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962 lines
8.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
.
Januar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tropf
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Sache
wird
Umfang
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
beklagten
Eheleute
waren
Inhaber
Tiefbauunternehmens
.
notariellem
Vertrag
13
.
März
verkauften
Gewerbegebäuden
Wohnhaus
bebautes
Betriebsgrundstück
angrenzender
Verkehrsfläche
weiteren
unbebauten
Nachbargrundstücken
Gesamtkaufpreis
DM
Klägerin
.
größere
unbebauten
Grundstücke
Flurstück
Nr.
war
Laufe
Jahre
Bodenaushub
aufgefüllt
worden
Erdarbeiten
stammte
.
Kaufvertrag
enthält
.
folgende
Regelung
Sachmängelgewährleistung
:
"
Käufer
hat
Vertragsobjekt
besichtigt
.
wird
übernommen
steht
liegt
also
Gewährleistung
Sachmängelfreiheit
.
Verkäufer
haftet
namentlich
Bodenbeschaffenheit
.
Verdeckte
bekannte
Mängel
hat
Verkäufer
verschwiegen
.
Ferner
haftet
Verkäufer
Tauglichkeit
Vertragsgegenstandes
Zwecke
Käufers
.
"
Folgezeit
errichtete
Klägerin
geplant
Flurstück
Nr.
Einkaufszentrum
.
ließ
auch
Bodenproben
durchführen
.
Vorliegen
Ergebnisses
Proben
leitete
Beweissicherungsverfahren
später
aber
weiterbetrieb
.
erhob
Klage
Schadenersatz
arglistiger
Täuschung
Vorhandensein
Erdreich
Flurstücks
Nr.
befindlichen
Industrieabfällen
insbesondere
Kabelresten
Kunststoffteilen
Bitumenbrocken
Drähten
Schildern
Reifen
.
Landgericht
Oberlandesgericht
haben
Klage
Zahlung
DM
nur
Beklagten
Grunde
entsprochen
Beklagte
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Beklagten
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
.
ursprünglich
auch
Beklagten
eingelegte
Revision
hat
zwischenzeitlich
wieder
zurückgenommen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
bejaht
Schadenersatzverpflichtung
Beklagten
§
arglistigen
Verschweigens
Erdreich
befindlicher
Kabelreste
Metallteile
Reifen
.
gewonnene
Überzeugung
Vorhandensein
offenbarungspflichtiger
Abfallablagerungen
stützt
Bekundungen
Zeugen
außen
sichtbares
Abfallmaterial
erst
Meter
Erdoberfläche
Vorschein
gekommen
sei
.
folgt
Berufungsgericht
auch
Schilderungen
Zeugen
gung
kurz
Kaufvertragsabschluß
nur
Kabelreste
m
Erde
herausragende
Postkabel
weiteren
Unrat
bemerkt
haben
will
entnimmt
Aussage
Kenntnis
Beklagten
Vorliegen
aufklärungspflichtiger
Bodenverunreinigungen
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Recht
rügt
Revision
Berufungsgericht
habe
zugrunde
gelegten
tatsächlichen
Feststellungen
Verstoß
§
Abs.
getroffen
.
tatrichterliche
Überzeugungsbildung
ist
Revisionsgericht
überprüfen
Tatrichter
Prozeßstoff
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
dergesetzt
hat
Würdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
Senat
.
9
Juli
.
11
.
Februar
;
Urt
.
14
.
Januar
ZR
.
Anforderungen
wird
Berufungsgericht
gerecht
.
legt
Entscheidung
verfahrensfehlerhaft
gegenseitig
ausschließende
Sachverhaltsvarianten
.
Einerseits
folgert
Bekundungen
Zeugen
Sommer
Sortierungsarbeiten
Flurstück
Nr.
ausgeführt
haben
zutage
geförderten
Abfallmaterialien
bereits
Zeitpunkt
Kaufs
Gefahrübergangs
Grundstück
verborgen
waren
Klägerin
hätten
offenbart
werden
müssen
.
Andererseits
gelangt
Darstellung
Zeugen
Überzeugung
unmittelbar
tragsabschluß
seien
Abfallablagerungen
insbesondere
m
Erde
herausragende
Postkabel
Grundstücksoberfläche
sichtbar
gewesen
.
ist
zwar
Revision
meint
Verstoß
Beibringungsgrundsatz
Klägerin
Aussage
ausweislich
Tatbestandes
insgesamt
eigen
gemacht
hat
.
Wohl
aber
liegt
innerer
Widerspruch
.
hat
Berufungsgericht
Ambivalenz
Aussagen
Zeugen
verkannt
Bekundungen
lediglich
Erkennbarkeit
Abfallablagerungen
Beklagten
geschlossen
Berufungsbegründung
Beklagten
aufgezeigte
Möglichkeit
Betracht
gezogen
hat
Abfälle
auch
Verhandlungsführer
eingesetzten
Ehemann
Klägerin
unstreitig
Vertragsabschluß
erfolgten
Geländebesichtigung
erkennbar
waren
.
Auch
stellt
revisionsrechtlich
relevanten
Verstoß
Abs.
vgl.
Senat
Urt
.
20
.
März
.
22
.
Januar
;
.
23
.
Januar
.
2
.
Erfolg
macht
Revision
weiter
geltend
Berufungsgericht
habe
materiell-rechtlichen
Voraussetzungen
Vorliegen
arglistigen
Täuschung
fehlerhaft
beurteilt
.
Verschweigen
Fehlers
§
Satz
stellt
nur
dann
Täuschung
Mangels
auch
entgegengesetzten
Interessen
Vertragsparteien
Aufklärungspflicht
besteht
.
Offenbarungsverpflichtung
trifft
Verkäufer
aber
nur
verborgenen
wesentlichen
Mängeln
erkennbaren
Umständen
Lebenserfahrung
Entstehen
bestimmter
Mängel
schließen
lassen
Senat
.
23
.
März
.
kann
Käufer
Aufklärung
Mängel
Besichtigung
zugänglich
erkennbar
sind
erwarten
eigenen
Interesse
gebotenen
Sorgfalt
selbst
wahrnehmen
kann
Senat
.
8
.
April
;
30
34
;
.
20
.
Oktober
.
angefochtenen
Entscheidung
finden
jedoch
Ausführungen
Offenkundigkeit
festgestellten
Mangels
Klägerin
noch
Erheblichkeit
.
Berufungsgericht
schließt
lediglich
Schilderung
Zeugen
Vorliegen
verborgenen
rungspflichtigen
Mangels
jedoch
Zusammenhang
abweichenden
Darstellung
Zeugen
Erkennbarkeit
Abfalllagerungen
befassen
.
Kabelstücke
sonstiger
Unrat
wirklich
Zeugen
bekundet
bereits
oberflächiger
Grundstücks
Kaufvertragsabschluß
erkennbar
waren
dann
entfiel
schon
Grunde
Aufklärungspflicht
Beklagten
1
.
Etwas
gilt
nur
dann
Erdoberfläche
sichtbare
Abfall
tragfähigen
Rückschlüsse
Art
Umfang
Erdreich
selbst
befindlicher
wesentlicher
Bodenverunreinigungen
erlaubte
.
Fall
bestand
Offenbarungspflicht
Verkäufers
Mangel
Käufer
vollen
Ausmaß
erkennbar
war
.
Fehlerhaft
sind
aber
auch
Ausführungen
Arglist
.
Verkäufer
Maßstäben
gebotene
Aufklärung
unterläßt
verhält
auch
arglistig
Fehler
mindestens
möglich
hält
gleichzeitig
weiß
rechnet
billigend
Kauf
nimmt
Vertragspartner
Mangel
kennt
Offenbarung
Vertrag
vereinbarten
Inhalt
geschlossen
hätte
Senat
.
3
.
März
;
Urt
.
14
.
Juni
;
Urt
.
22
November
.
Nimmt
Käufer
sei
Indizien
imstande
Fehler
erkennen
handelt
Verkäufer
nur
dann
arglistig
bewußt
hierum
kümmert
Kauf
nimmt
Käufer
Prüfung
unterläßt
Vertrag
abschließt
Kenntnis
Mangels
abgeschlossen
hätte
Senat
.
7
Juli
43
;
.
22
November
aaO
.
trägt
Berufungsgericht
ausreichend
Rechnung
.
begnügt
Aussage
Zeugen
gestützten
Feststellung
Beklagte
habe
erkannt
Anordnungen
Abfalltrennung
befolgt
aussonderungspflichtige
Materialien
Grundstück
abgelagert
worden
sind
.
allein
rechtfertigt
aber
noch
Vorwurf
Arglist
.
fehlt
lung
zumindest
Möglichkeit
rechnete
Klägerin
habe
erkannt
Offenbarung
Vertrag
abgeschlossen
.
Vorstehende
Erwägungen
gelten
Fall
Berufungsgericht
bisher
erörterten
Schadenersatzverpflichtung
Beklagten
arglistig
vorgespiegelter
Altlastenfreiheit
§
Satz
analog
entsprechend
.
Vorbringen
Klägerin
haben
Verkäufer
Nachfrage
mehrfach
wahrheitswidrig
erklärt
Grundstück
seien
echten
Bodenverunreinigungen
vorhanden
lediglich
mutterbodenähnliche
Auffüllungen
vorgenommen
worden
.
Behauptung
zutrifft
hat
Beklagte
Klägerin
Bodenbeschaffenheit
getäuscht
Verkäufer
ist
unabhängig
Bestehen
Offenbarungspflicht
gehalten
Fragen
anderen
Teils
richtig
vollständig
beantworten
Senat
.
20
November
459
;
Urt
.
20
.
September
.
stünde
aber
noch
Beklagte
auch
arglistig
gehandelt
hat
.
Falsche
Angaben
allein
erlauben
Regel
nämlich
noch
Schluß
arglistiges
Verhalten
Senat
.
6
.
Dezember
.
22
.
Februar
IVa
;
Urt
.
20
November
.
Vielmehr
erfordert
Arglist
auch
hier
Verkäufer
Vorhandensein
Mangels
Unrichtigkeit
Angaben
rechnete
.
setzt
zumindest
Feststellung
Beklagte
habe
tatsächliche
Anhaltspunkte
Blaue
hinein
Behauptungen
Mängelfreiheit
Grundstücks
aufgestellt
Senat
.
19
.
Dezember
;
Urt
.
28
.
September
;
.
18
.
März
.
Ferner
-9-
muß
wenigstens
Möglichkeit
Betracht
gezogen
gebilligt
haben
Klägerin
könne
abgegebenen
Erklärungen
Bodenverhältnisse
Wert
Grundstücks
getäuscht
Kaufentscheidung
beeinflußt
werden
Senat
.
22
.
Februar
§
Abs.
Kausalität
;
.
20
November
aaO
;
.
25
.
März
.
hat
Berufungsurteil
gegebenen
Begründung
Bestand
ist
Sache
weiterer
Feststellungen
zurückzuverweisen
.
Wenzel
Tropf
Gaier