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856 lines
7.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
März
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Tropf
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
August
aufgehoben
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
.
September
abgeändert
:
Klage
wird
abgewiesen
.
Widerklage
ist
Grunde
berechtigt
.
übrigen
wird
Rechtsstreit
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Kosten
Erschließung
Grundstücks
.
Klägerin
ist
Erbin
verstorbenen
Ehemannes
folgenden
:
Erblasser
.
schloß
22
.
Dezember
Stadt
folgenden
:
Stadt
Tauschvertrag
Grundstücke
.
Stadt
Erblasser
eingetauschten
Grundstücke
waren
erschlossen
.
war
bekannt
Beklagten
Vertrages
gemäß
BauGB
erschlossen
werden
sollten
.
Tauschvertrag
heißt
insoweit
:
"
Grundstücke
Herr
Tauschwege
Stadt
erhält
sind
erschließungsbeitragspflichtig
.
Erschließungsbeitrag
wird
ca.
DM/qm
betragen
.
Garantie
kann
jedoch
übernommen
werden
.
"
21
.
Februar
schloß
Stadt
Beklagen
Erschließungsvertrag
.
Beklagte
erschloß
Folgezeit
Grundstücke
.
Parzelle
Nr.
folgenden
:
Grundstück
übertrug
Erblasser
Klägerin
.
Schreiben
4
Juli
teilte
Beklagten
könne
verlangten
Erschließungskosten
vertraglich
vereinbarten
Erschließungskostenanteil
"
einigen
.
Schreiben
7
.
August
berief
Tauschvertrag
Höhe
Kosten
bestimme
.
Schreiben
26
.
September
lehnte
Namen
Klägerin
Abschluß
Vertrages
Erstattung
Beklagten
behaupteten
Kosten
Erschließung
Grundstücks
.
Schreiben
heißt
:
"
sind
Auffassung
überhaupt
Erschließungsvertrag
notwendig
ist
Erschließungspflicht
Erschließungspreis
bereits
Tauschvertrag
22
.
Dezember
ergibt
.
"
30
.
Juni
trat
Stadt
Ansprüche
Tauschvertrag
Beklagte
.
6
.
März
stellte
Beklagte
Klägerin
Erschließung
Grundstücks
DM
Rechnung
.
Klägerin
hat
Klage
Antrag
erhoben
festzustellen
Beklagten
Erschließung
Grundstücks
Forderung
Höhe
zustehe
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufungsverfahren
hat
Beklagte
Widerklage
Zahlung
Betrages
DM
erhoben
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
Widerklage
abgewiesen
.
Revision
erstrebt
Klägerin
Abweisung
Klage
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Abschluß
Beklagten
vorbereiteten
Kostenerstattungsvertrages
Erblasser
Klägerin
abgelehnt
worden
sei
fehle
Verpflichtung
Klägerin
Kosten
Erschließung
Grundstücks
erstatten
.
Tauschvertrag
enthalte
Verpflichtung
Erblassers
Kosten
tragen
nur
Ankündigung
Stadt
Erschließungsbeitrag
Höhe
etwa
DM/qm
erheben
werde
.
Öffentlich-rechtlichen
Ansprüche
Zahlung
Erschließungskostenbeitrags
seien
Gegenstand
erfolgten
Abtretung
.
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
II
.
Berufungsgericht
Klage
stattgegeben
hat
ist
angefochtene
Urteil
schon
aufzuheben
Klage
unzulässig
ist
.
Klägerin
fehlt
Zulässigkeit
Klage
notwendige
Feststellungsinteresse
.
ist
Sachurteilsvoraussetzung
auch
Revisionsinstanz
Amts
prüfen
.
Rüge
Revision
kommt
insoweit
Senat
.
Beklagten
Widerklage
geltend
gemachten
Anspruch
verhandelt
worden
ist
konnte
Widerklage
mehr
Einverständnis
Klägerin
zurückgenommen
werden
.
Beklagten
geltend
gemachten
Anspruch
war
vielmehr
sachlich
entscheiden
.
ist
Feststellungsinteresse
entfallen
.
gilt
auch
ursprünglich
allein
verfolgte
Feststellung
Beklagten
Anspruch
Klägerin
abgeschlossenen
Vertrag
zustehe
.
Widerklage
ist
Revisionsbeklagte
meint
nachträglich
Laufe
Berufungsverfahrens
Stadt
abgetretenen
Ansprüche
Tauschvertrag
beschränkt
worden
.
Beklagte
Widerklage
auch
gestützt
hat
ist
vielmehr
weiterer
Streitgegenstand
Rechtsstreit
einbezogen
worden
Interesse
Klägerin
ebenfalls
Abweisung
Beklagten
geltend
gemachten
Zahlungsanspruchs
hinausgeht
.
.
Berufungsurteil
ist
auch
sonst
rechtsfehlerfrei
.
1
.
Entscheidung
ist
widersprüchlich
.
Berufungsgericht
nimmt
Begründung
Entscheidung
Landgerichts
Bezug
.
hält
aber
Erblasser
Tauschvertrag
verpflichtet
Kosten
Erschließung
tragen
verneint
nur
Passivlegitimation
Beklagten
Berufungsgericht
weiteren
Gründen
Urteils
Verpflichtung
Erblassers
Tauschvertrag
verneint
.
2
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
auch
Revision
Bezug
genommenen
Schriftstücke
Erwägungen
einbezogen
.
Schriftstücke
sind
zwar
Revision
meint
Auslegung
Tauschvertrages
Bedeutung
.
Auslegung
kann
nur
objektive
Erklärungswert
ermittelt
werden
.
Grunde
können
Auslegung
nur
Umstände
Berücksichtigung
finden
Empfänger
Zugang
Willenserklärung
erkennbar
waren
.
Spätere
Umstände
können
Ermittlung
übereinstimmenden
Parteiwillens
Rolle
spielen
.
Ermittlung
hat
Berufungsgericht
unterlassen
.
Insoweit
kommt
Schreiben
Erblassers
4
Juli
7
.
August
26
.
September
Abtretung
Stadt
30
.
Juni
würdigen
sind
.
Schreiben
4
Juli
geht
"
vertraglich
vereinbarten
"
Erschließungskostenanteil
.
Auch
Schreiben
7
.
stellt
Erblasser
Verpflichtung
nur
seinerzeit
klagten
behaupteten
Höhe
aber
Grunde
Abrede
.
Schreiben
26
.
September
verweigert
Erblasser
Klägerin
Namen
geschlossenen
Kostenerstattungsvertrag
u.a.
Begründung
Abschlusses
Vertrages
bedürfe
Verpflichtung
Tragung
Erschließungskosten
bereits
Tauschvertrag
ergebe
.
Verständnis
vertraglichen
Regelung
Erblasser
stimmt
Stadt
Ansprüche
Vertrag
22
.
Dezember
30
.
Juni
Beklagte
abgetreten
hat
.
Gegenstand
Abtretung
können
nur
zivilrechtlichen
Ansprüche
Vertrag
sein
.
öffentlich-rechtlicher
Anspruch
Stadt
Erschließungsbeitrag
ist
entstanden
noch
kann
entstehen
Stadt
Erschließung
Erblasser
hingegebenen
Grundstücke
Vertrag
21
.
Februar
Beklagten
übertragen
hat
.
Erhebung
Erschließungskostenbeitrags
Stadt
Erblasser
Nachfolger
Erblassers
Eigentum
Grundstück
kam
niemals
Betracht
.
Auch
Erblasser
war
Abschluß
Tauschvertrages
bekannt
Stadt
Erschließung
selbst
durchführen
Grundlage
Erschließungsvertrages
Beklagte
vornehmen
lassen
würde
.
ist
Annahme
Berufungsgerichts
Tauschvertrag
enthalte
nur
Ankündigung
Stadt
Beitrag
erheben
Raum
.
3
.
genannten
Schreiben
Ausdruck
gekommene
Verständnis
Erblassers
Inhalt
vertraglichen
Regelung
eingegangenen
Verpflichtung
Abtretung
Forderungen
Stadt
Tauschvertrag
Beklagte
Tatsache
Heranziehung
Grundstückseigentümer
Erstattung
Erschließungskosten
Beitragsbescheid
beabsichtigten
erfolgten
Erschließung
Grundstücke
Beklagte
ausschied
lassen
nur
Schluß
Erblasser
Stadt
Tauschvertrag
Verpflichtung
übernehmen
wollte
Erschließung
Grundstücke
entstehenden
Kosten
Bereich
DM/qm
Erschließungsträger
erstatten
Abs.
.
Anspruch
hat
Stadt
Beklagten
abgetreten
.
kann
Beklagte
Klägerin
Erbin
eigenem
auch
abgetretenem
Recht
Tauschvertrag
Anspruch
nehmen
.
Insoweit
ist
Rechtsstreit
Entscheidung
reif
Verpflichtung
Klägerin
Grunde
festzustellen
§
Abs.
.
4
.
abschließende
Entscheidung
Rechtsstreits
ist
Senat
möglich
.
Vereinbarung
Erblasser
Stadt
Tauschvertrag
22
.
Dezember
kann
entnommen
werden
Erblasser
verpflichtet
hätte
unabhängig
Höhe
tatsächlich
entstandenen
Kosten
unabhängig
Frage
Kosten
Beklagten
zutreffend
Grundstücke
Erschließungsgebiets
verteilt
worden
sind
DM/qm
Erschließungsträger
zahlen
.
Kosten
Erschließung
Grundstücks
Klägerin
DM/qm
betragen
-9-
Erschließung
Grundstücke
insgesamt
entstandenen
Kosten
zutreffend
verteilt
worden
sind
hat
Klägerin
bestritten
.
Insoweit
bedarf
weiterer
Feststellungen
.
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf