BESCHLUSS 23 . Oktober Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . Februar wird Kosten Klägerin unzulässig verworfen . beträgt € . Gründe : Beklagte kaufte Privatleuten phrygische Omphalosschalen byzantinische Hängegefäße . Klägerin beruft Schalen Gefäße türkischem Kulturgutrecht Eigentum seien Beklagten verloren habe . beantragt Beklagten Herausgabe Gefäße verurteilen Androhung Ordnungsmaßnahmen aufzugeben unterlassen türkischen Kulturgütern erforderliche Genehmigung türkischen Behörden Handel treiben . Beklagte bestreitet Eigentum Klägerin meint Schalen Gefäßen wirksam Eigentum erworben haben . Klage ist Vorinstanzen Erfolg geblieben . Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt Klägerin Anträge weiter . II . Rechtsmittel ist § Nr. zulässig Wert Beschwerdegegenstandes € übersteigt . 1 . Wert Beschwerdegegenstands bestimmt geltend gemachten Anspruchs Eigentumsherausgabe gemäß § Wert Schalen Gefäße vgl. Beschluss 12 . Juni NJW-RR beantragten Unterlassungsverurteilung gemäß § Interesse Unterbindung beanstandeten Verhaltens vgl. Beschluss 26 . April Wettbewerbsverstoß . 2 . Werte zusammen Betrag € überschreiten hat Klägerin aber geboten Senat Beschlüsse 25 Juli 12 Juli Grundeigentum . dargelegt glaubhaft gemacht . Klägerin hat Wert Anträge Klageschrift vorläufig € angegeben . ist Gesamtwert auch Nachfrage Gerichts Wert Schalen Gefäße geblieben . hat Gesamtwert Anträge nur Wertansatz Herausgabeantrag allerdings seinerzeit schon mehr zutreffenden Hinweis begründet Verwaltungsrechtsstreit nur Gefäße sei Wert € festgesetzt worden . Tatsächlich war Wert Verfahrens Beschluss Verwaltungsgerichtshofs 30 Juli € herabgesetzt worden . Substantiierten Vortrag über € hinausgehenden Wert Anträge hat Klägerin gehalten . Klägerin begründet allerdings bezifferten höheren Wert folgt : Schalen Gefäße stammten vorchristlicher Zeit . Bewertung sei schwierig Umstand zeige Wertangaben Verlaufe Rechtsstreits € hin dreistelligen Millionenbetrag geschwankt hätten . Maßgeblich sei Wert allein Schalen Gefäße parallelen Verwaltungsrechtsstreit Beklagten Hessischen Kultusministerium € festgesetzt worden sei . Hier trete noch Unterlassungsanspruch . habe Klägerin großes Interesse gehe Präzedenzfall schaffen . führe Beschwerdewert deutlich über € . Klägerin Vortrag gehört werden könnte Wertfestsetzung Vorinstanzen Angaben beruht Angaben ergänzt hat Nachfrage Gerichts Angriffe Beklagten Wertansatz bestand ist zweifelhaft vgl. Beschlüsse 26 November . aE 21 . Dezember juris . 10 . Mai . muss aber entschieden werden . Darlegungen reichen jedenfalls . Beklagte hat Tatsacheninstanzen Vorlage Expertise Kunstsachverständigen Wert Schalen Gefäße jeweils € angegeben . hat Widerspruch Klägerin vorgetragen Kurator Museums Schalen Gefäße vorübergehend sichergestellt waren habe Wert zunächst Millionen Euro angeben dann aber einräumen müssen € wert seien . letztlich erfolgte Festsetzung Streitwerts Klägerin angesprochenen Verwaltungsrechtsstreit € beruhte Wert Schalen Gefäße Regelstreitwert damals maßgeblichen § Abs. . Expertisen Wert Schalen Gefäße andere Unterlagen Einschätzung stützen hat Klägerin vorgelegt . € übersteigender Wert Anträge ergibt auch Klägerin geltend gemachten Interesse Unterlassungsantrag Präzedenzfall nur orientalischen Staaten schaffen . allgemeine Interesse Klägerin Präzedenzfall besagt Interesse Unterbindung beanstandeten Verhaltens gerade Beklagten bewerten ist Unterlassungsantrag richtet . Interesse wäre Darstellung etwa Umfangs Beklagte antiken Gegenständen türkischer Herkunft handelt Art Weise geschieht konkretisieren vgl. Beschluss 26 . April Wettbewerbsverstoß . fehlt . 3 . Wert Beschwerdegegenstandes beträgt Anhaltspunkte anderen Wert fehlen Klägerin vorgetragen € . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung