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1.6 KiB

BESCHLUSS
15
Juli
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
15
Juli
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Tropf
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
1
.
Beklagte
ist
Nichtzulassungsbeschwerde
12
.
September
verkündete
Urteil
5
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
zurückgenommen
hat
Rechtsmittels
verlustig
.
2
.
Beklagte
trägt
Nichtzulassungsbeschwerde
entstandenen
Kosten
.
3
.
Insoweit
beträgt
Wert
Beschwerdegegenstands
Gerichtskosten
252.739,81
außergerichtlichen
Kosten
Maßgabe
Verhältnis
Klägerin
nur
%
anzusetzen
sind
.
4
.
übrigen
verbleibt
Senatsbeschlüssen
17
.
Dezember
30
.
April
.
Gründe
:
Entscheidung
beruht
§
§
Abs.
.
Berechnung
Gegenstandswerts
ist
einerseits
berücksichtigen
1
.
April
Rücknahme
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
252.739,81
Wert
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
Wert
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
Senatsbeschluß
17
.
Dezember
insgesamt
also
betrug
.
Andererseits
ist
Umstand
Rechnung
tragen
Verfahren
teilweise
Revisionsverfahren
fortgeführt
Kosten
erfolglosen
Teils
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
bereits
Senatsbeschluß
17
.
Dezember
entschieden
worden
ist
.
führt
Anlehnung
ausgesprochenen
Grundsätze
besonderen
Maßgaben
Gebührenberechnung
Degression
Berechnung
außergerichtlichen
Kosten
berücksichtigen
.
sind
Gerichtskosten
nur
Wert
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
berechnen
.
Berechnung
außergerichtlichen
Kosten
ist
zwar
Gesamtwert
Nichtzulassungsbeschwerden
zugrunde
legen
;
sind
aber
nur
Höhe
%
Anteil
Werts
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
anzusetzen
.
Wenzel
Tropf
Schmidt-Räntsch