NAMEN Verkündet : 29 November Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Funktionsvollmacht berechtigte Vertretung Betriebes Abschluß beurkundungsbedürftigen Vertrages . . 29 November Kammergericht LG V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 29 November Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 18 . Zivilsenats Kammergerichts 31 Juli aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil 9 . Zivilkammer Landgerichts 7 . August wird zurückgewiesen . Beklagten tragen Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit Kaufvertrags Gebäude . Beklagten bewohnten Mietvertrags volkseigenen Grundstück errichtetes Einfamilienhaus . Rechtsträger Grundstücks war Versorgungseinrichtung Ministerrats . Dezember beschloß Ministerrat Einfamilienhäuser Rechtsträgerschaft befanden verkaufen . notariell beurkundetem Vertrag 20 . Februar kauften Beklagten bewohnte Haus beantragten Verleihung Nutzungsrechts Grundstück . wurde Notarverhandlung Leiter Abteilung Recht Grundstücksverkehr vertreten . nehmigung Vertrages Grundstücksverkehrsverordnung Begründung Gebäudeeigentum Verleihung Nutzungsrechts Grundstück kam 3 . Oktober . Beklagten berühmen Antragsberechtigung § Abs. SachenRBerG. Bescheid 26 . Januar wurde Eigentum Grundstück Klägerin zugeordnet . hält Kaufvertrag 20 . Februar unwirksam . hat beantragt Unwirksamkeit Vertrages festzustellen . Landgericht hat Klage stattgegeben . Kammergericht hat Berufung Beklagten Urteil 21 Juli zurückgewiesen . Urteil hat Senat Urteil 26 November aufgehoben Rechtsstreit anderweiten Verhandlung Entscheidung Kammergericht zurückverwiesen . nunmehr angefochtenen Urteil hat Kammergericht Berufung Beklagten stattgegeben Klage abgewiesen . Hiergegen richtet Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Kaufvertrag 20 . Februar wirke Klägerin . sei Abschluß Kaufvertrages Beklagten zwar wirksam vertreten gewesen Geschäftsverteilungsplan vertretungsberechtigt noch gesiegelte Vollmacht bevollmächtigt gewesen sei . Glauben sei Klägerin jedoch verwehrt Nichtigkeit Vertrages berufen . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . II . Revision hat allerdings Erfolg geltend macht Berufungsgericht sei Senatsurteil 26 November gem. Abs. gehindert gewesen Berufung Klägerin mangelnde Vertretung Abschluß Vertrages 20 . Februar Treu Glauben ausgeschlossen werten . Berufungsgericht hat ersten Berufungsurteil ausgeführt Kaufvertrag 20 . Februar sei nichtig Rechtsträgerschaft Grundstück Verkauf Gebäudes Rat Stadtbezirks hätte übertragen werden müssen . habe Gebäude allein Vertreter Rates Stadtbezirks verkaufen können . ist Senatsurteil 26 November rechtsfehlerhaft . Allein insoweit war Berufungsgericht gebunden . nunmehr Berufungsgericht entschiedenen Frage Klägerin Berufung Fehlen wirksamen Vertretung Notarverhandlung versagt ist enthält Senatsurteil 26 November Aussage . Senat Verfahren abschließenden Entscheidung gehindert gesehen hat Frage Vertretung Abschluß Vertrages 20 . Februar weiterer Feststellungen bedürfe bedeutet Zulässigkeit Geltendmachung Klägerin nur mittelbare Grundlage Entscheidung . Derartige Grundlagen Entscheidung nehmen ständiger Rechtsprechung Bindungswirkung aufhebenden Erkenntnisses teil ; 373 ; . 7 . Februar . . Berufungsgericht hat festgestellt Urkundsverhandlung wirksam vertreten worden ist . ist beanstanden . 1 . organschaftliche Befugnis Vertretung bestand . § Abs. Ordnung Stellung Aufgaben Versorgungseinrichtung Ministerrats Deutschen Demokratischen Republik 16 Juli wurde Rechtsverkehr Direktor Falle Verhinderung beauftragten Stellvertreter Direktors vertreten . Abs. Ordnung waren " Bereichsdirektoren Abteilungsleiter anderen Leiter berechtigt Versorgungseinrichtung Festlegungen Geschäftsverteilungsplans vertreten " . Stellung Abteilung Recht Grundstücksverkehr war Ziff . 3.5 . Geschäftsverteilungsplans 1 . Dezember geregelt . dritten Anstrich Bestimmung oblag Leiter Abteilung " Vertretung Einrichtung Rechtsverkehr Vollmacht Direktors " . Notwendigkeit Bevollmächtigung ist siebten Anstrich " Erwerb Grundstücken Gebäuden ausdrücklich wiederholt worden . auch folgenden Anstrich angesprochene Berechtigung vorgesehen ist " Grundlage gesetzlichen Bestimmungen weiteren Rechtsgeschäfte Grundstückssachen abzuschließen " bedeutet Veräußerung Gebäuden fiel Grundstücken Rechtsträgerschaft errichtet waren . Geschäftsordnung sah Verkäufe . 2 . Bevollmächtigung Vertretung glaubigter gesiegelter Form § Abs. Satz Satz Abs. Satz Art . § Abs. war Meinung Revisionserwiderung auch entbehrlich ständigen Aufgaben gehört hätte Verkauf Gebäuden Grundstücken vertreten Rechtsträgerschaft befanden § Abs. Satz . Auch soweit Mitarbeiter Betriebes Betrieb gleichgestellten Einrichtung § Abs. Schlußphase betraut waren Grundstücke Gebäude Volkseigentum verkaufen gehörte Aufgaben Mitarbeiter Betriebes üblicherweise übertragen waren Funktionsvollmacht erfolgen konnten vgl. . Verkäufe Gebäuden volkseigenen Grundstücke dienten Erfüllung allgemein Betrieb obliegenden Aufgaben erfolgten Privatisierung Volkseigentums historisch einmaligen Situation . hierzu abgeschlossenen Verträge bedurften notarieller Beurkundung staatlicher Genehmigung § Abs. Satz Satz . Abschluß derartiger Verträge war übliches Geschäft Geschäftspartner Betriebes Notwendigkeit enthoben sein sollte Bevollmächtigung Betrieb Handelnden versichern umgekehrt Betrieb hinzunehmen war Mitarbeiter erteilte Vollmacht überschritt . " Handbuch Notare Deutschen Demokratischen Republik " ging beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte auch Vertretung Betriebs gesetzlichen Vertreter Handbuch S. . Befähigung Vertretung hatte Notar Beurkundung Einsichtnahme jeweilige Register versichern Urkunde vermerken Ziff . . Ordnung Organisation Arbeit staatlichen Notariats . Falle Vertretung rechtsgeschäftlichen Vertreter war Vollmacht nachzuweisen Handbuch S. . ist Annahme unvereinbar formlose Betrauung Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Betrieb könne Befugnis führen beurkundungsbedürftige Verträge Vertretung Betriebs schließen . 3 . Erfolg wendet Revisionserwiderung auch Feststellung Berufungsgerichts habe Abschluß Vertrages 20 . Februar gesiegelter Vollmacht delt . insoweit Verfahren Berufungsgerichts erhobenen hat Senat geprüft . greifen . Darstellung wird gem. § . abgesehen . -9- IV . Unrecht meint Berufungsgericht jedoch Klägerin sei Gesichtspunkt Glauben Berufung mangelnde Vertretung Abschluß Kaufvertrags verwehrt . Zwar ist ständigen Rechtsprechung vgl. . 10 . Mai Frage öffentlichrechtliche Körperschaft Verletzung geltenden besonderen Formvorschriften Vertragserfüllung Anspruch genommen werden kann gleichartigen Interessenlage Mißachtung allgemeinen Formvorschriften besteht immer prüfen Grundsatz Glauben Berufung Formmangel entgegensteht . Grundsätzlich kommt nur dann Betracht Nichtigkeitsfolge anderen Vertragsteil schlechthin untragbar ist Willensbildung Körperschaft maßgebliche Beschlußorgan Abschluß Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat . Rechtsprechung betrifft aber nur Verletzung Formvorschriften Mangel Vertretungsmacht . Mangel kann Ergebnis grundsätzlich Einwand Verstoßes Treu Glauben Kraft gesetzt werden aaO S. . So verhält hier . vollmachtlosen treter abgeschlossene Kaufvertrag 20 . Februar ist Genehmigung unwirksam . Insoweit käme lediglich Verpflichtung Ersatz Vertrauensschadens gemäß § Abs. Betracht . Verkauf Gebäudes Beklagten Beschluß Ministerrats zurückgeht ist ebenso Bedeutung Tatsache Urkundsnotar Hinblick Vertretungsmacht Irrtum unterlegen ist . führt punkt Treu Glauben Beschränkung Rechte Klägerin . Wenzel Gaier Schmidt-Räntsch