You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

894 lines
7.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
November
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Funktionsvollmacht
berechtigte
Vertretung
Betriebes
Abschluß
beurkundungsbedürftigen
Vertrages
.
.
29
November
Kammergericht
LG
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
29
November
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
18
.
Zivilsenats
Kammergerichts
31
Juli
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
7
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Beklagten
tragen
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Kaufvertrags
Gebäude
.
Beklagten
bewohnten
Mietvertrags
volkseigenen
Grundstück
errichtetes
Einfamilienhaus
.
Rechtsträger
Grundstücks
war
Versorgungseinrichtung
Ministerrats
.
Dezember
beschloß
Ministerrat
Einfamilienhäuser
Rechtsträgerschaft
befanden
verkaufen
.
notariell
beurkundetem
Vertrag
20
.
Februar
kauften
Beklagten
bewohnte
Haus
beantragten
Verleihung
Nutzungsrechts
Grundstück
.
wurde
Notarverhandlung
Leiter
Abteilung
Recht
Grundstücksverkehr
vertreten
.
nehmigung
Vertrages
Grundstücksverkehrsverordnung
Begründung
Gebäudeeigentum
Verleihung
Nutzungsrechts
Grundstück
kam
3
.
Oktober
.
Beklagten
berühmen
Antragsberechtigung
§
Abs.
SachenRBerG.
Bescheid
26
.
Januar
wurde
Eigentum
Grundstück
Klägerin
zugeordnet
.
hält
Kaufvertrag
20
.
Februar
unwirksam
.
hat
beantragt
Unwirksamkeit
Vertrages
festzustellen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Kammergericht
hat
Berufung
Beklagten
Urteil
21
Juli
zurückgewiesen
.
Urteil
hat
Senat
Urteil
26
November
aufgehoben
Rechtsstreit
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
Kammergericht
zurückverwiesen
.
nunmehr
angefochtenen
Urteil
hat
Kammergericht
Berufung
Beklagten
stattgegeben
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Kaufvertrag
20
.
Februar
wirke
Klägerin
.
sei
Abschluß
Kaufvertrages
Beklagten
zwar
wirksam
vertreten
gewesen
Geschäftsverteilungsplan
vertretungsberechtigt
noch
gesiegelte
Vollmacht
bevollmächtigt
gewesen
sei
.
Glauben
sei
Klägerin
jedoch
verwehrt
Nichtigkeit
Vertrages
berufen
.
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
II
.
Revision
hat
allerdings
Erfolg
geltend
macht
Berufungsgericht
sei
Senatsurteil
26
November
gem.
Abs.
gehindert
gewesen
Berufung
Klägerin
mangelnde
Vertretung
Abschluß
Vertrages
20
.
Februar
Treu
Glauben
ausgeschlossen
werten
.
Berufungsgericht
hat
ersten
Berufungsurteil
ausgeführt
Kaufvertrag
20
.
Februar
sei
nichtig
Rechtsträgerschaft
Grundstück
Verkauf
Gebäudes
Rat
Stadtbezirks
hätte
übertragen
werden
müssen
.
habe
Gebäude
allein
Vertreter
Rates
Stadtbezirks
verkaufen
können
.
ist
Senatsurteil
26
November
rechtsfehlerhaft
.
Allein
insoweit
war
Berufungsgericht
gebunden
.
nunmehr
Berufungsgericht
entschiedenen
Frage
Klägerin
Berufung
Fehlen
wirksamen
Vertretung
Notarverhandlung
versagt
ist
enthält
Senatsurteil
26
November
Aussage
.
Senat
Verfahren
abschließenden
Entscheidung
gehindert
gesehen
hat
Frage
Vertretung
Abschluß
Vertrages
20
.
Februar
weiterer
Feststellungen
bedürfe
bedeutet
Zulässigkeit
Geltendmachung
Klägerin
nur
mittelbare
Grundlage
Entscheidung
.
Derartige
Grundlagen
Entscheidung
nehmen
ständiger
Rechtsprechung
Bindungswirkung
aufhebenden
Erkenntnisses
teil
;
373
;
.
7
.
Februar
.
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Urkundsverhandlung
wirksam
vertreten
worden
ist
.
ist
beanstanden
.
1
.
organschaftliche
Befugnis
Vertretung
bestand
.
§
Abs.
Ordnung
Stellung
Aufgaben
Versorgungseinrichtung
Ministerrats
Deutschen
Demokratischen
Republik
16
Juli
wurde
Rechtsverkehr
Direktor
Falle
Verhinderung
beauftragten
Stellvertreter
Direktors
vertreten
.
Abs.
Ordnung
waren
"
Bereichsdirektoren
Abteilungsleiter
anderen
Leiter
berechtigt
Versorgungseinrichtung
Festlegungen
Geschäftsverteilungsplans
vertreten
"
.
Stellung
Abteilung
Recht
Grundstücksverkehr
war
Ziff
.
3.5
.
Geschäftsverteilungsplans
1
.
Dezember
geregelt
.
dritten
Anstrich
Bestimmung
oblag
Leiter
Abteilung
"
Vertretung
Einrichtung
Rechtsverkehr
Vollmacht
Direktors
"
.
Notwendigkeit
Bevollmächtigung
ist
siebten
Anstrich
"
Erwerb
Grundstücken
Gebäuden
ausdrücklich
wiederholt
worden
.
auch
folgenden
Anstrich
angesprochene
Berechtigung
vorgesehen
ist
"
Grundlage
gesetzlichen
Bestimmungen
weiteren
Rechtsgeschäfte
Grundstückssachen
abzuschließen
"
bedeutet
Veräußerung
Gebäuden
fiel
Grundstücken
Rechtsträgerschaft
errichtet
waren
.
Geschäftsordnung
sah
Verkäufe
.
2
.
Bevollmächtigung
Vertretung
glaubigter
gesiegelter
Form
§
Abs.
Satz
Satz
Abs.
Satz
Art
.
§
Abs.
war
Meinung
Revisionserwiderung
auch
entbehrlich
ständigen
Aufgaben
gehört
hätte
Verkauf
Gebäuden
Grundstücken
vertreten
Rechtsträgerschaft
befanden
§
Abs.
Satz
.
Auch
soweit
Mitarbeiter
Betriebes
Betrieb
gleichgestellten
Einrichtung
§
Abs.
Schlußphase
betraut
waren
Grundstücke
Gebäude
Volkseigentum
verkaufen
gehörte
Aufgaben
Mitarbeiter
Betriebes
üblicherweise
übertragen
waren
Funktionsvollmacht
erfolgen
konnten
vgl.
.
Verkäufe
Gebäuden
volkseigenen
Grundstücke
dienten
Erfüllung
allgemein
Betrieb
obliegenden
Aufgaben
erfolgten
Privatisierung
Volkseigentums
historisch
einmaligen
Situation
.
hierzu
abgeschlossenen
Verträge
bedurften
notarieller
Beurkundung
staatlicher
Genehmigung
§
Abs.
Satz
Satz
.
Abschluß
derartiger
Verträge
war
übliches
Geschäft
Geschäftspartner
Betriebes
Notwendigkeit
enthoben
sein
sollte
Bevollmächtigung
Betrieb
Handelnden
versichern
umgekehrt
Betrieb
hinzunehmen
war
Mitarbeiter
erteilte
Vollmacht
überschritt
.
"
Handbuch
Notare
Deutschen
Demokratischen
Republik
"
ging
beurkundungspflichtige
Rechtsgeschäfte
auch
Vertretung
Betriebs
gesetzlichen
Vertreter
Handbuch
S.
.
Befähigung
Vertretung
hatte
Notar
Beurkundung
Einsichtnahme
jeweilige
Register
versichern
Urkunde
vermerken
Ziff
.
.
Ordnung
Organisation
Arbeit
staatlichen
Notariats
.
Falle
Vertretung
rechtsgeschäftlichen
Vertreter
war
Vollmacht
nachzuweisen
Handbuch
S.
.
ist
Annahme
unvereinbar
formlose
Betrauung
Wahrnehmung
bestimmter
Aufgaben
Betrieb
könne
Befugnis
führen
beurkundungsbedürftige
Verträge
Vertretung
Betriebs
schließen
.
3
.
Erfolg
wendet
Revisionserwiderung
auch
Feststellung
Berufungsgerichts
habe
Abschluß
Vertrages
20
.
Februar
gesiegelter
Vollmacht
delt
.
insoweit
Verfahren
Berufungsgerichts
erhobenen
hat
Senat
geprüft
.
greifen
.
Darstellung
wird
gem.
§
.
abgesehen
.
-9-
IV
.
Unrecht
meint
Berufungsgericht
jedoch
Klägerin
sei
Gesichtspunkt
Glauben
Berufung
mangelnde
Vertretung
Abschluß
Kaufvertrags
verwehrt
.
Zwar
ist
ständigen
Rechtsprechung
vgl.
.
10
.
Mai
Frage
öffentlichrechtliche
Körperschaft
Verletzung
geltenden
besonderen
Formvorschriften
Vertragserfüllung
Anspruch
genommen
werden
kann
gleichartigen
Interessenlage
Mißachtung
allgemeinen
Formvorschriften
besteht
immer
prüfen
Grundsatz
Glauben
Berufung
Formmangel
entgegensteht
.
Grundsätzlich
kommt
nur
dann
Betracht
Nichtigkeitsfolge
anderen
Vertragsteil
schlechthin
untragbar
ist
Willensbildung
Körperschaft
maßgebliche
Beschlußorgan
Abschluß
Verpflichtungsgeschäfts
gebilligt
hat
.
Rechtsprechung
betrifft
aber
nur
Verletzung
Formvorschriften
Mangel
Vertretungsmacht
.
Mangel
kann
Ergebnis
grundsätzlich
Einwand
Verstoßes
Treu
Glauben
Kraft
gesetzt
werden
aaO
S.
.
So
verhält
hier
.
vollmachtlosen
treter
abgeschlossene
Kaufvertrag
20
.
Februar
ist
Genehmigung
unwirksam
.
Insoweit
käme
lediglich
Verpflichtung
Ersatz
Vertrauensschadens
gemäß
§
Abs.
Betracht
.
Verkauf
Gebäudes
Beklagten
Beschluß
Ministerrats
zurückgeht
ist
ebenso
Bedeutung
Tatsache
Urkundsnotar
Hinblick
Vertretungsmacht
Irrtum
unterlegen
ist
.
führt
punkt
Treu
Glauben
Beschränkung
Rechte
Klägerin
.
Wenzel
Gaier
Schmidt-Räntsch