechtliche
Einordnung
werde
auch
vergleichende
Betrachtung
Erwägungen
bekräftigt
Bundesgerichtshof
veranlasst
hätten
Rückgriffsanspruch
§
Vorgängernorm
§
Abs.
Zivilrecht
unterstellen
.
systematischen
Einordnung
Regelung
§
ergebe
.
Gesetzesbegründung
lasse
eindeutige
Aussage
Rechtsweg
entnehmen
.
Abgesehen
lasse
Anspruch
§
Abs.
Gesetzesbegründung
geläufige
Systeme
einordnen
stelle
§
eher
.
2
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Ersatzanspruch
Unfallversicherungsträgers
§
Abs.
entsteht
Unternehmer
Schwarzarbeit
§
Gesetzes
Bekämpfung
Schwarzarbeit
illegalen
Beschäftigung
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG
23
Juli
.
S.
erbringen
bewirken
Beiträge
6
.
Kapitel
richtiger
Höhe
rechtzeitig
entrichtet
werden
.
§
Abs.
Nr.
SchwarzArbG
leistet
Schwarzarbeit
Dienstoder
Werkleistungen
erbringt
ausführen
lässt
Arbeitgeber
Unternehmer
versicherungspflichtiger
Selbständiger
Grund
Werkleistungen
ergebenden
sozialversicherungsrechtlichen
Aufzeichnungspflichten
erfüllt
.
gerichtliche
Geltendmachung
Anspruchs
§
Abs.
Rechtsweg
ordentlichen
Sozialgerichten
gegeben
ist
ist
richterlich
bislang
geklärt
.
Literatur
Instanzrechtsprechung
beurteilen
Frage
unterschiedlich
.
Ansicht
handelt
§
Abs.
zivilrechtliche
Anspruchsgrundlage
so
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
eröffnet
sein
soll
47
;
Urteil
19
November
unveröffentlicht
;
SGb
f.
;
Bereiter-Hahn/Mehrtens
Gesetzliche
Unfallversicherung
.
[
Stand
:
Juni
;
.
[
Stand
:
Dezember
;
Keller
Leitherer
11
.
Aufl
.
.
28c
;
ErfK/Rolfs
15
.
Aufl
.
§
.
4
;
Wussow/Schneider
Unfallhaftpflichtrecht
16
.
Aufl
.
Kap
.
Rn
.
;
Bultmann
Münchener
Sozialrecht
4
.
Aufl
.
.
15
;
Kommentar
Sozialrecht
3
.
Aufl
.
§
.
9
;
ferner
Giesen
Arbeitsrecht
Kommentar
6
.
Aufl
.
§
.
8
9
;
.
Festschrift
S.
indessen
Anspruch
nur
bejaht
Unternehmer
§
§
.
zivilrechtlich
haften
würde
;
jeweils
explizit
Absatz
einzugehen
auch
26
.
Aufl
.
Kap
.
Rn
.
1
;
aaO
Kap
.
.
f.
;
4
.
Aufl
.
.
4
;
Lauterbach
Fachanwaltskommentar
4
.
Aufl
.
§
.
.
Auffassung
stützt
insbesondere
systematische
Einordnung
Regelung
Vorschrift
§
Absatz
anerkanntermaßen
bürgerlich-rechtlicher
Natur
sei
.
verweist
auch
Begründung
Einführung
§
Abs.
zugrundeliegenden
Gesetzentwurfs
negativen
Entwicklung
Schwarzarbeit
"
systemkonform
"
begegnet
§
Abs.
bereits
geregelte
neuen
Absatz
künftig
Fälle
Schwarzarbeit
"
ausgedehnt
"
werden
solle
BT-Drucks
.
S.
.
wird
angeführt
Sanktionscharakter
bürgerlich-rechtliche
Gedanke
Schadloshaltung
stehe
§
Abs.
Vordergrund
.
Gegenansicht
handelt
§
Abs.
öffentlich-rechtlichen
Anspruch
Sozialgerichten
verfolgen
ist
Lehmacher
;
AnwK-ArbR/dies./Mülheims
2
.
Aufl
.
.
;
Waltermann
80
;
ders
.
Eichenhofer/
§
.
9
;
Wolff-Dellen
2
.
Aufl
.
.
71
;
Lauterbach/Dahm
Unfallversicherung
4
.
Aufl
.
.
[
Stand
:
Juni
;
.
;
Riedel
unfallversicherungsrechtliche
Regress
§
besonderer
Betrachtung
neu
eingeführten
Absatzes
S.
.
;
Lemcke
r+s
49
;
Plagemann
Plagemann/Radtke-Schwenzer
Gesetzliche
Unfallversicherung
2
.
Aufl
.
Kap
.
.
43
;
Grüner
4
.
Aufl
.
.
;
Sozialrecht/Stelljes
§
.
[
Stand
:
1
.
Dezember
]
;
offen
gelassen
Ricke
Kasseler
Kommentar
Sozialversicherungsrecht
§
.
[
Stand
:
Dezember
]
;
Krasney
Becker/
Gesetzliche
Unfallversicherung
§
.
Stand
:
Juni
;
jurisPK-SGB
VII/Hillmann
2
.
Aufl
.
.
.
Auffassung
stützt
insbesondere
Annahme
Anspruch
sei
Sanktion
verletzte
öffentlich-rechtliche
Pflicht
Beitragszahlung
ausgestaltet
Anspruch
§
Abs.
bürgerlich-rechtlich
beurteilende
Unfallverursachung
Verantwortlichkeit
anzuknüpfen
.
trete
auch
§
Abs.
Stelle
Privilegierung
§
§
.
§
Versicherungsträger
übergehenden
zivilrechtlichen
Anspruchs
.
sei
Anspruch
gerade
unabhängig
privatrechtlichen
Rechtsgrundlage
.
systematische
Einordnung
Regelung
§
stehe
öffentlichrechtlichen
Qualifizierung
Einordnung
systemwidrig
sei
.
Anders
Absatz
sei
Abs.
nur
Unfallversicherungsträger
Unternehmern
Zwangsmitgliedern
anspruchsberechtigt
so
Sonderrecht
Unfallversicherungsträger
Rahmen
Über-/Unterordnungsverhältnisses
bestehe
.
zuletzt
genannte
Ansicht
trifft
.
Anders
Streit
Ansprüche
§
Abs.
Vorgängernormen
Senat
Urteile
27
November
§
§
.
;
7
November
VersR
f.
;
9
.
Januar
VersR
f.
;
28
.
September
f.
jeweils
§
;
vgl.
auch
Senat
Urteil
11
.
Februar
11
handelt
Streit
Frage
Träger
gesetzlichen
Unfallversicherung
gemäß
Abs.
Regressanspruch
Unternehmer
zusteht
öffentlich-rechtliche
Streitigkeit
Angelegenheiten
gesetzlichen
Unfallversicherung
Sinne
§
Abs.
Nr.
Rechtsweg
Sozialgerichten
eröffnet
ist
.
Streitigkeit
öffentlich-rechtlicher
bürgerlich-rechtlicher
Art
ist
bestimmt
hier
ausdrückliche
gesetzliche
Regelung
Frage
fehlt
Natur
Rechtsverhältnisses
Klageanspruch
hergeleitet
wird
Gemeinsamer
Senat
obersten
Gerichtshöfe
Bundes
Beschlüsse
4
.
Juni
GmS-OGB
;
10
.
April
GmS-OGB
f.
;
29
.
Oktober
GmS-OGB
283
;
10
Juli
GmS-OGB
;
Senat
Urteil
10
.
Januar
;
Beschluss
24
Juli
308
;
Beschluss
29
.
April
ZB
.
8
;
Beschluss
21
Juli
SF
.
8)
.
kommt
Bewertung
klagende
Partei
Klagebegehren
Begründung
vorgetragenen
Tatsachen
objektiver
Würdigung
Sachverhalt
herleitet
Rechtssätzen
öffentlichen
Rechts
geprägt
wird
Senat
Urteil
23
.
Februar
;
Beschluss
30
.
Mai
VersR
f.
Urteile
1
.
Dezember
ZR
;
28
.
Februar
1
5
;
Beschlüsse
29
.
April
ZB
.
8
;
30
.
Januar
ZB
;
17
.
Dezember
ZB
VersR
.
.
Weise
vorzunehmende
Abgrenzung
weist
Streitverhältnis
Verfahrensordnung
gesetzgeberischen
Wertung
Sache
besten
entspricht
bewirkt
zugleich
regelmäßig
Gerichte
anzurufen
sind
Sachkunde
Sachnähe
Entscheidung
Frage
stehenden
Anspruch
besonders
geeignet
sind
Senat
Urteile
10
.
Januar
252
;
23
.
Februar
;
Beschlüsse
1
.
April
SF
SozR
§
Nr.
Rn
.
9
;
3
.
SF
SGb
.
20
;
vgl.
auch
Gemeinsamer
Senat
obersten
Gerichtshöfe
Bundes
Beschluss
4
.
Juni
GmSOGB
296
;
Großer
Senat
Zivilsachen
Beschluss
22
.
März
.
Öffentlich-rechtlicher
Natur
sind
Rechtsbeziehungen
Träger
öffentlicher
Verwaltung
besonderer
speziell
berechtigender
verpflichtender
Rechtsvorschriften
beteiligt
ist
geltenden
zivilrechtlichen
Regelungen
unterliegt
Urteile
-9-
12
.
Februar
;
27
.
Juni
;
30
.
März
RK
1/93
.
ist
hier
Fall
:
Abs.
berechtigt
einzig
öffentlich-rechtlich
verfassten
Träger
gesetzlichen
Unfallversicherung
dort
genannten
Voraussetzungen
Erstattung
Aufwendungen
verlangen
.
Abs.
ist
mithin
Beschwerdegericht
Recht
hinweist
Sonderrecht
Träger
gesetzlichen
Unfallversicherung
Wolff-Dellen
2
.
Aufl
.
.
;
Riedel
unfallversicherungsrechtliche
Regress
§
besonderer
Betrachtung
neu
eingeführten
Absatzes
S.
.
Anspruch
besteht
allein
Unternehmern
.
Unfallversicherungsträger
Unternehmer
beitragspflichtigem
Zwangsmitglied
Bereich
öffentlichen
Rechts
typisches
Über-/Unterordnungsverhältnis
besteht
ist
Rechtsprechung
Bundessozialgerichts
jeher
anerkannt
Urteil
27
.
Mai
.
.
Vorschrift
§
Abs.
Vorgängernormen
§
.
§
.
.
bürgerlich-rechtliche
Regelungen
verstanden
werden
wurden
steht
öffentlich-rechtlichen
Qualifizierung
§
Abs.
.
maßgeblichen
Gründe
Einordnung
Anspruchs
§
Abs.
Vorgängernormen
bürgerliche
Recht
greifen
Anspruch
§
Abs.
nämlich
gerade
.
Anspruch
§
Abs.
besteht
Über-/Unterordnungsverhältnis
öffentlich-rechtlicher
Art
.
richtet
Anspruch
§
Abs.
auch
Dritte
Unfallversicherungsträger
Unternehmer
öffentlich-rechtlichen
verhältnis
stehen
so
nur
originär
bürgerlich-rechtlichen
Anspruch
besonderer
Art
Ersatz
mittelbaren
Schadens
handeln
kann
Senat
Urteile
27
November
;
7
November
VersR
.
gewährt
§
Abs.
nur
Unfallversicherungsträger
Regressanspruch
Sozialversicherungsträger
Versicherungsfalls
Aufwendungen
entstanden
sind
;
auch
insoweit
kommt
jeweilige
Sozialversicherungsträger
öffentlich-rechtlichen
Beziehung
Verpflichteten
steht
vgl.
Senat
Urteile
27
November
aaO
;
7
November
aaO
;
9
.
Januar
VersR
.
§
Abs.
historisches
Vorbild
hat
besteht
anders
Vorgängernormen
§
Abs.
vgl.
Senat
Urteile
7
November
VersR
65
;
9
.
Januar
VersR
auch
Tradition
Zivilgerichte
Anspruch
entscheiden
.
aber
tritt
Anspruch
§
Abs.
anders
§
Abs.
Schädiger
so
gestellt
wird
Privilegierung
§
§
.
stünde
Senat
Urteile
27
.
Juni
.
18
;
29
.
Januar
.
Stelle
Privilegierung
Sozialversicherungsträger
Gesetzes
gemäß
§
übergeleiteten
Schadensersatzanspruchs
§
Senat
Urteile
7
November
VersR
f.
;
9
.
Januar
VersR
.
Anspruch
Abs.
setzt
fiktiven
Schadensersatzanspruch
Versicherten
.
Dementsprechend
ist
bürgerlichem
Recht
beurteilende
Unfallverursachung
Verantwortlichkeit
Verpflichteten
nur
§
Abs.
Anspruchsvoraussetzung
vgl.
§
Senat
Urteil
9
.
Januar
VersR
aber
Abs.
.
fehlt
Anspruch
§
Abs.
Anbindung
bürgerlich-rechtliche
Normen
maßgebend
ist
Anspruch
§
Abs.
bürgerlich-rechtlich
qualifizieren
.
Gründe
Gegenansicht
bürgerlich-rechtliche
Qualifizierung
Anspruchs
§
Abs.
angeführt
werden
greifen
.
Insbesondere
kann
Umstand
Gesetzgeber
Ergänzung
§
Abs.
"
systemkonform
"
bezeichnet
bereits
Abs.
enthaltenen
Regress
ausdrücklich
"
Fälle
Schwarzarbeit
ausgedehnt
"
hat
BT-Drucks
.
S.
Weiteres
privatrechtliche
Natur
Anspruchs
§
Abs.
geschlossen
werden
ebenso
Wolff-Dellen
2
.
Aufl
.
.
.
Gesetzgeber
hat
erkennbar
Ziel
abgestellt
Unfallversicherungsträger
§
Abs.
VII
entlasten
.
systematische
Einordnung
Regresses
Falle
Schwarzarbeit
§
hat
begründet
Vorschrift
bereits
bisher
Unternehmer
Haftungsfreistellung
ausnehme
Eintritt
Versicherungsfalls
ursächlichen
Verhaltens
Unternehmers
mehr
gerechtfertigt
sei
finanziellen
Folgen
jeweiligen
Unfallversicherungsträger
zusammengeschlossene
Unternehmerschaft
abzuwälzen
.
S.
.
Rechtsnatur
Anspruchs
Rechtswegzuständigkeit
wird
amtlichen
Begründung
Gesetzentwurfs
hingegen
abgehoben
.
Rechtsbeschwerde
meint
Gedanke
Schadloshaltung
Vordergrund
steht
kann
dahinstehen
öffentlichen
Recht
ebenfalls
geläufig
ist
so
originär
bürgerlich-rechtlich
bezeichnet
werden
kann
vgl.
Urteil
12
.
Februar
.
Gehört
hier
Rechtsverhältnis
Klageanspruch
abgeleitet
wird
Inhalt
bürgerlichen
öffentlichen
Recht
so
ist
Rechtsweg
Gerichten
Sozialgerichtsbarkeit
gegeben
materiell-rechtliche
Grundlage
Sozialversicherungsrecht
hat
Urteil
23
November
f.
.
Auch
ist
Streitfall
auszugehen
zentralen
Anspruchsvoraussetzungen
§
Abs.
sind
ausschließlich
sozialversicherungsrechtlicher
Vorschriften
beurteilen
.
Zuständigkeit
Sozialgerichte
Streitigkeiten
Regress
§
Abs.
ist
zugleich
gewährleistet
auch
Fällen
regelmäßig
Gerichte
Entscheidung
Frage
stehenden
berufen
sind
Sachkunde
Sachnähe
besonders
geeignet
sind
.
Oehler
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung