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2.1 KiB

BESCHLUSS
6
November
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
6
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Februar
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
beträgt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
übersteigt
§
Nr.
.
1
.
Wert
Beschwer
Rechtsmittelverfahren
bestimmt
auch
Rechtsstreitigkeiten
Grunddienstbarkeit
betreffen
grundsätzlich
nur
Interesse
Rechtsmittelklägers
Abänderung
Berufungsurteils
Senat
.
Maßgebend
ist
hier
§
wirtschaftlichen
Gesichtspunkten
bewertende
Interesse
Beklagten
allgemein
:
302
;
.
15
.
Januar
;
Senat
.
24
.
April
Erklärungen
Änderung
Inhalts
Grunddienstbarkeit
§
abgeben
müssen
.
Interesse
entspricht
Wertminderung
Grundstücks
bereits
bestehende
Grunddienstbarkeit
Fall
sachverständiger
Schätzung
ca.
beträgt
.
Vorschrift
Wert
Grunddienstbarkeit
§
ist
unmittelbar
noch
analog
anzuwenden
.
Streitgegenstand
Klage
Abgabe
Willenserklärung
Inhalt
Grunddienstbarkeit
geändert
werden
soll
sind
Rechte
dinglichen
Recht
§
unmittelbar
anzuwenden
wäre
.
entsprechende
Anwendung
§
Bestimmung
Interesses
Beklagten
Abwehr
gerichtlichen
Vergleich
begründeten
Anspruchs
scheidet
hier
ebenfalls
offensichtlich
falschen
überhöhten
Wert
führte
Umfang
bereits
bestehenden
Wegerechts
Änderung
Inhalts
Grunddienstbarkeit
erweitert
bestimmte
begrenzte
bauliche
Nutzung
herrschenden
Grundstücks
beschränkt
werden
soll
.
2
.
Hintergrund
kann
Interesse
Beklagten
Abwehr
Änderung
Wegerecht
einschränkenden
Grunddienstbarkeit
nur
Bruchteil
Wertminderung
bestehende
Belastung
bewertet
werden
.
Interesse
ist
hier
entsprechend
Ausführungen
Erwiderung
etwa
Drittel
Wertminderung
bestehenden
Wegerecht
anzusetzen
Angaben
Beklagten
vorgelegten
Gutachten
Erschließung
Bebauung
Grundstücks
Klägerin
Einfamilienhaus
Zweifamilienhaus
geeignet
wäre
geänderte
Grunddienstbarkeit
nur
noch
Erschließung
Einfamilienhaus
absichert
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
LG
Entscheidung
OLG
Entscheidung