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123 lines
932 B

Abschrift
BESCHLUSS
4
.
Dezember
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
beschlossen
:
Erinnerung
Beklagten
Kostenansatz
DM
Kostenrechnung
12
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Beklagte
hat
Beschluß
82
.
Zivilkammer
Landgerichts
18
Juli
weitere
Beschwerde
eingelegt
Senat
Beschluß
9
.
Oktober
unzulässig
verworfen
hat
.
Kostenrechnung
12
.
Oktober
ist
Beklagten
gem.
§
.
V.m
.
Nr.
Beschwerdegebühr
DM
festgesetzt
worden
.
hat
Beklagte
Schreiben
29
.
Oktober
Widerspruch
eingelegt
.
Rechtspflegerin
hat
Erinnerung
Kostenansatz
§
angesehenen
Rechtsbehelf
Beklagten
Verfügung
28
November
abgeholfen
.
Widerspruch
bezeichnete
Erinnerung
Kostenansatz
behandelnde
Rechtsbehelf
Beklagten
ist
zulässig
begründet
Einwendungen
Beklagten
Kostenrecht
begründet
sind
Beschwerdegebühr
auch
richtig
berechnet
worden
ist
.
Dr.
Dr.
Dr.
Pauge