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841 lines
7.1 KiB

BESCHLUSS
17
.
Oktober
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Streithelfer
Nichtzulassung
Revision
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Streithelfer
tragen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Ausnahme
Klägern
entstandenen
Kosten
.
beträgt
.
Gründe
:
Kläger
sind
Eigentümer
Grundstücks
60er
Jahren
20
.
Jahrhunderts
erschlossenen
Baugebiet
.
Grundstücks
Kläger
liegt
Waldgrundstück
Beklagten
.
befindet
Bachlauf
durchgängig
Wasser
führt
.
wird
Grundstück
Beklagten
ausgehendes
Straße
verlegtes
Rohrsystem
Oberflächenwasser
Entwässerungssystem
Straße
abgeleitet
.
Leitung
wurde
Beklagten
hergestellt
;
Streithelfer
Wasserverband
früheren
Eigentümern
tiefer
gelegenen
Grundstücke
Grund
Gemeinde
Rechtsvorgängerin
Streithelferin
übernommenen
Verpflichtung
Erschließung
Baugebiets
angelegt
wurde
ist
streitig
.
Juni
kam
Starkregen
Überflutung
Erdmassen
Hang
abrutschten
Mure
auch
Grundstück
Kläger
gelangten
.
Parteien
angegriffenen
Sachverständigengutachten
beruhenden
Feststellungen
Berufungsgerichts
bestand
Ursache
wild
abfließende
Wasser
Grundstück
Beklagten
befindlichen
Einlauf
Rohrsystem
Schutz
Verstopfung
ungeeignetes
Gitter
angebracht
war
u.a.
Laub
zugesetzt
hatte
.
verstopfte
Gitter
wäre
Rohrsystem
Lage
gewesen
Überflutung
tiefer
liegenden
Grundstücke
abzuleiten
.
Schadensereignis
ist
Einlauf
Rohrsystem
Streithelfer
verlegt
anderen
Einlauf
versehen
worden
.
Kläger
Abrutschen
Erdmassen
Schaden
Grundstück
Höhe
entstanden
ist
haben
Beklagten
Ersatz
Betrags
verlangt
Wasserverband
Stadtgemeinde
Stadtwerken
Streit
verkündet
.
Landgericht
hat
Klage
Höhe
zzgl.
Zinsen
stattgegeben
Oberlandesgericht
hat
abgewiesen
.
Streithelfer
wollen
Nichtzulassungsbeschwerde
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Entscheidung
erreichen
.
II
.
Berufungsgericht
Entscheidung
.
veröffentlicht
ist
verneint
Anspruch
Kläger
Ausgleich
Gemisch
Sand
Steinen
Schlamm
entstanden
Schäden
.
Anspruch
§
Abs.
Satz
bestehe
Beklagte
Naturereignis
zurückgehende
Beeinträchtigung
Grundstücks
Kläger
eigene
Handlungen
ermöglicht
noch
pflichtwidriges
Unterlassen
herbeigeführt
habe
.
Beklagte
habe
Rohrleitung
angelegt
ziehe
Nutzen
.
sei
auch
Unterhaltungspflicht
Eigentümers
fließenden
Gewässern
befindlichen
Anlagen
§
Zustand
verantwortlich
.
Unterhaltungspflicht
könne
allein
Eigentum
§
§
Grundstück
befindlichen
Teilen
Anlagen
abgestellt
werden
Eigentümer
Befugnis
habe
Bestand
Zustand
Anlage
einzuwirken
.
So
liege
hier
Beklagte
Grund
Beschränkungen
Eigentums
Wasserecht
§
Abs.
Nr.
aF
jetzt
§
Abs.
Nr.
berechtigt
gewesen
sei
bauliche
Änderungen
Rohrleitung
Anbringen
anderen
Blättern
anderen
Waldabfällen
zusetzenden
Gitters
Rohreinlauf
vorzunehmen
.
Beklagte
habe
lediglich
Anlage
Grundstück
dulden
.
Beklagte
sei
auch
Verletzung
Verkehrssicherungspflicht
§
Abs.
Klägern
Schadensersatz
verpflichtet
.
treffe
Unterhaltungspflicht
Anlage
.
vorgetragen
ersichtlich
sei
anderes
Gitter
montiert
worden
wäre
ergebe
Schadensersatzpflicht
Beklagten
auch
Umstand
Jahren
umgefallene
Gitter
Einlauf
wieder
aufgestellt
habe
.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Streithelfer
ist
zurückzuweisen
.
1
.
Revision
ist
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
vorgetragenen
Abweichung
Berufungsurteils
Entscheidungen
Oberverwaltungsgerichts
;
Urteil
7
.
Juni
veröffentlicht
Oberlandesgerichts
Urteil
28
.
April
veröffentlicht
Auslegung
§
zuzulassen
.
gerügte
Abweichung
ist
entscheidungserheblich
.
Nichtzulassungsbeschwerde
aufgezeigten
Rechtsfragen
Inhalt
Umfang
Wasserrecht
ergebenden
Pflichten
Eigentümers
Anlage
oberirdischen
Gewässer
stellen
hier
.
Rechtsstreit
ist
vielmehr
Ergebnis
richtig
entschieden
Klägern
nachbarrechtlicher
Ausgleichsanspruch
§
Abs.
Satz
noch
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
Verletzung
Verkehrssicherungspflicht
zusteht
.
2
.
ist
bereits
zweifelhaft
Vorinstanzen
angenommen
haben
Beklagte
§
Abs.
Eigentümer
Teile
angelegten
allein
Schutz
anderer
Grundstücke
dienenden
Rohranlage
ist
Grundstück
befinden
.
könnte
Anlage
auch
selbständiges
Eigentum
§
Abs.
Satz
bestehen
.
Frage
bedarf
hier
jedoch
Entscheidung
angegriffene
Berufungsurteil
jedenfalls
anderen
Gründen
Ergebnis
richtig
ist
.
Ausgleichsanspruch
§
Abs.
Satz
Kläger
Beklagten
besteht
.
Anspruch
setzt
Eigentümer
Grundstücks
Störer
Sinne
§
Abs.
Beeinträchtigung
anderen
Grundstücks
verantwortlich
ist
vgl.
Urteil
18
.
April
ZR
1/90
.
ereignisse
ausgelösten
Störungen
hier
Schlammlawine
Starkregen
sind
Eigentümer
Grundstücks
nur
dann
zuzurechnen
eigene
Handlungen
ermöglicht
hat
Beeinträchtigung
erst
pflichtwidriges
Verhalten
herbeigeführt
worden
ist
Senat
Urteil
2
.
März
266
;
Urteil
18
.
April
ZR
1/90
aaO
.
So
verhält
jedoch
Einlass
Dritten
Schutz
Übertritt
Wassers
tiefer
gelegene
Grundstücke
angelegten
Rohrleitung
ordnungsgemäß
errichtet
erhalten
gewartet
worden
ist
.
Eigentümer
höher
gelegenen
Grundstücks
ist
verpflichtet
Erhaltung
Reinigung
Abflusses
ausreichenden
Schutz
tiefer
gelegenen
Grundstücke
sorgen
Urteil
18
.
April
ZR
1/90
;
vielmehr
haben
grundsätzlich
Eigentümer
Schutz
Grundstücke
kümmern
berechtigt
sein
können
höher
gelegenen
Grundstück
erforderlichen
Schutzmaßnahmen
etwa
Anlegen
Rohres
Schutz
bebauten
Grundstücke
wild
abfließendem
Oberflächenwasser
ergreifen
Urteil
18
.
April
ZR
1/90
aaO
.
Befugnis
Errichtung
Rohranlage
höher
gelegenen
Grundstück
Schutz
tiefer
gelegenen
Baugebiet
gelegenen
Grundstücke
kann
allerdings
auch
Unternehmen
Entwässerung
zustehen
behördliche
Anordnung
begründet
werden
vgl.
§
.
gesetzliche
Pflicht
Eigentümers
oberliegenden
Grundstücks
Schutze
tiefer
gelegenen
Grundstücke
errichteten
Anlagen
erhalten
wird
auch
Wasserrecht
§
;
jetzt
geregelt
§
begründet
.
genannten
wasserrechtlichen
Vorschriften
sollen
allein
nachteilige
Auswirkungen
Gewässer
Beeinträchtigungen
schädliche
Gewässerveränderungen
Anlagen
oberirdischen
Gewässern
verhindern
jedoch
benachbarte
Grundstücke
Anlage
austretendem
Anlage
abgeführtem
wild
abfließendem
Oberflächenwasser
schützen
vgl.
OLG
Urteil
31
.
Januar
.
.
Beklagte
ist
auch
Verletzung
Verkehrssicherungspflicht
Klägern
§
Abs.
Schadensersatz
verpflichtet
.
ist
Sache
geschädigten
Eigentümer
Streithelfers
kümmern
allein
Schutz
tiefer
gelegenen
Grundstücke
Nutzung
gefährlichen
unkontrolliert
abfließenden
Oberflächenwasser
dienende
Rohranlage
geeigneten
Zustand
befindet
.
3
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Zusammenhang
Anspruch
§
Abs.
gerügte
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
liegt
offensichtlich
.
Berufungsgericht
Parteivortrag
Feststellungen
Sachverständigen
übergangen
hätte
ist
aufgezeigt
ersichtlich
.
ist
lediglich
Rechtauffassung
Kläger
Streithelfer
gefolgt
Beklagte
Grundstückseigentümer
Verwendung
ungeeigneten
Schachtabdeckung
Rohranlage
verantwortlich
gewesen
sei
.
vermag
Vorwurf
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
begründen
Anspruch
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Gericht
zwar
Kenntnisnahme
Erwägung
Entscheidung
verpflichtet
hier
überdies
unrichtigen
Rechtsansicht
Partei
folgen
vgl.
1
12
;
1
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
21.12.2012
Czub