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871 lines
7.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
Dezember
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Dezember
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Tropf
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Kläger
war
Erwerb
Immobilien
Zweck
Kapitalanlage
interessiert
.
anderweit
verklagten
Vermittler
B.
langte
Kenntnis
Immobilien
Wohnpark
.
schloß
Oktober
November
Beklagten
notarielle
Kaufverträge
Wohnung
Nr.
Preis
DM
Wohnung
Nr.
Preis
DM
.
Kaufpreis
Wohnung
Nr.
zahlte
Kläger
.
Februar
wurde
Eigentümer
Wohnung
Nr.
Grundbuch
eingetragen
.
Kaufpreis
Wohnung
Nr.
zahlte
Kläger
.
Schreiben
26
November
erklärte
Kläger
Anfechtung
Kaufverträge
arglistiger
Täuschung
.
strebt
Rückabwicklung
Kaufvertrags
Wohnung
Nr.
Feststellung
Unwirksamkeit
Kaufvertrags
Wohnung
Nr.
.
hat
behauptet
Wohnungen
überteuert
verkauft
worden
seien
.
Bewertungsgrundlagen
hätten
falsch
erwiesen
.
Wohnung
Nr.
sei
Wirklichkeit
nur
DM
wert
gewesen
Wohnung
Nr.
nur
DM
.
Wohnungen
seien
erheblichem
Umfang
renovierungsbedürftig
versichert
worden
sei
Wohnungen
seien
gerade
renoviert
worden
.
Auch
seien
derzeit
noch
verschiedene
Verwalter
tätig
Hausgelder
verteure
.
hätten
Geschäftsführer
Beklagten
auch
gewußt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
ist
Erfolg
geblieben
.
Revision
verfolgt
Klageanspruch
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
verneint
Nichtigkeit
Kaufverträge
.
Kläger
habe
schon
schlüssig
dargetan
Wohnungen
weit
Wert
verkauft
worden
seien
.
Behauptungen
seien
Luft
gegriffen
.
Kläger
habe
dargelegt
Beklagten
vorgelegtes
Gutachten
unrichtig
sein
solle
.
habe
dargelegt
werden
müssen
.
II
.
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
kann
Rechtsgeschäft
guten
Sitten
verstoßen
§
Abs.
nichtig
sein
auffälliges
Mißverhältnis
Leistung
Gegenleistung
besteht
weitere
Umstände
hinzutreten
insbesondere
Begünstigte
verwerflicher
Gesinnung
gehandelt
hat
.
ist
insbesondere
dann
Fall
begünstigte
Vertragspartner
schwächere
Lage
anderen
Teils
bewußt
Vorteil
ausnutzt
leichtfertig
Einsicht
verschließt
nur
Unkenntnis
wahren
Verhältnisse
ungünstigen
Vertrag
einläßt
.
Ist
Mißverhältnis
besonders
grob
so
ist
allein
Schluß
bewußte
grob
fahrlässige
Ausnutzung
Vertragspartner
Entscheidungsfreiheit
beeinträchtigenden
Umstandes
verwerfliche
Gesinnung
zulässig
.
besonders
groben
Mißverhältnis
ist
auszugehen
Wert
Leistung
knapp
doppelt
so
hoch
ist
Wert
Gegenleistung
Begünstigten
vgl.
nur
Senat
w.
;
.
5
.
Oktober
.
tatsächliche
Vermutung
kann
aber
besondere
Umstände
erschüttert
sein
Schlußfolgerung
verwerfliche
Gesinnung
eröffnen
.
Umstände
können
namentlich
sachgerechten
Übervorteilung
regelmäßig
ausschließenden
Bemühungen
Ermittlung
Umständen
angemessenen
Leistungsverhältnisses
ergeben
etwa
fehlerhaften
Verkehrswertgutachten
Grundlage
Kaufpreisbemessung
Senat
;
.
21
.
März
19
Juli
.
2
.
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
angewendet
Kläger
schon
grobe
Mißverhältnis
Kaufpreis
Grundstückswert
schlüssig
dargelegt
habe
.
hat
Berufungsgericht
aber
Revision
Erfolg
rügt
Anforderungen
Substantiierung
Klagevortrags
überspannt
.
auch
Berufungsgericht
Ansatz
verkennt
ist
Sachvortrag
Begründung
Klageanspruchs
schlüssig
Prozeßstoff
erheblich
Kläger
Tatsachen
vorträgt
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
sind
Klage
geltend
gemachte
Recht
Person
Klägers
entstanden
erscheinen
lassen
.
Angabe
näherer
Einzelheiten
ist
nur
dann
erforderlich
Rechtsfolgen
Bedeutung
sind
.
Gericht
muß
Lage
sein
Grund
tatsächlichen
Vorbringens
entscheiden
gesetzlichen
Voraussetzungen
Bestehen
geltend
gemachten
Anspruchs
vorliegen
.
Sachvortrag
bedarf
Hinblick
Erwiderung
Gegners
nur
dann
Ergänzung
Einlassung
unklar
wird
mehr
Schluß
Entstehung
geltend
gemachten
Rechts
zuläßt
.
Beweisaufnahme
bestrittenen
erheblichen
Vorbringen
darf
abgelehnt
werden
Behauptung
konkret
genug
ist
Stellungnahme
Gegners
ermöglichen
Erheblichkeit
Vorbringens
beurteilen
.
22
November
20
.
September
jeweils
w.
.
Umfang
Darlegungslast
ist
Grad
Wahrscheinlichkeit
Sachverhaltsschilderung
Bedeutung
.
8
.
Mai
;
14
.
Juni
NJW-RR
.
.
.
Richtig
ist
zwar
rechtliche
Ansatz
Berufungsgerichts
Zivilprozeß
Rechtsmißbrauchs
unzulässig
ist
Behauptung
greifbare
Anhaltspunkte
Vorliegen
bestimmten
Sachverhalts
willkürlich
Geratewohl
gleichsam
"
Blaue
"
aufzustellen
vgl.
.
8
November
;
Urt
.
13
.
März
;
Urt
.
1
Juli
.
Annahme
mißbräuchlichen
Verhaltens
ist
aber
Zurückhaltung
geboten
;
oftmals
wird
Partei
erspart
bleiben
Zivilprozeß
Tatsachen
behaupten
genauen
Kenntnisse
haben
kann
Lage
Dinge
aber
wahrscheinlich
hält
.
25
.
April
.
Regel
wird
nur
Fehlen
tatsächlicher
Anhaltspunkte
Vorwurf
Behauptung
"
Blaue
"
rechtfertigen
können
.
25
.
April
aaO
.
gemessen
überspannt
Berufungsgericht
Anforderungen
Vorbringen
Klägers
.
ist
zwar
einzuräumen
Kläger
erster
Instanz
objektiv
bestehendes
grobes
Mißverhältnis
Leistung
Gegenleistung
Verträgen
zwar
behauptet
näher
erläutert
hat
.
zweiter
Instanz
hat
indessen
vorgetragen
Wohnung
Nr.
Kaufpreis
DM
nur
DM
Wohnung
Nr.
Kaufpreis
DM
nur
DM
wert
Umstand
Organen
Beklagten
auch
bekannt
gewesen
sei
.
Behauptung
wäre
nur
dann
unbeachtlich
Angaben
ersichtlich
Luft
gegriffen
wären
.
ist
Revision
Recht
hinweist
Fall
.
Kläger
hat
Berufungsbegründung
Beklagtenseite
vorgelegten
Gutachten
auseinandergesetzt
dargelegt
Fehler
sieht
.
sollen
auch
näher
erläutert
wird
angesetzten
Ertragswert
liegen
Gutachten
guter
Erhaltungszustand
vorausgesetzt
werde
wohingegen
Wirklichkeit
erheblicher
Sanierungsbedarf
bestehe
.
Vortrag
wird
Wissen
Zeugen
gestellt
Geschäftsführer
Fa.
Grundbesitz-Verwaltungs-GmbH
verwaltet
betreut
Sachkenntnis
haben
sollen
.
wird
Sachverständigenbeweis
angeboten
.
Annahme
Berufungsgerichts
brauchte
Kläger
noch
intensiver
Einzelheiten
Preisbildung
zugrundeliegenden
Wertgutachtens
auseinanderzusetzen
.
Gutachten
ist
sonderlich
ausführlich
bietet
kaum
Ansatzpunkte
sachliche
Auseinandersetzung
Kläger
auch
genutzt
hat
.
Auch
genügte
Kläger
Sicht
wesentlichen
Einwänden
auseinandersetzte
Kaufanreiz
qualifizierte
.
Kläger
kann
auch
entgegengehalten
werden
Vortrag
unterschiedlichen
Kaufpreise
unterschiedlichen
Wohnungen
unstimmig
sei
.
Kläger
will
gerade
geltend
machen
jetzt
Erhaltungszustands
wertmäßig
nahezu
gleichwertig
geworden
sind
.
Vorbringen
Klägers
läßt
auch
entgegenhalten
nur
lage
gegangen
sei
.
steht
Annahme
Sittenwidrigkeit
vornherein
.
gilt
auch
Bereitschaft
Klägers
Vergleichsvorschlag
Landgerichts
folgen
.
Bereitschaft
Partei
Annahme
Vergleichsvorschlags
Gerichts
hängt
entscheidend
Partei
Vorschlags
Prozeßaussichten
beurteilt
.
Rückschlüsse
Wert
Wohnungen
Abschluß
streitig
gewordenen
Kaufvertrags
war
läßt
Bereitschaft
.
3
.
Berufungsgericht
verfahrensfehlerhaft
Durchführung
Beweisaufnahme
Höhe
Kläger
behaupteten
Verkehrswertes
unterlassen
hat
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
Nachholung
erforderlichen
Feststellungen
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Wenzel
Tropf
Schmidt-Räntsch