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BESCHLUSS
23
.
September
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
wird
abgelehnt
.
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hat
Aussicht
Erfolg
.
Zwar
ist
Rechtsbeschwerde
statthaft
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
ist
aber
unzulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
erfordert
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Rechtsbeschwerde
unzulässig
verworfen
.
Urteil
Amtsgerichts
ist
Berufung
Rechtbeschwerde
statthaft
.
ist
Antragsteller
Rechtsmittelbelehrung
Urteil
Amtsgerichts
beigefügt
war
hingewiesen
worden
.
Auch
Landgericht
hat
entsprechenden
rechtlichen
Hinweis
gegeben
.
hat
zutreffend
angenommen
Berufung
Rechtsmittelschreiben
Antragstellers
hätte
umgedeutet
werden
können
Rechtsanwalt
vorgeschriebenen
Form
erforderlichen
Frist
eingelegt
worden
ist
.
Wiedereinsetzung
versäumte
Berufungsfrist
konnte
Antragsteller
gewährt
werden
Antragsteller
Rechtsmittelbelehrung
Urteil
Amtsgerichts
hinreichend
Erfordernisse
zulässigen
Berufung
hingewiesen
worden
ist
.
Urteil
Amtsgerichts
ist
mithin
rechtskräftig
geworden
Verfahren
ist
beendet
.
Oehler
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung