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255 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
4
.
Dezember
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
Dezember
wird
Kosten
Klägers
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Kläger
ist
Besitz
Gemälden
Übergabe
Eigentum
Beklagten
standen
.
behauptet
habe
Vertreter
Beklagten
Kaufpreis
erworben
sei
nunmehr
Eigentümer
.
Kläger
begehrt
Feststellung
Eigentums
Gemälden
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
hat
Landgericht
§
Abs.
zurückgewiesen
.
Beschwerde
will
Kläger
Zulassung
Revision
erreichen
.
II
.
Beschwerde
ist
unzulässig
verwerfen
geboten
vgl.
Senat
Beschluss
25
Juli
glaubhaft
gemacht
worden
ist
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
§
Nr.
Betrag
übersteigt
.
kann
offen
bleiben
Kläger
möglich
ist
Angaben
Streitwert
Vorinstanzen
korrigieren
vgl.
Beschluss
16
.
Mai
juris
.
3
;
Beschluss
10
.
Mai
juris
.
Rügelose
Wertfestsetzung
;
Beschluss
8
.
März
juris
.
Rügelose
Wertfestsetzung
.
Selbst
zulässig
wäre
Klägers
Beschwer
Wert
Gemälde
Abschlag
angesetzt
wird
ist
nunmehr
behauptete
Beschwer
hinreichend
glaubhaft
gemacht
.
Zwecke
Glaubhaftmachung
übersteigenden
Werts
Gemälde
hat
Kläger
Blatt
bestehendes
ExpertenGutachten
Inhabers
Schmuckgeschäfts
vorgelegt
.
werden
Gemälde
jedoch
nur
stichpunktartig
beschrieben
Werte
ca.
angesetzt
Grundlagen
Schätzung
erkennbar
sind
.
Hinblick
Kläger
Wert
Gemälde
Vorinstanzen
lediglich
beziffert
hat
reicht
Glaubhaftmachung
nunmehr
behaupteten
deutlich
höheren
Wertes
zumal
auch
besondere
Sachkunde
Ausstellers
Experten-Gutachtens
dargelegt
glaubhaft
gemacht
worden
ist
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahrens
wird
anderer
Anhaltspunkte
festgesetzt
.
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
12.07.2013
LG
Entscheidung
05.12.2013