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9.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
Januar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Hat
gewerbliche
Genossenschaft
Betriebsgebäude
errichtet
besteht
tatsächliche
Vermutung
Kosten
Errichtung
Gebäudes
staatlich
zugewiesenen
Mitteln
Genossenschaft
bezahlt
worden
sind
.
.
21
.
Januar
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
Juli
Umfang
Annahme
Revision
Kostenausspruch
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
.
Februar
wird
zurückgewiesen
Abweisung
Klage
zielt
.
Kläger
trägt
%
Beklagte
%
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Berechtigung
Klägers
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
.
Beklagte
ist
Vermögenszuordnung
Eigentümerin
ehemals
volkseigenen
Grundstücks
Rechtsträger
Rat
Gemeinde
war
.
beantragte
Konsumgenossenschaft
folgenden
:
Genossenschaft
Genehmigung
Bau
Kaufhalle
Grundstück
.
Genehmigung
wurde
erteilt
;
Halle
wurde
errichtet
.
Verleihung
Nutzungsrechts
Genossenschaft
Übertragung
Rechtsträgerschaft
Genossenschaft
erfolgten
.
Genossenschaft
wurde
später
anderen
Konsumgenossenschaften
Konsumgenossenschaft
zusammengeschlossen
.
Kläger
ist
Verwalter
Gesamtvollstreckungsverfahren
Vermögen
Konsumgenossenschaft
schaft
hervorgegangenen
.
behauptet
Bau
Kaufhalle
sei
Mitteln
Genossenschaft
erfolgt
.
hat
beantragt
Anspruchsberechtigung
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
festzustellen
hilfsweise
Beklagte
Zahlung
DM
verurteilen
.
Beklagte
hat
widerklagend
Feststellung
Eigentums
Grundstück
beantragt
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Widerklage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Klage
abgewiesen
Widerklage
stattgegeben
.
Hiergegen
richtet
Revision
.
erstrebt
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Senat
hat
Revision
nur
insoweit
angenommen
Oberlandesgericht
Klage
abgewiesen
hat
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
verneint
Berechtigung
Klägers
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
.
geht
Rechtsprechung
Senats
Errichtung
Gebäudes
Genossenschaft
nur
dann
Anspruch
Erwerb
Grundstücks
Bestellung
Erbbaurechts
führt
Bebauung
eingesetzten
Mittel
Genossenschaft
erwirtschaftet
Staatshaushalt
zugewiesen
worden
sind
.
Erfahrungssatz
erfolgt
sei
sei
erkennenden
Richtern
bekannt
;
Kläger
insoweit
angetretene
Beweis
sei
verspätet
.
II
.
Revision
ist
Umfang
Annahme
Senat
begründet
.
§
Abs.
Buchst
Abs.
§
Abs.
Nr.
§
steht
Kläger
Anspruch
Erwerb
Grundstücks
Bestellung
Erbbaurechts
.
1
.
Bebauung
Grundstücks
Genossenschaft
Genehmigung
staatlichen
Stellen
bedeutet
bauliche
Nutzung
Grundstücks
gewerblichen
Zwecken
Nr.
.
begründet
Anspruch
Erwerb
Grundstücks
Bestellung
Erbbaurechts
§
Abs.
Investition
Genossenschaft
Recht
Verleihung
Nutzungsrechts
hätte
dinglich
abgesichert
werden
können
Senat
.
fehlt
Kosten
Errichtung
Bauwerks
Genossenschaft
erwirtschaftet
worden
sind
überwiegend
Zuweisungen
Staatshaushalt
beglichen
wurden
.
2
.
Januar
.
2
.
Kläger
hat
Beweis
Behauptung
Halle
sei
Eigenmitteln
Genossenschaft
errichtet
Erfahrungssatz
berufen
Investitionen
gewerblicher
Genossenschaften
Mitte
sechziger
Jahre
allein
Mitteln
Genossenschaften
finanziert
worden
sind
.
bestehe
tatsächliche
Vermutung
Kosten
Bau
Halle
Zuweisungen
Staatshaushalt
bestritten
worden
seien
.
Erfahrungssatz
besteht
ist
Nachprüfung
Revisionsgericht
zugänglich
.
15
.
Januar
;
Musielak/Ball
§
Rdn
.
.
Bestehen
Erfahrungssatzes
Praxis
kann
Begründung
verneint
werden
behauptete
Satz
sei
aufgewachsenen
ausgebildeten
Entscheidung
berufenen
Richtern
bekannt
.
Verhält
so
ist
vielmehr
einschlägigen
Veröffentlichungen
notwendigenfalls
Beauftragung
Sachverständigen
festzustellen
behauptete
Satz
besteht
vgl.
.
7
.
Dezember
§
Anscheinsbeweis
;
21
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Zivilprozeßrecht
15
.
Aufl
.
II.2
.
Kläger
behaupteten
Erfahrungssatz
ist
auszugehen
vgl.
Senat
218
;
Czub
Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
§
Rdn
.
;
Beweiserleichterung
Purps/
Krauß
Sachenrechtsbereinigung
Anspruchsgrundlagen
Rdn
.
;
Zimmermann/Heller
Rdn
.
;
ähnlich
Sachenrechtsbereinigung
§
Rdn
.
;
a.M.
Differenzierung
einzelnen
Tatbeständen
§
Abs.
Gehling
Vermögen
ehemaligen
Rdn
.
14
;
Vossius
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Rechtslage
ließ
Ende
60er
Jahre
Zuweisung
staatlicher
Mittel
gewerbliche
Genossenschaften
grundsätzlich
mehr
.
Genossenschaften
hatten
Investitionen
verwendeten
Mittel
vielmehr
erwirtschaften
.
Volkswirtschaft
erfuhr
Mitte
sechziger
Jahre
grundlegende
Umgestaltung
.
Fortan
galt
Grundsatz
investive
Mittel
gewerblichen
Betrieben
erwirtschaften
waren
.
hinreichten
wurden
Kredite
bereitgestellt
jeweilige
Betrieb
Investitionsträger
zurückzuführen
hatte
.
"
Neue
ökonomische
System
Planung
Leitung
Volkswirtschaft
vgl.
Bodenrecht
sollten
Unwirtschaftlichkeit
Stagnation
Volkswirtschaft
überwunden
werden
.
Eigenerwirtschaftung
investiven
Mittel
bildete
Kern
Umgestaltung
.
Grundsatz
Eigenerwirtschaftung
führte
engmaschigen
Werk
Regeln
Investitionsrechts
vgl.
25
.
September
;
Anordnung
vorläufige
Regelung
Finanzierung
Vorbereitung
rung
Investition
17
.
März
277
;
Anordnung
Abgrenzung
Investitionsfinanzierung
14
November
.
fand
lediglich
"
Einrichtungen
gesellschaftlichen
Konsumtion
"
volkseigenen
Wohnungsbau
Anwendung
§
.
.
sozialistischen
Genossenschaften
private
Wirtschaft
privaten
Wohnungsbau
galt
vollem
Umfang
§
Buchst
.
.
Beschluß
2
.
Januar
Unterstützung
Konsumgenossenschaften
Mitteln
Staatshaushaltes
wurde
Beschluß
Ministerrats
12
Juli
aufgehoben
.
Beschluß
Grundsätze
Vorbereitung
Durchführung
Investitionen
26
.
Oktober
wurde
Investitionsverordnung
aufgehoben
.
Aufhebung
bedeutete
jedoch
Rückkehr
System
Staatszuweisungen
.
Stelle
Investitionsverordnung
traten
vielmehr
Anlage
Beschluß
26
.
Oktober
veröffentlichten
"
Grundsätze
Vorbereitung
Durchführung
Investitionen
"
.
Grundsätzen
blieb
Eigenerwirtschaftung
investiven
Mittel
Grundlage
Investitionen
gewerblichen
Betriebe
Vorbem
.
Anlage
Beschluß
26
.
Oktober
.
Insoweit
waren
Betriebe
Banken
Kredite
"
unterstützen
"
Ziff
.
Anlage
.
Ausnahme
galt
§
Anordnung
Regelungen
Finanzierung
Investitionen
27
.
Mai
allein
dort
umschriebenen
Bereich
volkseigenen
Wirtschaft
.
genossenschaftlich
organisierte
Betriebe
war
Ausnahme
zugelassen
.
Finanzierung
Lenkung
Investitionen
diente
§
Verordnung
Grundsätze
Gewährung
Krediten
volkseigene
konsumgenossenschaftliche
Außenhandelsbetriebe
Kreditverordnung
sozialistische
Betriebe
19
.
Juni
aktive
Kreditpolitik
"
Banken
.
Sofern
§
Abs.
Anordnung
Regelung
Finanzierung
Investitionen
Behandlung
Mehrkosten
Anlaufkosten
10
November
"
ausgesuchte
Investitionen
"
Zuweisung
Mitteln
Staatshaushalt
Genossenschaften
überhaupt
zuließ
bedurfte
entsprechenden
Beschlusses
Ministerrats
.
rechtlichen
Vorgaben
verstoßen
worden
wäre
ist
bisher
ersichtlich
bekannt
geworden
.
beruht
Kläger
Anspruch
genommene
Erfahrungssatz
.
begründet
tatsächliche
Vermutung
Kosten
Erstellung
Halle
Genossenschaft
Investitionsauftraggeberin
getragen
worden
sind
.
2
.
oblag
Beklagten
ernst
nehmende
Möglichkeit
darzustellen
Bau
Halle
aufgewendeten
Mittel
erwirtschaftet
Genossenschaft
zugewiesen
worden
sind
.
fehlt
.
Beklagten
geltend
gemachten
Umständen
folgt
Möglichkeit
.
Auch
Gesamtheit
Vorbringens
erlaubt
Feststellung
.
Antrag
Vernehmung
Zeugen
Beweis
gestellte
Behauptung
habe
anders
verhalten
ist
einlassungsfähiges
Vorbringen
Beweisaufnahme
zugänglich
wäre
.
Bauantrag
Genossenschaft
Reihe
Begriffe
"
Investition
Generalreparatur
Kredit
Eigenmittel
"
Begriff
"
Investition
unterstrichen
wurde
besagt
Art
Finanzierung
.
Investitionen
waren
Anlage
Investitionsverordnung
definiert
"
materielle
-9-
zielle
Mittel
Ersatz
Erweiterung
Grundmittel
Bereichen
Volkswirtschaft
dienen
Einzelfall
Inventarobjekt
Gesamtwertumfang
Nutzungsdauer
Jahr
haben
"
.
waren
gesondert
planenden
gesondert
bilanzierenden
Generalreparaturen
abzugrenzen
.
Bauantrag
verwendeten
Begriffe
"
Investition
"
"
Generalreparatur
"
beziehen
Gegensatz
weiter
aufgeführten
Begriffen
"
Kredit
"
Eigenmittel
"
Art
Finanzierung
Umfang
Zweck
Einsatz
bringenden
materiellen
finanziellen
Mittel
.
Aufhebung
Investitionsverordnung
Ersetzung
Grundsätze
Vorbereitung
Durchführung
Investitionen
bedeutete
insoweit
Änderung
.
Volkswirtschaftsplan
Gemeinde
Jahr
ergibt
Einsatz
staatlicher
Mittel
Bau
Halle
sprechen
könnte
.
Planerfüllung
hatte
Genossenschaft
erfolgen
Gemeinde
vgl.
Heuer
Wirtschaftsrecht
Lehrbuch
S.
;
.
Gemeinde
hatte
Erwerb
Grundstücks
Bereitstellung
öffentlichen
Hand
obliegenden
Beitrag
Verwirklichung
Vorhabens
geleistet
vgl.
Bodenrecht
S.
;
Bodenrecht
Lehrbuch
S.
.
Volkswirtschaftsplan
sah
dementsprechend
Aufwand
Vorhaben
M
gemeindliche
Verpflichtung
M
.
Auch
weiteren
Vorbringen
Beklagten
Genossenschaft
habe
"
kapazitätsseitige
Zuweisung
"
Halle
jährlichen
Ausgleichsbetrag
%
Bruttobausumme
Gemeindehaushalt
abzuführen
gehabt
folgt
Genossenschaft
Regeln
Wirtschaftsrechts
Staatshaushalt
Mittel
Errichtung
Halle
zugewendet
worden
sind
.
3
.
Gesamtvollstreckungsschuldnerin
ist
Rechtsnachfolgerin
Genossenschaft
Nutzerin
Abs.
Nr.
.
Wahrnehmung
Rechte
Ansprüche
erfolgt
Kläger
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
Abs.
.
Wenzel