NAMEN Verkündet : 17 . März Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 17 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Tropf Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . August aufgehoben Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 10 . September abgeändert : Klage wird abgewiesen . Widerklage ist Grunde berechtigt . übrigen wird Rechtsstreit erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Kosten Erschließung Grundstücks . Klägerin ist Erbin verstorbenen Ehemannes folgenden : Erblasser . schloß 22 . Dezember Stadt folgenden : Stadt Tauschvertrag Grundstücke . Stadt Erblasser eingetauschten Grundstücke waren erschlossen . war bekannt Beklagten Vertrages gemäß BauGB erschlossen werden sollten . Tauschvertrag heißt insoweit : " Grundstücke Herr Tauschwege Stadt erhält sind erschließungsbeitragspflichtig . Erschließungsbeitrag wird ca. DM/qm betragen . Garantie kann jedoch übernommen werden . " 21 . Februar schloß Stadt Beklagen Erschließungsvertrag . Beklagte erschloß Folgezeit Grundstücke . Parzelle Nr. folgenden : Grundstück übertrug Erblasser Klägerin . Schreiben 4 Juli teilte Beklagten könne verlangten Erschließungskosten vertraglich vereinbarten Erschließungskostenanteil " einigen . Schreiben 7 . August berief Tauschvertrag Höhe Kosten bestimme . Schreiben 26 . September lehnte Namen Klägerin Abschluß Vertrages Erstattung Beklagten behaupteten Kosten Erschließung Grundstücks . Schreiben heißt : " sind Auffassung überhaupt Erschließungsvertrag notwendig ist Erschließungspflicht Erschließungspreis bereits Tauschvertrag 22 . Dezember ergibt . " 30 . Juni trat Stadt Ansprüche Tauschvertrag Beklagte . 6 . März stellte Beklagte Klägerin Erschließung Grundstücks DM Rechnung . Klägerin hat Klage Antrag erhoben festzustellen Beklagten Erschließung Grundstücks Forderung Höhe zustehe . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufungsverfahren hat Beklagte Widerklage Zahlung Betrages DM erhoben . Berufungsgericht hat Berufung zurückgewiesen Widerklage abgewiesen . Revision erstrebt Klägerin Abweisung Klage Verurteilung Beklagten Zahlung . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Abschluß Beklagten vorbereiteten Kostenerstattungsvertrages Erblasser Klägerin abgelehnt worden sei fehle Verpflichtung Klägerin Kosten Erschließung Grundstücks erstatten . Tauschvertrag enthalte Verpflichtung Erblassers Kosten tragen nur Ankündigung Stadt Erschließungsbeitrag Höhe etwa DM/qm erheben werde . Öffentlich-rechtlichen Ansprüche Zahlung Erschließungskostenbeitrags seien Gegenstand erfolgten Abtretung . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . II . Berufungsgericht Klage stattgegeben hat ist angefochtene Urteil schon aufzuheben Klage unzulässig ist . Klägerin fehlt Zulässigkeit Klage notwendige Feststellungsinteresse . ist Sachurteilsvoraussetzung auch Revisionsinstanz Amts prüfen . Rüge Revision kommt insoweit Senat . Beklagten Widerklage geltend gemachten Anspruch verhandelt worden ist konnte Widerklage mehr Einverständnis Klägerin zurückgenommen werden . Beklagten geltend gemachten Anspruch war vielmehr sachlich entscheiden . ist Feststellungsinteresse entfallen . gilt auch ursprünglich allein verfolgte Feststellung Beklagten Anspruch Klägerin abgeschlossenen Vertrag zustehe . Widerklage ist Revisionsbeklagte meint nachträglich Laufe Berufungsverfahrens Stadt abgetretenen Ansprüche Tauschvertrag beschränkt worden . Beklagte Widerklage auch gestützt hat ist vielmehr weiterer Streitgegenstand Rechtsstreit einbezogen worden Interesse Klägerin ebenfalls Abweisung Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspruchs hinausgeht . . Berufungsurteil ist auch sonst rechtsfehlerfrei . 1 . Entscheidung ist widersprüchlich . Berufungsgericht nimmt Begründung Entscheidung Landgerichts Bezug . hält aber Erblasser Tauschvertrag verpflichtet Kosten Erschließung tragen verneint nur Passivlegitimation Beklagten Berufungsgericht weiteren Gründen Urteils Verpflichtung Erblassers Tauschvertrag verneint . 2 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht auch Revision Bezug genommenen Schriftstücke Erwägungen einbezogen . Schriftstücke sind zwar Revision meint Auslegung Tauschvertrages Bedeutung . Auslegung kann nur objektive Erklärungswert ermittelt werden . Grunde können Auslegung nur Umstände Berücksichtigung finden Empfänger Zugang Willenserklärung erkennbar waren . Spätere Umstände können Ermittlung übereinstimmenden Parteiwillens Rolle spielen . Ermittlung hat Berufungsgericht unterlassen . Insoweit kommt Schreiben Erblassers 4 Juli 7 . August 26 . September Abtretung Stadt 30 . Juni würdigen sind . Schreiben 4 Juli geht " vertraglich vereinbarten " Erschließungskostenanteil . Auch Schreiben 7 . stellt Erblasser Verpflichtung nur seinerzeit klagten behaupteten Höhe aber Grunde Abrede . Schreiben 26 . September verweigert Erblasser Klägerin Namen geschlossenen Kostenerstattungsvertrag u.a. Begründung Abschlusses Vertrages bedürfe Verpflichtung Tragung Erschließungskosten bereits Tauschvertrag ergebe . Verständnis vertraglichen Regelung Erblasser stimmt Stadt Ansprüche Vertrag 22 . Dezember 30 . Juni Beklagte abgetreten hat . Gegenstand Abtretung können nur zivilrechtlichen Ansprüche Vertrag sein . öffentlich-rechtlicher Anspruch Stadt Erschließungsbeitrag ist entstanden noch kann entstehen Stadt Erschließung Erblasser hingegebenen Grundstücke Vertrag 21 . Februar Beklagten übertragen hat . Erhebung Erschließungskostenbeitrags Stadt Erblasser Nachfolger Erblassers Eigentum Grundstück kam niemals Betracht . Auch Erblasser war Abschluß Tauschvertrages bekannt Stadt Erschließung selbst durchführen Grundlage Erschließungsvertrages Beklagte vornehmen lassen würde . ist Annahme Berufungsgerichts Tauschvertrag enthalte nur Ankündigung Stadt Beitrag erheben Raum . 3 . genannten Schreiben Ausdruck gekommene Verständnis Erblassers Inhalt vertraglichen Regelung eingegangenen Verpflichtung Abtretung Forderungen Stadt Tauschvertrag Beklagte Tatsache Heranziehung Grundstückseigentümer Erstattung Erschließungskosten Beitragsbescheid beabsichtigten erfolgten Erschließung Grundstücke Beklagte ausschied lassen nur Schluß Erblasser Stadt Tauschvertrag Verpflichtung übernehmen wollte Erschließung Grundstücke entstehenden Kosten Bereich DM/qm Erschließungsträger erstatten Abs. . Anspruch hat Stadt Beklagten abgetreten . kann Beklagte Klägerin Erbin eigenem auch abgetretenem Recht Tauschvertrag Anspruch nehmen . Insoweit ist Rechtsstreit Entscheidung reif Verpflichtung Klägerin Grunde festzustellen § Abs. . 4 . abschließende Entscheidung Rechtsstreits ist Senat möglich . Vereinbarung Erblasser Stadt Tauschvertrag 22 . Dezember kann entnommen werden Erblasser verpflichtet hätte unabhängig Höhe tatsächlich entstandenen Kosten unabhängig Frage Kosten Beklagten zutreffend Grundstücke Erschließungsgebiets verteilt worden sind DM/qm Erschließungsträger zahlen . Kosten Erschließung Grundstücks Klägerin DM/qm betragen -9- Erschließung Grundstücke insgesamt entstandenen Kosten zutreffend verteilt worden sind hat Klägerin bestritten . Insoweit bedarf weiterer Feststellungen . Wenzel Lambert-Lang Tropf