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878 lines
7.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Haftung
Gesellschafter
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
ermöglicht
Gesellschafter
Abgabe
Willenserklärung
verurteilen
Gesellschaft
schuldet
.
.
25
.
Januar
OLG
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
26
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
sind
Eigentümer
Grundstücks
Flurstück
.
wurde
straße
Flur
straße
höher
gelegt
.
nutzen
Kläger
seither
Teil
angrenzenden
früher
volkseigenen
Str.
Flurstück
Zufahrt
Garage
Grundstück
.
Auflassung
21
Juli
wurden
Beklagten
28
.
Mai
"
Gesellschafter
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
"
Eigentümer
Grundstücks
Grundbuch
eingetragen
.
Klage
verlangen
Kläger
Beklagten
Eigentümern
Flurstücks
Sicherung
Zufahrt
Garage
Grundstück
Bewilligung
Grunddienstbarkeit
§
Abs.
SachRBerG.
Beklagten
haben
Verpflichtung
verneint
Wege
hilfsweise
erhobenen
Widerklage
beantragt
Kläger
verurteilen
Verkehrssicherungspflicht
öffentlichen
Lasten
Instandhaltung
Anspruch
genommenen
Teils
Grundstücks
übernehmen
.
Landgericht
hat
Klage
Wesentlichen
Widerklage
geringem
Umfang
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
erstreben
Beklagten
Abweisung
Klage
verfolgen
Widerklage
erhobenen
Ansprüche
Erfolg
geblieben
ist
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Beklagten
seien
Bewilligung
verlangten
Dienstbarkeit
verpflichtet
.
Eintragung
Grundbuch
seien
vereinbarte
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Eigentümer
Grundstücks
geworden
.
Gesellschaft
sei
grundbuchfähig
habe
Grundstück
Nutzung
Kläger
Erschließung
Grundstücks
angewiesen
seien
erwerben
können
.
Widerklage
sei
allein
Landgericht
erkannten
Umfang
begründet
.
II
.
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
1
.
§
Abs.
Halbs
.
kann
Eigentümer
Grundstücks
Beitrittsgebiet
Voraussetzungen
§
Abs.
Bestellung
Grunddienstbarkeit
fremden
Grundstück
verlangen
.
Anspruch
richtet
Eigentümer
fremden
Grundstücks
.
fehlt
Beklagten
.
sind
Eigentümer
Klägern
Zufahrt
Anspruch
genommenen
Grundstücks
.
Auflassung
Grundstücks
Eintragung
28
.
Mai
hat
Beklagten
vereinbarte
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Eigentum
Grundstück
erworben
.
Frage
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
grundbuchfähig
ist
Berufungsgericht
Revision
zugelassen
hat
kommt
insoweit
.
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
ist
rechtsfähig
Teilnahme
Rechtsverkehr
eigene
Rechte
Pflichten
begründet
grundlegend
.
.
Rechtsfähigkeit
umfasst
Fähigkeit
Eigentümer
Grundstücken
sein
.
25
.
September
ZR
f.
Anmerkung
;
;
EWiR
280
;
ferner
Senat
.
6
.
April
;
BayObLGZ
.
hiergegen
geäußerten
Bedenken
335
;
;
Demharter
.
7
8)
übergehen
Verneinung
Möglichkeit
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Gesellschaftern
vereinbarten
Bezeichnung
Grundbuch
einzutragen
führt
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Eigentum
Grundstück
erwerben
könnte
so
zutreffend
Heil
;
Münch
;
ferner
Dümig
Rpfleger
.
Anerkennung
Teilrechtsfähigkeit
Gesellschaft
chen
Rechtes
führt
vielmehr
Verfahrensrecht
geänderte
Verständnis
Wesens
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
anzupassen
ist
Münch
.
;
DNotZ
.
Gesetzgeber
vorbehaltene
Anpassung
bisher
erfolgt
ist
schließt
Erwerb
Eigentum
Grundstücken
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
erschwert
nur
Vollzug
Verfügungen
Gesellschaft
Grundbuch
notwendigen
Nachweis
Befugnis
Gesellschafter
Vertretung
Gesellschaft
vgl.
Ulmer/Steffek
;
Nagel
;
1
.
.
Schwierigkeiten
bestehen
vorliegenden
Fall
.
Beklagten
gegründete
Gesellschaft
ist
Eigentümerin
Klägern
Anspruch
genommenen
Grundstücks
.
Allein
kann
Bestellung
Dienstbarkeit
verpflichtet
sein
.
Gesellschaft
ist
parteifähig
.
Wird
Bewilligung
Klägern
erstrebten
Dienstbarkeit
Bewilligung
Eintragung
verurteilt
führt
Rechtskraft
entsprechenden
Urteils
Kläger
Entstehung
Dienstbarkeit
notwendige
Eintragung
erwirken
können
.
Verpflichtung
Beklagten
Bestellung
verlangten
Dienstbarkeit
besteht
.
folgt
insbesondere
Beklagten
entsprechender
Anwendung
§
Satz
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
grundsätzlich
persönlich
haften
grundlegend
Gesellschaft
Klägern
verlangte
Dienstbarkeit
bestellen
hätte
.
Haftung
Beklagten
Anspruch
scheitert
Gegenstand
Beklagten
erstrebten
Leistung
Willenserklärung
nämlich
Bestellung
Dienstbarkeit
Grundstück
Gesellschaft
ist
.
notwendige
Erklärung
Gesellschaft
wird
Verständnis
Klageantrags
Berufungsgericht
Klägern
verlangt
noch
kann
entsprechende
Erklärung
Beklagten
ersetzt
werden
2
.
Aufl
.
Rdn
.
30
;
Staub/Habersack
§
Rdn
.
;
ferner
Senat
.
22
.
Dezember
.
Beklagten
gemeinsam
Vertretung
Gesellschaft
berechtigt
Klägern
erstrebten
Leistung
Lage
sind
führt
Rechtskraft
Urteils
fingierte
Erklärung
Beklagten
§
Gesellschaft
abgegeben
wäre
wirkte
.
bedarf
vielmehr
Verurteilung
Gesellschaft
.
Meinung
Revisionserwiderung
ergibt
§
.
lässt
Zwangsvollstreckung
Vermögen
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Titel
Hinblick
persönliche
Mithaftung
Gesellschafter
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
ergangen
ist
grundlegend
.
Vollsteckungsbefugnis
Gläubigers
wird
Befugnis
erweitert
Vermögen
vollstrecken
rechtlich
Vermögen
Schuldners
trennenden
Vermögen
zugeordnet
ist
.
Durchbrechung
Grundsatzes
Titel
nur
Vollstreckung
Vermögen
Titel
bezeichneten
Schuldners
eröffnen
kann
ist
hinnehmbar
Gegenstand
titulierten
Verpflichtung
Verbindlichkeit
ist
Gesellschaft
ebenso
Anspruch
genommenen
Gesellschafter
haftet
Gesellschafter
Vollstreckungszugriff
unterworfen
sind
.
Vollstreckung
Vermögen
Gesellschaft
wird
Gesellschaftern
geschuldete
Leistung
bewirkt
.
Mittelbar
vermindert
Vollsteckung
selben
Umfang
Vermögen
Gesellschafter
.
Umfang
Verpflichtung
Gesellschafter
wird
erweitert
.
So
verhält
jedoch
vorliegend
Haftung
Gesellschafter
Verbindlichkeit
Gesellschaft
fehlt
.
Ebenso
wenig
folgt
§
Gesellschafter
Leistung
verurteilt
werden
können
Gesellschaft
geschuldet
wird
Fiktion
Erklärung
Gesellschafter
gemäß
§
Folge
hätte
Gesellschaft
abzugebende
Willenserklärung
Urteil
Gesellschaft
abgegeben
wäre
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Standpunkt
folgerichtig
Prüfung
unterlassen
Klage
auszulegen
ist
Gesellschaft
Beklagte
Rechtsstreits
ist
.
ist
nachzuholen
.
Kläger
erstreben
Klage
Sicherung
genutzten
Zufahrt
Garage
Grundstück
.
notwendige
Dienstbarkeit
kann
nur
Gesellschaft
Eigentümerin
angrenzenden
Grundstücks
bestellt
werden
.
Verständnis
Klage
Kläger
Verurteilung
Gesellschaft
Verurteilung
Gesellschaftern
beantragen
läuft
Interesse
Kläger
offenbar
zuwider
.
ist
Wege
Auslegung
Klage
prüfen
tatsächlich
Beklagten
aber
Gesellschaft
gerichtet
ist
.
16
.
Mai
;
ferner
Urt
.
17
.
Oktober
ZR
f.
;
Urt
.
15
.
Januar
.
Umgekehrt
können
Widerklage
geltend
gemachten
Ansprüche
allein
Gesellschaft
zustehen
.
ist
insbesondere
Klägern
bisher
gesehen
worden
.
Hinblick
unzutreffenden
Hinweis
Berufungsgerichts
Verfügung
12
.
Januar
Ausführungen
Berufungsgerichts
mündlichen
Verhandlung
bestand
auch
Anlass
Frage
Stellung
nehmen
.
Aufhebung
Berufungsurteils
sung
Rechtstreits
erhalten
Gelegenheit
nachzuholen
.
notwendige
Auslegung
Klage
führt
Gesellschaft
Beklagte
Verfahrens
Widerklägerin
ist
ist
entscheiden
Rubrum
entsprechend
berichtigen
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
31.08.2006
OLG
Entscheidung
26.03.2007