BESCHLUSS 23 . September Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . September Vorsitzenden Richter Richterin Richter Richterin Dr. beschlossen : Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe wird abgelehnt . beabsichtigte Rechtsverfolgung hat Aussicht Erfolg . Zwar ist Rechtsbeschwerde statthaft § Abs. Satz § Abs. Nr. ist aber unzulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Bundesgerichtshofs erfordert . Berufungsgericht hat Recht Rechtsbeschwerde unzulässig verworfen . Urteil Amtsgerichts ist Berufung Rechtbeschwerde statthaft . ist Antragsteller Rechtsmittelbelehrung Urteil Amtsgerichts beigefügt war hingewiesen worden . Auch Landgericht hat entsprechenden rechtlichen Hinweis gegeben . hat zutreffend angenommen Berufung Rechtsmittelschreiben Antragstellers hätte umgedeutet werden können Rechtsanwalt vorgeschriebenen Form erforderlichen Frist eingelegt worden ist . Wiedereinsetzung versäumte Berufungsfrist konnte Antragsteller gewährt werden Antragsteller Rechtsmittelbelehrung Urteil Amtsgerichts hinreichend Erfordernisse zulässigen Berufung hingewiesen worden ist . Urteil Amtsgerichts ist mithin rechtskräftig geworden Verfahren ist beendet . Oehler Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung