BESCHLUSS 6 November Rechtsstreit V. Zivilsenat hat 6 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Februar wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . beträgt € . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig Wert Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt § Nr. . 1 . Wert Beschwer Rechtsmittelverfahren bestimmt auch Rechtsstreitigkeiten Grunddienstbarkeit betreffen grundsätzlich nur Interesse Rechtsmittelklägers Abänderung Berufungsurteils Senat . Maßgebend ist hier § wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewertende Interesse Beklagten allgemein : 302 ; . 15 . Januar ; Senat . 24 . April Erklärungen Änderung Inhalts Grunddienstbarkeit § abgeben müssen . Interesse entspricht Wertminderung Grundstücks bereits bestehende Grunddienstbarkeit Fall sachverständiger Schätzung ca. € beträgt . Vorschrift Wert Grunddienstbarkeit § ist unmittelbar noch analog anzuwenden . Streitgegenstand Klage Abgabe Willenserklärung Inhalt Grunddienstbarkeit geändert werden soll sind Rechte dinglichen Recht § unmittelbar anzuwenden wäre . entsprechende Anwendung § Bestimmung Interesses Beklagten Abwehr gerichtlichen Vergleich begründeten Anspruchs scheidet hier ebenfalls offensichtlich falschen überhöhten Wert führte Umfang bereits bestehenden Wegerechts Änderung Inhalts Grunddienstbarkeit erweitert bestimmte begrenzte bauliche Nutzung herrschenden Grundstücks beschränkt werden soll . 2 . Hintergrund kann Interesse Beklagten Abwehr Änderung Wegerecht einschränkenden Grunddienstbarkeit nur Bruchteil Wertminderung bestehende Belastung bewertet werden . Interesse ist hier entsprechend Ausführungen Erwiderung etwa Drittel Wertminderung bestehenden Wegerecht anzusetzen Angaben Beklagten vorgelegten Gutachten Erschließung Bebauung Grundstücks Klägerin Einfamilienhaus Zweifamilienhaus geeignet wäre geänderte Grunddienstbarkeit nur noch Erschließung Einfamilienhaus absichert . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : LG Entscheidung OLG Entscheidung