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927 lines
8.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Juni
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
11
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
Oktober
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
jeweils
Eheleute
sind
Mitglieder
Wohnungen
bestehenden
Wohnungseigentümergemeinschaft
.
Verwalter
ist
bestellt
.
Ende
2008/Anfang
einigten
schriftlich
28
.
Januar
Kanzleiräumen
Anwalts
Kläger
"
Voll/Universalversammlung
Verzicht
formellen
Einberufungsvoraussetzungen
"
stattfinden
solle
.
Klägern
vorgeschlagene
Tagesordnung
wurde
Beklagten
Schreiben
20
.
Januar
wesentliche
Punkte
erweitert
.
Auch
Person
Versammlungsleiters
konnten
Parteien
einigen
.
26
.
Januar
sagten
Kläger
vereinbarte
Eigentümerversammlung
wieder
kurzfristig
Wünsche
Beklagten
informiert
worden
seien
baten
tümerversammlungen
Zukunft
Beachtung
formellen
Voraussetzungen
einberufen
werden
.
teilten
Beklagten
Anwalt
Kläger
Eigentümerversammlung
dennoch
durchgeführt
werde
Kanzlei
Beklagten
verlegen
würden
vereinbarte
Versammlungsraum
Verfügung
gestellt
werde
.
28
.
Januar
Kläger
noch
Anwalt
Versammlungsort
anwesend
waren
Beklagten
Zutritt
Versammlungsraum
verwehrt
wurde
verlegten
Beklagten
Hinterlassung
entsprechenden
Mitteilung
Kläger
Eigentümerversammlung
Kilometer
entfernten
Kanzleiräume
Beklagten
2
.
Dort
fand
halbe
Stunde
später
Versammlung
Abwesenheit
Kläger
.
Antrag
Kläger
hat
Amtsgericht
angegriffenen
Versammlung
gefassten
Beschlüsse
ungültig
erklärt
.
Landgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Revision
Beklagten
Klageabweisung
erreichen
möchten
.
Kläger
beantragen
Zurückweisung
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Auffassung
angegriffenen
Beschlüsse
seien
ordnungsgemäß
einberufenen
Versammlung
gefasst
worden
.
Versammlung
sei
Vollversammlung
gedacht
gewesen
Absage
Kläger
mehr
habe
kommen
können
.
Übrigen
habe
spätestens
Verlegung
Versammlung
Kanzleiräume
Beklagten
allseitigen
Aufhebung
Versammlung
geführt
.
Versammlung
neuen
Versammlungsort
habe
zung
vereinbarten
neue
Versammlung
gehandelt
.
einseitige
Verlegung
neuen
Ort
veränderter
Zeit
verstoße
vorgeschriebenen
Einberufungsformalien
.
Änderung
könne
nur
Berechtigten
erfolgen
.
hätten
Beklagten
neue
Vereinbarung
hinwirken
Gericht
Einberufung
ermächtigen
lassen
müssen
.
II
.
Rechtlich
zutreffend
kommt
Berufungsgericht
Ergebnis
angegriffenen
Beschlüsse
ungültig
erklären
waren
ordnungsgemäß
einberufenen
Eigentümerversammlung
gefasst
worden
sind
.
1
.
Ordnungsmäßigkeit
Einberufung
steht
zwar
Eigentümerversammlung
Wohnungseigentümer
selbst
einberufen
wurde
.
Grundsätzlich
obliegt
Recht
Einberufung
Eigentümerversammlung
gem.
§
Abs.
WEG
Verwalter
Fällen
§
Abs.
WEG
Vorsitzenden
Verwaltungsbeirats
.
Ausnahmsweise
sind
aber
auch
Eigentümer
berechtigt
Eigentümerversammlung
einzuberufen
Einberufung
einvernehmlich
Wohnungseigentümer
erfolgt
;
11
.
Aufl
.
.
24
;
Elzer
Jennißen
2
.
Aufl
.
.
.
So
liegt
hier
.
Eigentümerversammlung
wurde
schriftlichem
Einvernehmen
Wohnungseigentümer
einberufen
.
2
.
Einberufung
Eigentümerversammlung
ist
unwirksam
geworden
Kläger
einberufene
Versammlung
abgesagt
haben
.
Zwar
kann
anberaumte
Wohnungseigentümerversammlung
jeweilig
Einladenden
wieder
abgesetzt
werden
.
ist
Wohnungseigentumsgesetz
ausdrücklich
geregelt
.
Kapitalgesellschaften
Handelsrechts
bürgerlichrechtlichen
rechtsfähigen
Verein
ist
jedoch
anerkannt
Versammlung
Gesellschafter
berufen
hat
auch
Absage
befugt
ist
;
juris
.
.
hierin
Ausdruck
kommende
allgemeine
verbandsrechtliche
Grundsatz
gilt
auch
Recht
Wohnungseigentums
225
;
Bärmann/Pick
19
.
Aufl
.
.
11
;
Elzer
Jennißen
2
.
Aufl
.
.
;
Palandt/Bassenge
70
.
Aufl
.
.
12
;
OLG
aaO
.
Kläger
waren
befugt
Wohnungseigentümern
einvernehmlich
einberufene
Eigentümerversammlung
abzusetzen
.
wirksame
Absetzung
hätte
einvernehmlichen
Vorgehensweise
Wohnungseigentümer
bedurft
.
anderes
Ergebnis
folgt
Wohnungseigentümer
Rechtsanwälte
Durchführung
Voll-/Universalversammlung
geeinigt
hatten
.
kann
dahingehend
verstanden
werden
Willen
Parteien
Wohnungseigentümerversammlung
nur
durchgeführt
werden
durfte
Eigentümer
Versammlung
erscheinen
einzelne
Eigentümer
berechtigt
sein
sollte
Versammlung
abzusagen
.
rechtliche
Besonderheit
Vollversammlung
Wohnungseigentümer
Gemeinschaft
Eigentümerversammlung
anwesend
sind
besteht
Anwesenheit
sämtlicher
Wohnungseigentümer
entsprechend
§
Abs.
GmbHG
Voraussetzungen
Einberufungsmängel
heilt
Elzer
Jennißen
2
.
Aufl
.
.
28
;
11
.
Aufl
.
.
.
Sagt
Wohnungseigentümer
Teilnahme
Vollversammlung
einberufenen
Wohnungseigentümerversammlung
darf
Versammlung
gleichwohl
durchgeführt
werden
.
Allerdings
tritt
Fernbleiben
Eigentümers
Versammlung
Heilungswirkung
etwaiger
Einberufungsmängel
Elzer
Jennißen
2
.
Aufl
.
.
.
3
.
Einberufungsmangel
liegt
aber
Eigentümerversammlung
Versammlungsort
durchgeführt
wurde
Wohnungseigentümer
Einberufung
Eigentümerversammlung
einvernehmlich
festgelegt
hatten
Beklagten
Einverständnis
Kläger
Kanzlei
Beklagten
verlegt
wurde
.
kann
gestellt
bleiben
Zusammenkunft
Kanzleiräumen
Beklagten
neue
Versammlung
handelte
erneute
Einladung
erforderlich
gewesen
wäre
Durchführung
bereits
einberufenen
Versammlung
lediglich
anderen
Versammlungsort
handelte
.
auch
Änderung
Versammlungsortes
waren
Beklagten
befugt
.
Ebenso
Auswahl
Versammlungsortes
Einberufung
zuständigen
Person
obliegt
521
;
11
.
Aufl
.
.
;
Elzer
Jennißen
2
.
Aufl
.
.
kann
Verlegung
Versammlungsortes
nur
Einberufungsberechtigten
erfolgen
.
Parteien
Eigentümerversammlung
gemeinsam
einberufen
hatten
konnten
festgelegten
Versammlungsort
auch
nur
gegenseitigen
Einvernehmen
ändern
.
Befugnis
Beklagten
Verlegung
Versammlungsortes
folgt
auch
Kläger
Wohnungseigentümern
tigt
Zutritt
vereinbarten
Versammlungsort
hatten
verwehren
lassen
einberufene
Versammlung
dort
durchgeführt
werden
konnte
.
Verhalten
Kläger
mag
Umständen
Schadensersatzansprüchen
vergeblich
angereisten
Wohnungseigentümer
führen
;
begründet
aber
Berechtigung
Einberufung
berechtigter
Personen
Versammlungsort
verlegen
.
ändert
Umstand
Beklagten
Kläger
Tag
Versammlung
hingewiesen
hatten
Versammlung
werde
Büroräumen
Beklagten
stattfinden
Zutritt
vereinbarten
Versammlungsort
verweigerten
.
Auch
vorherige
Information
übrigen
Wohnungseigentümer
beabsichtigte
Vorgehensweise
begründet
Selbsthilferecht
einzelner
Wohnungseigentümer
vgl.
11
.
Aufl
.
.
24
;
Elzer
2
.
Aufl
.
.
.
Zutreffend
weist
Berufungsgericht
Beklagten
neue
Vereinbarung
hätten
hinwirken
Gericht
ggf.
Wege
einstweiligen
Verfügung
vgl.
Elzer
Jennißen
2
.
Aufl
.
.
Einberufung
Eigentümerversammlung
hätten
ermächtigen
lassen
müssen
.
4
.
Kläger
müssen
Hinblick
eigenes
Scheitern
Eigentümerversammlung
vereinbarten
Ort
führende
Verhalten
Treu
Glauben
§
so
behandeln
lassen
liege
Einberufungsmangel
.
Vorgehensweise
war
sachlichen
Gründen
getragen
.
Zustimmung
Kläger
Durchführung
Eigentümerversammlung
Verzicht
formellen
Einberufungsvoraussetzungen
lag
unausgesprochen
Erwartung
zugrunde
vorher
Tagesordnung
einigt
.
Einigung
ist
jedoch
gekommen
Beklagten
Woche
Versammlungstermin
Tagesordnung
substantielle
Punkte
etwa
Beschlussfassung
Erhebung
Sonderumlage
Höhe
gerichtliche
Beitreibung
Hausgeldrückständen
erweiterten
.
kommt
auch
Person
Versammlungsleiters
Einigung
erzielt
werden
konnte
.
handelte
lediglich
unwesentlichen
Nebenaspekt
.
Anbetracht
angespannten
Verhältnisses
Parteien
kam
Frage
Leitung
Versammlung
Vorstellungen
Beklagten
entsprechend
Beklagten
erfolgen
Dritter
übernehmen
sollte
erhebliche
Bedeutung
.
veränderten
Umstände
kann
Klägern
Vorwurf
treuwidrigen
Verhaltens
gemacht
werden
nun
doch
Einberufung
Eigentümerversammlung
Beachtung
formellen
Voraussetzungen
bestanden
Durchführung
vereinbarten
Eigentümerversammlung
verhindern
suchten
.
5
.
rechtlich
zutreffenden
Ausführungen
Berufungsgerichts
Einberufungsmangel
Beschlussfassung
kausal
war
erhebt
Revision
Einwendungen
.
-9-
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
05.10.2010