BESCHLUSS 15 Juli Rechtsstreit V. Zivilsenat hat 15 Juli Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Tropf Dr. Dr. Dr. beschlossen : 1 . Beklagte ist Nichtzulassungsbeschwerde 12 . September verkündete Urteil 5 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückgenommen hat Rechtsmittels verlustig . 2 . Beklagte trägt Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten . 3 . Insoweit beträgt Wert Beschwerdegegenstands Gerichtskosten 252.739,81 € außergerichtlichen Kosten € Maßgabe Verhältnis Klägerin nur % anzusetzen sind . 4 . übrigen verbleibt Senatsbeschlüssen 17 . Dezember 30 . April . Gründe : Entscheidung beruht § § Abs. . Berechnung Gegenstandswerts ist einerseits berücksichtigen 1 . April Rücknahme Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten 252.739,81 € Wert Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten € Wert Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin Senatsbeschluß 17 . Dezember insgesamt also € betrug . Andererseits ist Umstand Rechnung tragen Verfahren teilweise Revisionsverfahren fortgeführt Kosten erfolglosen Teils Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin bereits Senatsbeschluß 17 . Dezember entschieden worden ist . führt Anlehnung ausgesprochenen Grundsätze besonderen Maßgaben Gebührenberechnung Degression Berechnung außergerichtlichen Kosten berücksichtigen . sind Gerichtskosten nur Wert Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten berechnen . Berechnung außergerichtlichen Kosten ist zwar Gesamtwert Nichtzulassungsbeschwerden zugrunde legen ; sind aber nur Höhe % Anteil Werts Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten anzusetzen . Wenzel Tropf Schmidt-Räntsch