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1213 lines
9.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Dezember
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Ac
922
;
NachbG
§
Haftung
Grundstückseigentümers
Nachbargrundstück
errichtete
Grenzwand
beschädigt
eigenen
Grundstück
direkt
Grenzwand
angebautes
Gebäude
abreißt
.
Urteil
18
.
Dezember
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
Februar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
waren
Eigentümer
benachbarter
Grundstücke
.
Außenwand
Grundstück
Klägers
errichteten
Gebäudes
verläuft
gemeinsamen
Grundstücksgrenze
überschreiten
.
Wand
errichteten
Rechtsvorgänger
Beklagten
Anbau
eigene
Grenzwand
.
Jahr
erwarben
Beklagten
Grundstück
.
Jahr
ließen
Anbau
Fachunternehmen
abreißen
Bodenplatte
entfernen
.
Abbruch
wies
Gebäude
Klägers
Teilbereich
Außenwand
angebaut
worden
war
Putzund
Mauerschäden
Feuchtigkeitsschäden
Keller
.
Kläger
verlangt
Gutachtenbasis
Ersatz
Schäden
Beklagten
inzwischen
Eigentümer
Nachbargrundstücks
sind
.
Zahlung
Höhe
Zinsen
Ersatz
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
gerichtete
Klage
hat
Landgericht
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
Klage
Höhe
Zinsen
stattgegeben
vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten
entsprechender
Höhe
zugesprochen
.
zugelassenen
Revision
wollen
Beklagten
Zurückweisung
Berufung
erreichen
.
Kläger
beantragt
Zurückweisung
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
sachverständig
beratene
Berufungsgericht
verneint
Ersatzanspruch
§
Abs.
.
V.m
.
Satz
.
Grenzwand
vollständig
Grundstück
Nachbarn
befinde
sei
Grenzeinrichtung
Sinne
§
;
Vorschriften
fänden
auch
entsprechende
Anwendung
.
Ebenso
sehe
nordrhein-westfälische
Nachbargesetz
Schadensersatzanspruch
.
deliktische
Haftung
scheide
auch
Übrigen
.
Beklagten
hätten
Anbau
errichtet
Abriss
selbst
vorgenommen
.
etwaiges
Verschulden
beauftragten
Fachunternehmens
müssten
zurechnen
lassen
hafteten
insoweit
§
.
Klägers
bestehe
jedoch
nachbarrechtlicher
Ausgleichsanspruch
Höhe
.
Feststellungen
Sachverständigen
seien
Mauerschäden
Abbruch
anderen
verbundenen
Gebäudes
Regel
vermeiden
.
Schadenseintritt
sei
Kläger
abwehrbar
gewesen
.
gelte
Feuchtigkeitsbildung
Ursache
eindeutig
fehlende
Abdichtung
Bodenplatte
sei
.
Beklagten
seien
Störer
Abbrucharbeiten
Auftrag
gegeben
hätten
.
II
.
Revision
hat
Erfolg
.
1
.
Ausgangspunkt
zutreffend
sieht
Berufungsgericht
Kläger
Eigentümer
beschädigten
Außenwand
.
ist
Grenzwand
Wand
Außenkante
Grundstücksgrenze
verläuft
überschreiten
.
steht
gemäß
§
Abs.
Satz
alleinigen
Eigentum
jeweiligen
Grundstückseigentümers
.
ändert
Anbau
angrenzenden
Grundstück
vgl.
Senat
Urteil
18
.
Mai
f.
.
2
.
Verpflichtung
Ersatz
Schäden
Grenzwand
Abriss
direkt
Wand
Nachbargrundstück
errichteten
Anbaus
entstehen
hat
Senat
bislang
befasst
.
Geklärt
hat
allerdings
umgekehrt
Befugnisse
Eigentümers
Grenzwand
abreißt
.
Abriss
grundsätzlich
berechtigt
ist
ergibt
§
Senat
Urteil
18
.
Mai
;
Urteil
16
.
April
.
7
;
Einschränkungen
nachbarliche
Gemeinschaftsverhältnis
vgl.
Senat
Urteil
29
.
April
.
Abriss
erforderliche
Außenisolierung
Nachbargebäudes
ist
Eigentümer
Grenzwand
verantwortlich
.
Grenzwand
Grenze
überschreitet
ist
nämlich
Gegensatz
Grenze
errichteten
halbscheidigen
Giebelwand
Anbau
Grenzanlage
Sinne
§
;
infolgedessen
ist
Eigentümer
Verhältnis
Nachbarn
gemäß
§
Satz
verpflichtet
Funktionsfähigkeit
Grenzwand
erhalten
Senat
Urteil
18
.
Mai
16
.
April
;
Urteil
.
8
;
Urteil
18
.
Februar
.
f.
;
insoweit
unzutreffend
OLG
848
;
.
.
Entschieden
hat
Senat
ferner
Grundstückseigentümer
Wand
verantwortlich
ist
parallel
verlaufende
Grenzwände
errichtet
worden
sind
.
Vorteil
ergibt
Außenwand
so
lange
vollständigen
Witterungsschutzes
bedarf
Schutz
Grenzwand
Nachbargrundstücks
geboten
wird
wird
Bürgerliche
Gesetzbuch
geschützt
vgl.
Senat
Urteil
16
.
April
1808
;
Urteil
18
.
Februar
.
f.
;
Fallkonstellation
auch
OLG
;
OLG
.
;
ähnlich
ferner
LG
.
Hier
hat
Rechtsvorgänger
Beklagten
zweite
Grenzwand
errichtet
Klägers
Anbau
genutzt
.
3
.
Ersatzpflicht
Beklagten
entstandenen
Mauerschäden
bejaht
Berufungsgericht
Ergebnis
Recht
;
Auffassung
Vorinstanzen
sind
allerdings
Voraussetzungen
deliktische
Haftung
Beklagten
gegeben
.
Richtig
ist
zwar
beauftragte
Abrissunternehmen
Verrichtungsgehilfe
Sinne
§
Abs.
ist
vgl.
Urteil
6
November
.
f.
;
MüKoBGB/Wagner
6
.
Aufl
.
§
.
jeweils
.
Haftung
Beklagten
ergibt
jedoch
§
Abs.
.
Schäden
Grenzwand
Klägers
sind
Auftrag
Beklagten
verursacht
worden
;
Eigentumsbeeinträchtigung
ist
zuzurechnen
.
Unmittelbar
sind
Mauerschäden
zwar
Abrissunternehmen
herbeigeführt
worden
.
beruhte
Feststellungen
Berufungsgerichts
aber
Fehlverhalten
beauftragten
Unternehmens
war
baulichen
Verbindung
Gebäude
unvermeidliche
Folge
Abrisses
Beklagten
Auftrag
gegeben
haben
.
handelt
neue
eigenständige
Schäden
Errichtung
Anbaus
Wand
verursachten
Substanzschäden
hinausgehen
.
Rechtswidrigkeit
Eigentumsbeeinträchtigung
ist
indiziert
vgl.
Palandt/Sprau
75
.
Aufl
.
.
.
Zwar
war
Beklagten
unbenommen
Eigentum
stehenden
Anbau
abzureißen
lassen
.
Eigentum
Klägers
durften
aber
jedenfalls
dauerhaft
beschädigen
selbst
unvermeidliche
Folge
Abrisses
handelt
.
folgt
Abriss
nur
Zustimmung
Klägers
erfolgen
durfte
jedenfalls
Abriss
anschließende
Wiederherstellung
Wand
rechtswidrig
war
bedarf
Entscheidung
.
Auffassung
Revision
ist
unerheblich
gemäß
§
Abs.
NachbG
erforderliche
schriftliche
Zustimmung
Errichtung
Anbaus
erteilt
worden
ist
.
erstreckte
ausdrückliche
Abreden
dauerhafte
Beschädigung
Grenzwand
späteren
Abriss
vgl.
auch
Nachbarrecht
2
.
Aufl
.
2
.
Teil
.
;
Kläger
ggf.
Rechtsvorgänger
Errichtung
Anbaus
zugestimmt
hat
hat
Berufungsgericht
ohnehin
feststellen
können
.
Beklagten
haben
Eigentumsbeeinträchtigung
zumindest
fahrlässig
verursacht
.
Schäden
kommen
würde
drängte
baulichen
Verbindung
war
zumindest
vorhersehbar
.
kann
Kläger
§
Abs.
Satz
Herstellung
erforderlichen
Geldbetrag
verlangen
.
Anspruch
besteht
jedenfalls
Berufungsgericht
zugesprochenen
Höhe
.
Herzustellen
ist
gemäß
§
Abs.
Zustand
bestehen
würde
Ersatz
verpflichtende
Umstand
eingetreten
wäre
.
kann
Geschädigte
zwar
Herstellung
gleichen
Zustandes
verlangen
Eintritt
schädigenden
Ereignisses
bestanden
hat
;
muss
aber
wirtschaftlich
möglichst
so
gestellt
werden
schadensstiftende
Ereignis
stünde
.
.
vgl.
nur
Urteil
8
.
Januar
875
;
Urteil
28
.
Oktober
.
jeweils
.
kann
Kläger
verlangen
Wand
funktionsfähige
Außenwand
wiederhergestellt
wird
.
bedurfte
zwar
Anbau
bestand
.
Abriss
Anbaus
muss
Grenzwand
ursprünglichen
Zweck
wieder
erfüllen
können
.
geht
Ersatzpflicht
ggf.
umfasste
Verbesserung
Grenzwand
Anbau
funktionstüchtige
Außenwand
war
vgl.
Grziwotz
Nachbarrecht
2
.
Aufl
.
2
.
Teil
.
;
siehe
auch
1039
;
AG
Schleiden
.
.
Revision
Mitverschulden
Klägers
Abzug
neu
alt
geltend
macht
verweist
schon
dahingehendes
Vorbringen
Tatsacheninstanzen
.
näheren
Vortrag
sind
verschulden
noch
auszugleichende
Vorteile
Klägers
ersichtlich
;
Voraussetzungen
anzurechnenden
Mitverschuldens
vgl.
Urteil
24
.
September
.
auch
Vorteilsausgleichung
vgl.
Senat
Urteil
4
.
April
Rn
.
insoweit
.
abgedruckt
haben
Beklagten
darzulegen
beweisen
.
4
.
ersetzen
sind
auch
Feuchtigkeitsschäden
.
Insoweit
sieht
Berufungsgericht
Voraussetzungen
nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruchs
§
Abs.
Satz
analog
rechtsfehlerfrei
gegeben
.
nachbarrechtlicher
Ausgleichsanspruch
ist
gegeben
Grundstück
Rahmen
privatwirtschaftlicher
Benutzung
rechtswidrige
Einwirkungen
anderes
Grundstück
ausgehen
Eigentümer
Besitzer
betroffenen
Grundstücks
dulden
besonderen
Gründen
jedoch
gemäß
§
Abs.
§
unterbinden
kann
Nachteile
erleidet
zumutbare
Maß
entschädigungslos
hinzunehmenden
Beeinträchtigung
übersteigen
.
rechtswidrigen
Einwirkungen
gehört
auch
Wasser
.
.
vgl.
Senat
Urteil
30
.
Mai
.
;
Urteil
12
.
Dezember
f.
jeweils
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Grundstück
Beklagten
Abriss
Bodenplatte
dichtem
Beton
verblieben
.
sammelt
dort
Niederschlagwasser
abfließen
kann
Grenzwand
Klägers
einsickert
.
hält
Rahmen
tatrichterlicher
Würdigung
Berufungsgericht
annimmt
Kläger
habe
Wasserzufuhr
vorhersehen
rechtzeitig
abwehren
können
.
war
gehindert
zustehenden
vorbeugenden
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
-9-
rechtzeitig
geltend
machen
;
letzterer
Bestimmung
sind
bauliche
Anlagen
so
einzurichten
Niederschlagwasser
Nachbargrundstück
tropft
abgeleitet
wird
übertritt
näher
Senat
Urteil
12
.
Juni
.
.
§
Abs.
.
Beklagten
sind
Störer
.
muss
Beeinträchtigung
Nachbargrundstücks
wenigstens
mittelbar
Willen
zurückgehen
.
.
vgl.
nur
Senat
Urteil
1
.
April
.
.
ist
anzunehmen
Beklagten
Zeitpunkt
Schadenseintritts
noch
Grundstückseigentümer
waren
nachfolgenden
Zustand
baulichen
Anlagen
veranlasst
haben
.
Anspruch
ist
subsidiär
.
Zwar
kommt
auch
verschuldensabhängiger
Ersatzanspruch
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Betracht
.
Rechtsprechung
Senats
ist
aber
geklärt
landesrechtliche
Nachbarvorschriften
anknüpfende
deliktsrechtliche
Haftung
nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruch
ausschließende
Sonderregelung
darstellt
vgl.
Urteil
15
.
Juli
.
.
Schließlich
wendet
Revision
auch
insoweit
erfolglos
Höhe
Anspruchs
.
Substanzschäden
entspricht
Rechtsprechung
Senats
Grundsätzen
Enteignungsentschädigung
bemessende
nachbarrechtliche
Ausgleichsanspruch
vollen
Schadensersatz
umfassen
kann
Urteil
4
Juli
f.
;
Urteil
11
.
Juni
.
Übrigen
kann
obigen
Ausführungen
verwiesen
werden
.
4
.
Nebenforderungen
sind
Rechtsfehler
ersichtlich
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
I-2
Entscheidung
I-5