BESCHLUSS 14 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § gerichtliche Geltendmachung Unfallversicherungsträger Unternehmer Falle Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs § Abs. ist Rechtsweg Sozialgerichten Zivilrechtsweg eröffnet . Beschluss 14 . April . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . April Vorsitzenden Richter Richterin Richter Offenloch Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . August wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . : € Gründe : Beklagte betreibt Mietwagenunternehmen . Klägerin ist Trägerin gesetzlichen Unfallversicherung . verlangt Beklagten § Abs. Erstattung Aufwendungen Heilbehandlung Beklagten tätigen Einzugsstelle Datenstelle Träger Rentenversicherung gemeldeten erbracht hat Fahrgast überfallen schwer verletzt worden war . Beklagte wendet Erstattungspflicht Begründung Taxifahrer sei versicherungspflichtiger Arbeitnehmer selbständiger Unternehmer tätig geworden . Landgericht hat Rechtsweg ordentlichen Gerichten unzulässig erklärt Rechtsstreit Sozialgericht verwiesen . Beschwerdegericht hat sofortige Beschwerde Klägerin zurückgewiesen . Hiergegen wendet Klägerin Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet . Beschwerdegericht ist zutreffend Ergebnis gelangt Streitfall § Abs. Nr. Rechtsweg Sozialgerichten eröffnet ist insbesondere ordentlichen Gerichten zugewiesene bürgerliche Rechtsstreitigkeit Sinne § handelt . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Anspruch § Abs. handle Sonderrecht Trägers öffentlicher Aufgaben nur Träger gesetzlichen Unfallversicherung zustehen könne . Anspruch zivilrechtlichen Vertragsstrafe vergleichbar sei komme erster Linie Strafcharakter allein Ausübung öffentlicher Gewalt handelnder Hoheitsträger Gebrauch machen dürfe . öffentlich-rechtliche Streitigkeit spreche ferner Kriterium Sachnähe Regressverhältnis Träger gesetzlichen Unfallversicherung Unternehmer Abs. entscheidend geprägt werde Normen Sozialversicherungsrechts nämlich pflichten Unternehmer Verletzung Tatbestand Schwarzarbeit erfülle § Abs. Nr. SchwarzArbG . öffentlich-rechtliche Einordnung werde auch vergleichende Betrachtung Erwägungen bekräftigt Bundesgerichtshof veranlasst hätten Rückgriffsanspruch § Vorgängernorm § Abs. Zivilrecht unterstellen . systematischen Einordnung Regelung § ergebe . Gesetzesbegründung lasse eindeutige Aussage Rechtsweg entnehmen . Abgesehen lasse Anspruch § Abs. Gesetzesbegründung geläufige Systeme einordnen stelle § eher . 2 . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Ersatzanspruch Unfallversicherungsträgers § Abs. entsteht Unternehmer Schwarzarbeit § Gesetzes Bekämpfung Schwarzarbeit illegalen Beschäftigung Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz SchwarzArbG 23 Juli . S. erbringen bewirken Beiträge 6 . Kapitel richtiger Höhe rechtzeitig entrichtet werden . § Abs. Nr. SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit Dienstoder Werkleistungen erbringt ausführen lässt Arbeitgeber Unternehmer versicherungspflichtiger Selbständiger Grund Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Aufzeichnungspflichten erfüllt . gerichtliche Geltendmachung Anspruchs § Abs. Rechtsweg ordentlichen Sozialgerichten gegeben ist ist richterlich bislang geklärt . Literatur Instanzrechtsprechung beurteilen Frage unterschiedlich . Ansicht handelt § Abs. zivilrechtliche Anspruchsgrundlage so Rechtsweg ordentlichen Gerichten eröffnet sein soll 47 ; Urteil 19 November unveröffentlicht ; SGb f. ; Bereiter-Hahn/Mehrtens Gesetzliche Unfallversicherung . [ Stand : Juni ; . [ Stand : Dezember ; Keller Leitherer 11 . Aufl . . 28c ; ErfK/Rolfs 15 . Aufl . § . 4 ; Wussow/Schneider Unfallhaftpflichtrecht 16 . Aufl . Kap . Rn . ; Bultmann Münchener Sozialrecht 4 . Aufl . . 15 ; Kommentar Sozialrecht 3 . Aufl . § . 9 ; ferner Giesen Arbeitsrecht Kommentar 6 . Aufl . § . 8 9 ; . Festschrift S. indessen Anspruch nur bejaht Unternehmer § § . zivilrechtlich haften würde ; jeweils explizit Absatz einzugehen auch 26 . Aufl . Kap . Rn . 1 ; aaO Kap . . f. ; 4 . Aufl . . 4 ; Lauterbach Fachanwaltskommentar 4 . Aufl . § . . Auffassung stützt insbesondere systematische Einordnung Regelung Vorschrift § Absatz anerkanntermaßen bürgerlich-rechtlicher Natur sei . verweist auch Begründung Einführung § Abs. zugrundeliegenden Gesetzentwurfs negativen Entwicklung Schwarzarbeit " systemkonform " begegnet § Abs. bereits geregelte neuen Absatz künftig Fälle Schwarzarbeit " ausgedehnt " werden solle BT-Drucks . S. . wird angeführt Sanktionscharakter bürgerlich-rechtliche Gedanke Schadloshaltung stehe § Abs. Vordergrund . Gegenansicht handelt § Abs. öffentlich-rechtlichen Anspruch Sozialgerichten verfolgen ist Lehmacher ; AnwK-ArbR/dies./Mülheims 2 . Aufl . . ; Waltermann 80 ; ders . Eichenhofer/ § . 9 ; Wolff-Dellen 2 . Aufl . . 71 ; Lauterbach/Dahm Unfallversicherung 4 . Aufl . . [ Stand : Juni ; . ; Riedel unfallversicherungsrechtliche Regress § besonderer Betrachtung neu eingeführten Absatzes S. . ; Lemcke r+s 49 ; Plagemann Plagemann/Radtke-Schwenzer Gesetzliche Unfallversicherung 2 . Aufl . Kap . . 43 ; Grüner 4 . Aufl . . ; Sozialrecht/Stelljes § . [ Stand : 1 . Dezember ] ; offen gelassen Ricke Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht § . [ Stand : Dezember ] ; Krasney Becker/ Gesetzliche Unfallversicherung § . Stand : Juni ; jurisPK-SGB VII/Hillmann 2 . Aufl . . . Auffassung stützt insbesondere Annahme Anspruch sei Sanktion verletzte öffentlich-rechtliche Pflicht Beitragszahlung ausgestaltet Anspruch § Abs. bürgerlich-rechtlich beurteilende Unfallverursachung Verantwortlichkeit anzuknüpfen . trete auch § Abs. Stelle Privilegierung § § . § Versicherungsträger übergehenden zivilrechtlichen Anspruchs . sei Anspruch gerade unabhängig privatrechtlichen Rechtsgrundlage . systematische Einordnung Regelung § stehe öffentlichrechtlichen Qualifizierung Einordnung systemwidrig sei . Anders Absatz sei Abs. nur Unfallversicherungsträger Unternehmern Zwangsmitgliedern anspruchsberechtigt so Sonderrecht Unfallversicherungsträger Rahmen Über-/Unterordnungsverhältnisses bestehe . zuletzt genannte Ansicht trifft . Anders Streit Ansprüche § Abs. Vorgängernormen Senat Urteile 27 November § § . ; 7 November VersR f. ; 9 . Januar VersR f. ; 28 . September f. jeweils § ; vgl. auch Senat Urteil 11 . Februar 11 handelt Streit Frage Träger gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Abs. Regressanspruch Unternehmer zusteht öffentlich-rechtliche Streitigkeit Angelegenheiten gesetzlichen Unfallversicherung Sinne § Abs. Nr. Rechtsweg Sozialgerichten eröffnet ist . Streitigkeit öffentlich-rechtlicher bürgerlich-rechtlicher Art ist bestimmt hier ausdrückliche gesetzliche Regelung Frage fehlt Natur Rechtsverhältnisses Klageanspruch hergeleitet wird Gemeinsamer Senat obersten Gerichtshöfe Bundes Beschlüsse 4 . Juni GmS-OGB ; 10 . April GmS-OGB f. ; 29 . Oktober GmS-OGB 283 ; 10 Juli GmS-OGB ; Senat Urteil 10 . Januar ; Beschluss 24 Juli 308 ; Beschluss 29 . April ZB . 8 ; Beschluss 21 Juli SF . 8) . kommt Bewertung klagende Partei Klagebegehren Begründung vorgetragenen Tatsachen objektiver Würdigung Sachverhalt herleitet Rechtssätzen öffentlichen Rechts geprägt wird Senat Urteil 23 . Februar ; Beschluss 30 . Mai VersR f. Urteile 1 . Dezember ZR ; 28 . Februar 1 5 ; Beschlüsse 29 . April ZB . 8 ; 30 . Januar ZB ; 17 . Dezember ZB VersR . . Weise vorzunehmende Abgrenzung weist Streitverhältnis Verfahrensordnung gesetzgeberischen Wertung Sache besten entspricht bewirkt zugleich regelmäßig Gerichte anzurufen sind Sachkunde Sachnähe Entscheidung Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind Senat Urteile 10 . Januar 252 ; 23 . Februar ; Beschlüsse 1 . April SF SozR § Nr. Rn . 9 ; 3 . SF SGb . 20 ; vgl. auch Gemeinsamer Senat obersten Gerichtshöfe Bundes Beschluss 4 . Juni GmSOGB 296 ; Großer Senat Zivilsachen Beschluss 22 . März . Öffentlich-rechtlicher Natur sind Rechtsbeziehungen Träger öffentlicher Verwaltung besonderer speziell berechtigender verpflichtender Rechtsvorschriften beteiligt ist geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterliegt Urteile -9- 12 . Februar ; 27 . Juni ; 30 . März RK 1/93 . ist hier Fall : Abs. berechtigt einzig öffentlich-rechtlich verfassten Träger gesetzlichen Unfallversicherung dort genannten Voraussetzungen Erstattung Aufwendungen verlangen . Abs. ist mithin Beschwerdegericht Recht hinweist Sonderrecht Träger gesetzlichen Unfallversicherung Wolff-Dellen 2 . Aufl . . ; Riedel unfallversicherungsrechtliche Regress § besonderer Betrachtung neu eingeführten Absatzes S. . Anspruch besteht allein Unternehmern . Unfallversicherungsträger Unternehmer beitragspflichtigem Zwangsmitglied Bereich öffentlichen Rechts typisches Über-/Unterordnungsverhältnis besteht ist Rechtsprechung Bundessozialgerichts jeher anerkannt Urteil 27 . Mai . . Vorschrift § Abs. Vorgängernormen § . § . . bürgerlich-rechtliche Regelungen verstanden werden wurden steht öffentlich-rechtlichen Qualifizierung § Abs. . maßgeblichen Gründe Einordnung Anspruchs § Abs. Vorgängernormen bürgerliche Recht greifen Anspruch § Abs. nämlich gerade . Anspruch § Abs. besteht Über-/Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art . richtet Anspruch § Abs. auch Dritte Unfallversicherungsträger Unternehmer öffentlich-rechtlichen verhältnis stehen so nur originär bürgerlich-rechtlichen Anspruch besonderer Art Ersatz mittelbaren Schadens handeln kann Senat Urteile 27 November ; 7 November VersR . gewährt § Abs. nur Unfallversicherungsträger Regressanspruch Sozialversicherungsträger Versicherungsfalls Aufwendungen entstanden sind ; auch insoweit kommt jeweilige Sozialversicherungsträger öffentlich-rechtlichen Beziehung Verpflichteten steht vgl. Senat Urteile 27 November aaO ; 7 November aaO ; 9 . Januar VersR . § Abs. historisches Vorbild hat besteht anders Vorgängernormen § Abs. vgl. Senat Urteile 7 November VersR 65 ; 9 . Januar VersR auch Tradition Zivilgerichte Anspruch entscheiden . aber tritt Anspruch § Abs. anders § Abs. Schädiger so gestellt wird Privilegierung § § . stünde Senat Urteile 27 . Juni . 18 ; 29 . Januar . Stelle Privilegierung Sozialversicherungsträger Gesetzes gemäß § übergeleiteten Schadensersatzanspruchs § Senat Urteile 7 November VersR f. ; 9 . Januar VersR . Anspruch Abs. setzt fiktiven Schadensersatzanspruch Versicherten . Dementsprechend ist bürgerlichem Recht beurteilende Unfallverursachung Verantwortlichkeit Verpflichteten nur § Abs. Anspruchsvoraussetzung vgl. § Senat Urteil 9 . Januar VersR aber Abs. . fehlt Anspruch § Abs. Anbindung bürgerlich-rechtliche Normen maßgebend ist Anspruch § Abs. bürgerlich-rechtlich qualifizieren . Gründe Gegenansicht bürgerlich-rechtliche Qualifizierung Anspruchs § Abs. angeführt werden greifen . Insbesondere kann Umstand Gesetzgeber Ergänzung § Abs. " systemkonform " bezeichnet bereits Abs. enthaltenen Regress ausdrücklich " Fälle Schwarzarbeit ausgedehnt " hat BT-Drucks . S. Weiteres privatrechtliche Natur Anspruchs § Abs. geschlossen werden ebenso Wolff-Dellen 2 . Aufl . . . Gesetzgeber hat erkennbar Ziel abgestellt Unfallversicherungsträger § Abs. VII entlasten . systematische Einordnung Regresses Falle Schwarzarbeit § hat begründet Vorschrift bereits bisher Unternehmer Haftungsfreistellung ausnehme Eintritt Versicherungsfalls ursächlichen Verhaltens Unternehmers mehr gerechtfertigt sei finanziellen Folgen jeweiligen Unfallversicherungsträger zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen . S. . Rechtsnatur Anspruchs Rechtswegzuständigkeit wird amtlichen Begründung Gesetzentwurfs hingegen abgehoben . Rechtsbeschwerde meint Gedanke Schadloshaltung Vordergrund steht kann dahinstehen öffentlichen Recht ebenfalls geläufig ist so originär bürgerlich-rechtlich bezeichnet werden kann vgl. Urteil 12 . Februar . Gehört hier Rechtsverhältnis Klageanspruch abgeleitet wird Inhalt bürgerlichen öffentlichen Recht so ist Rechtsweg Gerichten Sozialgerichtsbarkeit gegeben materiell-rechtliche Grundlage Sozialversicherungsrecht hat Urteil 23 November f. . Auch ist Streitfall auszugehen zentralen Anspruchsvoraussetzungen § Abs. sind ausschließlich sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften beurteilen . Zuständigkeit Sozialgerichte Streitigkeiten Regress § Abs. ist zugleich gewährleistet auch Fällen regelmäßig Gerichte Entscheidung Frage stehenden berufen sind Sachkunde Sachnähe besonders geeignet sind . Oehler Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung