NAMEN Verkündet : 21 . Januar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Hat gewerbliche Genossenschaft Betriebsgebäude errichtet besteht tatsächliche Vermutung Kosten Errichtung Gebäudes staatlich zugewiesenen Mitteln Genossenschaft bezahlt worden sind . . 21 . Januar V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 21 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 Juli Umfang Annahme Revision Kostenausspruch aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil 10 . Zivilkammer Landgerichts 10 . Februar wird zurückgewiesen Abweisung Klage zielt . Kläger trägt % Beklagte % Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Parteien streiten Berechtigung Klägers Sachenrechtsbereinigungsgesetz . Beklagte ist Vermögenszuordnung Eigentümerin ehemals volkseigenen Grundstücks Rechtsträger Rat Gemeinde war . beantragte Konsumgenossenschaft folgenden : Genossenschaft Genehmigung Bau Kaufhalle Grundstück . Genehmigung wurde erteilt ; Halle wurde errichtet . Verleihung Nutzungsrechts Genossenschaft Übertragung Rechtsträgerschaft Genossenschaft erfolgten . Genossenschaft wurde später anderen Konsumgenossenschaften Konsumgenossenschaft zusammengeschlossen . Kläger ist Verwalter Gesamtvollstreckungsverfahren Vermögen Konsumgenossenschaft schaft hervorgegangenen . behauptet Bau Kaufhalle sei Mitteln Genossenschaft erfolgt . hat beantragt Anspruchsberechtigung Sachenrechtsbereinigungsgesetz festzustellen hilfsweise Beklagte Zahlung DM verurteilen . Beklagte hat widerklagend Feststellung Eigentums Grundstück beantragt . Landgericht hat Klage stattgegeben Widerklage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Klage abgewiesen Widerklage stattgegeben . Hiergegen richtet Revision . erstrebt Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Senat hat Revision nur insoweit angenommen Oberlandesgericht Klage abgewiesen hat . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht verneint Berechtigung Klägers Sachenrechtsbereinigungsgesetz . geht Rechtsprechung Senats Errichtung Gebäudes Genossenschaft nur dann Anspruch Erwerb Grundstücks Bestellung Erbbaurechts führt Bebauung eingesetzten Mittel Genossenschaft erwirtschaftet Staatshaushalt zugewiesen worden sind . Erfahrungssatz erfolgt sei sei erkennenden Richtern bekannt ; Kläger insoweit angetretene Beweis sei verspätet . II . Revision ist Umfang Annahme Senat begründet . § Abs. Buchst Abs. § Abs. Nr. § steht Kläger Anspruch Erwerb Grundstücks Bestellung Erbbaurechts . 1 . Bebauung Grundstücks Genossenschaft Genehmigung staatlichen Stellen bedeutet bauliche Nutzung Grundstücks gewerblichen Zwecken Nr. . begründet Anspruch Erwerb Grundstücks Bestellung Erbbaurechts § Abs. Investition Genossenschaft Recht Verleihung Nutzungsrechts hätte dinglich abgesichert werden können Senat . fehlt Kosten Errichtung Bauwerks Genossenschaft erwirtschaftet worden sind überwiegend Zuweisungen Staatshaushalt beglichen wurden . 2 . Januar . 2 . Kläger hat Beweis Behauptung Halle sei Eigenmitteln Genossenschaft errichtet Erfahrungssatz berufen Investitionen gewerblicher Genossenschaften Mitte sechziger Jahre allein Mitteln Genossenschaften finanziert worden sind . bestehe tatsächliche Vermutung Kosten Bau Halle Zuweisungen Staatshaushalt bestritten worden seien . Erfahrungssatz besteht ist Nachprüfung Revisionsgericht zugänglich . 15 . Januar ; Musielak/Ball § Rdn . . Bestehen Erfahrungssatzes Praxis kann Begründung verneint werden behauptete Satz sei aufgewachsenen ausgebildeten Entscheidung berufenen Richtern bekannt . Verhält so ist vielmehr einschlägigen Veröffentlichungen notwendigenfalls Beauftragung Sachverständigen festzustellen behauptete Satz besteht vgl. . 7 . Dezember § Anscheinsbeweis ; 21 . Aufl . Rdn . ; Zivilprozeßrecht 15 . Aufl . II.2 . Kläger behaupteten Erfahrungssatz ist auszugehen vgl. Senat 218 ; Czub Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz Sachenrechtsbereinigungsgesetz § Rdn . ; Beweiserleichterung Purps/ Krauß Sachenrechtsbereinigung Anspruchsgrundlagen Rdn . ; Zimmermann/Heller Rdn . ; ähnlich Sachenrechtsbereinigung § Rdn . ; a.M. Differenzierung einzelnen Tatbeständen § Abs. Gehling Vermögen ehemaligen Rdn . 14 ; Vossius 2 . Aufl . Rdn . . Rechtslage ließ Ende 60er Jahre Zuweisung staatlicher Mittel gewerbliche Genossenschaften grundsätzlich mehr . Genossenschaften hatten Investitionen verwendeten Mittel vielmehr erwirtschaften . Volkswirtschaft erfuhr Mitte sechziger Jahre grundlegende Umgestaltung . Fortan galt Grundsatz investive Mittel gewerblichen Betrieben erwirtschaften waren . hinreichten wurden Kredite bereitgestellt jeweilige Betrieb Investitionsträger zurückzuführen hatte . " Neue ökonomische System Planung Leitung Volkswirtschaft vgl. Bodenrecht sollten Unwirtschaftlichkeit Stagnation Volkswirtschaft überwunden werden . Eigenerwirtschaftung investiven Mittel bildete Kern Umgestaltung . Grundsatz Eigenerwirtschaftung führte engmaschigen Werk Regeln Investitionsrechts vgl. 25 . September ; Anordnung vorläufige Regelung Finanzierung Vorbereitung rung Investition 17 . März 277 ; Anordnung Abgrenzung Investitionsfinanzierung 14 November . fand lediglich " Einrichtungen gesellschaftlichen Konsumtion " volkseigenen Wohnungsbau Anwendung § . . sozialistischen Genossenschaften private Wirtschaft privaten Wohnungsbau galt vollem Umfang § Buchst . . Beschluß 2 . Januar Unterstützung Konsumgenossenschaften Mitteln Staatshaushaltes wurde Beschluß Ministerrats 12 Juli aufgehoben . Beschluß Grundsätze Vorbereitung Durchführung Investitionen 26 . Oktober wurde Investitionsverordnung aufgehoben . Aufhebung bedeutete jedoch Rückkehr System Staatszuweisungen . Stelle Investitionsverordnung traten vielmehr Anlage Beschluß 26 . Oktober veröffentlichten " Grundsätze Vorbereitung Durchführung Investitionen " . Grundsätzen blieb Eigenerwirtschaftung investiven Mittel Grundlage Investitionen gewerblichen Betriebe Vorbem . Anlage Beschluß 26 . Oktober . Insoweit waren Betriebe Banken Kredite " unterstützen " Ziff . Anlage . Ausnahme galt § Anordnung Regelungen Finanzierung Investitionen 27 . Mai allein dort umschriebenen Bereich volkseigenen Wirtschaft . genossenschaftlich organisierte Betriebe war Ausnahme zugelassen . Finanzierung Lenkung Investitionen diente § Verordnung Grundsätze Gewährung Krediten volkseigene konsumgenossenschaftliche Außenhandelsbetriebe Kreditverordnung sozialistische Betriebe 19 . Juni aktive Kreditpolitik " Banken . Sofern § Abs. Anordnung Regelung Finanzierung Investitionen Behandlung Mehrkosten Anlaufkosten 10 November " ausgesuchte Investitionen " Zuweisung Mitteln Staatshaushalt Genossenschaften überhaupt zuließ bedurfte entsprechenden Beschlusses Ministerrats . rechtlichen Vorgaben verstoßen worden wäre ist bisher ersichtlich bekannt geworden . beruht Kläger Anspruch genommene Erfahrungssatz . begründet tatsächliche Vermutung Kosten Erstellung Halle Genossenschaft Investitionsauftraggeberin getragen worden sind . 2 . oblag Beklagten ernst nehmende Möglichkeit darzustellen Bau Halle aufgewendeten Mittel erwirtschaftet Genossenschaft zugewiesen worden sind . fehlt . Beklagten geltend gemachten Umständen folgt Möglichkeit . Auch Gesamtheit Vorbringens erlaubt Feststellung . Antrag Vernehmung Zeugen Beweis gestellte Behauptung habe anders verhalten ist einlassungsfähiges Vorbringen Beweisaufnahme zugänglich wäre . Bauantrag Genossenschaft Reihe Begriffe " Investition Generalreparatur Kredit Eigenmittel " Begriff " Investition unterstrichen wurde besagt Art Finanzierung . Investitionen waren Anlage Investitionsverordnung definiert " materielle -9- zielle Mittel Ersatz Erweiterung Grundmittel Bereichen Volkswirtschaft dienen Einzelfall Inventarobjekt Gesamtwertumfang Nutzungsdauer Jahr haben " . waren gesondert planenden gesondert bilanzierenden Generalreparaturen abzugrenzen . Bauantrag verwendeten Begriffe " Investition " " Generalreparatur " beziehen Gegensatz weiter aufgeführten Begriffen " Kredit " Eigenmittel " Art Finanzierung Umfang Zweck Einsatz bringenden materiellen finanziellen Mittel . Aufhebung Investitionsverordnung Ersetzung Grundsätze Vorbereitung Durchführung Investitionen bedeutete insoweit Änderung . Volkswirtschaftsplan Gemeinde Jahr ergibt Einsatz staatlicher Mittel Bau Halle sprechen könnte . Planerfüllung hatte Genossenschaft erfolgen Gemeinde vgl. Heuer Wirtschaftsrecht Lehrbuch S. ; . Gemeinde hatte Erwerb Grundstücks Bereitstellung öffentlichen Hand obliegenden Beitrag Verwirklichung Vorhabens geleistet vgl. Bodenrecht S. ; Bodenrecht Lehrbuch S. . Volkswirtschaftsplan sah dementsprechend Aufwand Vorhaben M gemeindliche Verpflichtung M . Auch weiteren Vorbringen Beklagten Genossenschaft habe " kapazitätsseitige Zuweisung " Halle jährlichen Ausgleichsbetrag % Bruttobausumme Gemeindehaushalt abzuführen gehabt folgt Genossenschaft Regeln Wirtschaftsrechts Staatshaushalt Mittel Errichtung Halle zugewendet worden sind . 3 . Gesamtvollstreckungsschuldnerin ist Rechtsnachfolgerin Genossenschaft Nutzerin Abs. Nr. . Wahrnehmung Rechte Ansprüche erfolgt Kläger . . Kostenentscheidung beruht § § Abs. Abs. . Wenzel