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501 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
23
.
Oktober
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
Februar
wird
Kosten
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
beträgt
.
Gründe
:
Beklagte
kaufte
Privatleuten
phrygische
Omphalosschalen
byzantinische
Hängegefäße
.
Klägerin
beruft
Schalen
Gefäße
türkischem
Kulturgutrecht
Eigentum
seien
Beklagten
verloren
habe
.
beantragt
Beklagten
Herausgabe
Gefäße
verurteilen
Androhung
Ordnungsmaßnahmen
aufzugeben
unterlassen
türkischen
Kulturgütern
erforderliche
Genehmigung
türkischen
Behörden
Handel
treiben
.
Beklagte
bestreitet
Eigentum
Klägerin
meint
Schalen
Gefäßen
wirksam
Eigentum
erworben
haben
.
Klage
ist
Vorinstanzen
Erfolg
geblieben
.
Nichtzulassungsbeschwerde
verfolgt
Klägerin
Anträge
weiter
.
II
.
Rechtsmittel
ist
§
Nr.
zulässig
Wert
Beschwerdegegenstandes
übersteigt
.
1
.
Wert
Beschwerdegegenstands
bestimmt
geltend
gemachten
Anspruchs
Eigentumsherausgabe
gemäß
§
Wert
Schalen
Gefäße
vgl.
Beschluss
12
.
Juni
NJW-RR
beantragten
Unterlassungsverurteilung
gemäß
§
Interesse
Unterbindung
beanstandeten
Verhaltens
vgl.
Beschluss
26
.
April
Wettbewerbsverstoß
.
2
.
Werte
zusammen
Betrag
überschreiten
hat
Klägerin
aber
geboten
Senat
Beschlüsse
25
Juli
12
Juli
Grundeigentum
.
dargelegt
glaubhaft
gemacht
.
Klägerin
hat
Wert
Anträge
Klageschrift
vorläufig
angegeben
.
ist
Gesamtwert
auch
Nachfrage
Gerichts
Wert
Schalen
Gefäße
geblieben
.
hat
Gesamtwert
Anträge
nur
Wertansatz
Herausgabeantrag
allerdings
seinerzeit
schon
mehr
zutreffenden
Hinweis
begründet
Verwaltungsrechtsstreit
nur
Gefäße
sei
Wert
festgesetzt
worden
.
Tatsächlich
war
Wert
Verfahrens
Beschluss
Verwaltungsgerichtshofs
30
Juli
herabgesetzt
worden
.
Substantiierten
Vortrag
über
hinausgehenden
Wert
Anträge
hat
Klägerin
gehalten
.
Klägerin
begründet
allerdings
bezifferten
höheren
Wert
folgt
:
Schalen
Gefäße
stammten
vorchristlicher
Zeit
.
Bewertung
sei
schwierig
Umstand
zeige
Wertangaben
Verlaufe
Rechtsstreits
hin
dreistelligen
Millionenbetrag
geschwankt
hätten
.
Maßgeblich
sei
Wert
allein
Schalen
Gefäße
parallelen
Verwaltungsrechtsstreit
Beklagten
Hessischen
Kultusministerium
festgesetzt
worden
sei
.
Hier
trete
noch
Unterlassungsanspruch
.
habe
Klägerin
großes
Interesse
gehe
Präzedenzfall
schaffen
.
führe
Beschwerdewert
deutlich
über
.
Klägerin
Vortrag
gehört
werden
könnte
Wertfestsetzung
Vorinstanzen
Angaben
beruht
Angaben
ergänzt
hat
Nachfrage
Gerichts
Angriffe
Beklagten
Wertansatz
bestand
ist
zweifelhaft
vgl.
Beschlüsse
26
November
.
aE
21
.
Dezember
juris
.
10
.
Mai
.
muss
aber
entschieden
werden
.
Darlegungen
reichen
jedenfalls
.
Beklagte
hat
Tatsacheninstanzen
Vorlage
Expertise
Kunstsachverständigen
Wert
Schalen
Gefäße
jeweils
angegeben
.
hat
Widerspruch
Klägerin
vorgetragen
Kurator
Museums
Schalen
Gefäße
vorübergehend
sichergestellt
waren
habe
Wert
zunächst
Millionen
Euro
angeben
dann
aber
einräumen
müssen
wert
seien
.
letztlich
erfolgte
Festsetzung
Streitwerts
Klägerin
angesprochenen
Verwaltungsrechtsstreit
beruhte
Wert
Schalen
Gefäße
Regelstreitwert
damals
maßgeblichen
§
Abs.
.
Expertisen
Wert
Schalen
Gefäße
andere
Unterlagen
Einschätzung
stützen
hat
Klägerin
vorgelegt
.
übersteigender
Wert
Anträge
ergibt
auch
Klägerin
geltend
gemachten
Interesse
Unterlassungsantrag
Präzedenzfall
nur
orientalischen
Staaten
schaffen
.
allgemeine
Interesse
Klägerin
Präzedenzfall
besagt
Interesse
Unterbindung
beanstandeten
Verhaltens
gerade
Beklagten
bewerten
ist
Unterlassungsantrag
richtet
.
Interesse
wäre
Darstellung
etwa
Umfangs
Beklagte
antiken
Gegenständen
türkischer
Herkunft
handelt
Art
Weise
geschieht
konkretisieren
vgl.
Beschluss
26
.
April
Wettbewerbsverstoß
.
fehlt
.
3
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
beträgt
Anhaltspunkte
anderen
Wert
fehlen
Klägerin
vorgetragen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung