BESCHLUSS 4 . Dezember Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Beschluss Zivilkammer Landgerichts 5 . Dezember wird Kosten Klägers unzulässig verworfen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Kläger ist Besitz Gemälden Übergabe Eigentum Beklagten standen . behauptet habe Vertreter Beklagten Kaufpreis € erworben sei nunmehr Eigentümer . Kläger begehrt Feststellung Eigentums Gemälden . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung hat Landgericht § Abs. zurückgewiesen . Beschwerde will Kläger Zulassung Revision erreichen . II . Beschwerde ist unzulässig verwerfen geboten vgl. Senat Beschluss 25 Juli glaubhaft gemacht worden ist Wert Revision geltend machenden Beschwer § Nr. Betrag € übersteigt . kann offen bleiben Kläger möglich ist Angaben Streitwert Vorinstanzen korrigieren vgl. Beschluss 16 . Mai juris . 3 ; Beschluss 10 . Mai juris . Rügelose Wertfestsetzung ; Beschluss 8 . März juris . Rügelose Wertfestsetzung . Selbst zulässig wäre Klägers Beschwer Wert Gemälde Abschlag angesetzt wird ist nunmehr behauptete Beschwer hinreichend glaubhaft gemacht . Zwecke Glaubhaftmachung € übersteigenden Werts Gemälde hat Kläger Blatt bestehendes ExpertenGutachten Inhabers Schmuckgeschäfts vorgelegt . werden Gemälde jedoch nur stichpunktartig beschrieben Werte ca. € € angesetzt Grundlagen Schätzung erkennbar sind . Hinblick Kläger Wert Gemälde Vorinstanzen lediglich € beziffert hat reicht Glaubhaftmachung nunmehr behaupteten deutlich höheren Wertes zumal auch besondere Sachkunde Ausstellers Experten-Gutachtens dargelegt glaubhaft gemacht worden ist . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Gegenstandswert Beschwerdeverfahrens wird anderer Anhaltspunkte € festgesetzt . Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung 12.07.2013 LG Entscheidung 05.12.2013