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344 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
16
.
Dezember
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Gegenstandswert
Revisionsverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
1
.
Parteien
Rechtsstreit
übereinstimmend
Hauptsache
erledigt
erklärt
haben
ist
Kosten
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstands
billigem
Ermessen
entscheiden
Abs.
Satz
.
führt
Auferlegung
Kosten
Beklagten
Revision
Klägerin
Erfolg
gehabt
hätte
.
Annahme
Berufungsgerichts
Anspruch
Klägerin
Einräumung
Wohnrechts
habe
Einwand
unzulässigen
Rechtsausübung
§
entgegengestanden
hätte
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
standgehalten
.
Situation
Berufungsgericht
Rückgriff
Treu
Glauben
bewältigen
suchte
ist
Bürgerlichen
Gesetzbuch
geregelt
.
Setzt
Gläubiger
Anspruch
Schuldner
rechtlichen
Verhältnis
seinerseits
Leistung
verpflichtet
ist
sind
Interessen
Schuldners
Möglichkeit
geschützt
Zurückbehaltungsrecht
berufen
§
Abs.
.
entsprechende
Einrede
hat
Folge
geschuldete
Leistung
nur
Empfang
gebührenden
Leistung
erbringen
muss
also
nur
Zug
Zug
verurteilt
wird
§
Abs.
.
Regelt
Gesetz
Interessenkonflikt
ist
Richter
berechtigt
ergebenden
Rechtsfolgen
Berufung
Grundsatz
Glauben
vermeintlich
angemessenere
Konfliktlösungen
ersetzen
vgl.
Urteil
6
.
Mai
ZR
.
§
§
getroffenen
Regelungen
waren
hier
einschlägig
.
Beklagte
hätte
Zurückbehaltungsrecht
berufen
können
Klägerin
vorvertraglichen
Pflichtverletzung
Ersatz
Vertrauensschadens
schuldete
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
§
Abs.
;
vgl.
näher
Senat
Urteil
11
.
Juni
.
Schadensersatzanspruch
ist
entstanden
fällig
.
Höhe
Betrages
berechnen
lässt
Beklagte
Anmietung
Ersatzwohnung
hätte
aufwenden
müssen
entgangen
wäre
andere
Räume
Pension
bezogen
mehr
Gästezimmer
hätte
vermieten
können
führt
etwa
Ausgaben
Einnahmeverluste
Fälligkeitsvoraussetzungen
Schadensersatzanspruchs
sind
.
hierin
liegt
Schaden
Beklagten
zustande
gekommenen
Vertrag
befriedigten
berechtigten
Erwartungen
vgl.
Senat
Urteil
19
.
Mai
.
genannten
Kosten
Einnahmeeinbußen
dienen
lediglich
Anhaltspunkt
Bezifferung
Abschluss
Vertrages
erlittenen
zukünftigen
Entwicklungen
unabhängigen
Vertrauensschadens
.
Hintergrund
hätte
Revision
Voraussicht
antragsgemäßen
Verurteilung
Beklagten
geführt
.
Einschränkung
Form
Zug-um-Zug-Verurteilung
kam
bisherigen
Betracht
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Aufklärungspflichtverletzung
Klägerin
Grundlage
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
hätte
beziffert
werden
können
Revisionserwiderung
Verweis
nachvollziehbare
Darlegung
Beklagten
Berufungsinstanz
enthält
Berechnung
erlittenen
Vertrauensschadens
ermöglicht
hätte
.
2
.
Gegenstandswert
ist
einheitlich
festgesetzt
worden
.
Wert
Hauptsache
bleibt
übereinstimmenden
Erledigungserklärungen
Gebühren
maßgeblich
Streit
befindlichen
Kosten
Wert
Hauptsache
übersteigen
vgl.
Zöller/Herget
29
.
Aufl
.
.
"
Erledigung
Hauptsache
"
.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
04.11.2010