Abschrift BESCHLUSS 4 . Dezember Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Richter Pauge beschlossen : Erinnerung Beklagten Kostenansatz DM Kostenrechnung 12 . Oktober wird zurückgewiesen . Gründe : Beklagte hat Beschluß 82 . Zivilkammer Landgerichts 18 Juli weitere Beschwerde eingelegt Senat Beschluß 9 . Oktober unzulässig verworfen hat . Kostenrechnung 12 . Oktober ist Beklagten gem. § . V.m . Nr. Beschwerdegebühr DM festgesetzt worden . hat Beklagte Schreiben 29 . Oktober Widerspruch eingelegt . Rechtspflegerin hat Erinnerung Kostenansatz § angesehenen Rechtsbehelf Beklagten Verfügung 28 November abgeholfen . Widerspruch bezeichnete Erinnerung Kostenansatz behandelnde Rechtsbehelf Beklagten ist zulässig begründet Einwendungen Beklagten Kostenrecht begründet sind Beschwerdegebühr auch richtig berechnet worden ist . Dr. Dr. Dr. Pauge