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1832 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
September
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Fordert
Gericht
Gerichtskostenvorschuss
bleibt
Kläger
untätig
beginnt
Rahmen
Prüfung
Voraussetzungen
§
demnächst
zuzurechnende
Zeitraum
Zustellungsverzögerung
frühestens
Wochen
Einreichung
Klage
Wochen
Ablauf
Klage
wahrenden
Frist
.
§
Abs.
Satz
Macht
Teilungserklärung
Gültigkeit
Beschlüsse
Wohnungseigentümer
Protokollierung
Unterzeichnung
Verwalter
Versammlung
bestimmten
Wohnungseigentümern
abhängig
sog.
qualifizierte
Protokollierungsklausel
ist
Versammlung
aber
nur
Verwalter
anwesend
zugleich
Mehrheitseigentümer
ist
genügt
Protokoll
unterzeichnet
Abgrenzung
Fortführung
Senat
Urteil
30
.
März
.
Versäumnisurteil
25
.
September
AG
Langen
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Landgerichts
13
.
Zivilkammer
16
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
bilden
Wohnungseigentümergemeinschaft
.
Beklagte
hält
Mehrheit
Miteigentumsanteile
ist
auch
Verwalterin
Wohnungseigentümergemeinschaft
.
Teilungserklärung
legt
§
Abs.
Wohnungseigentümerversammlung
beschlussfähig
ist
Hälfte
Miteigentumsanteile
vertreten
ist
.
§
Abs.
heißt
folgt
:
Ergänzung
§
wird
bestimmt
Gültigkeit
Beschlusses
Wohnungseigentümerversammlung
dort
genannten
Bestimmungen
Protokollierung
Beschlusses
erforderlich
ist
.
Protokoll
ist
Verwalter
Eigentümerversammlung
bestimmten
Wohnungseigentümern
unterzeichnen
.
16
.
August
fand
Eigentümerversammlung
Beschlüsse
gefasst
wurden
u.a.
Jahresabrechnung
Jahr
.
Versammlung
war
allein
Beklagte
Mehrheitseigentümerin
Verwalterin
anwesend
.
unterschrieb
Protokoll
allein
.
14
.
September
Amtsgericht
eingegangenen
Beschlussmängelklage
haben
Kläger
Ungültigerklärung
Versammlung
gefasster
Beschlüsse
beantragt
.
Telefaxschreiben
10
.
Oktober
haben
Amtsgericht
hingewiesen
bislang
noch
Anforderung
Gerichtskostenvorschuss
vorliege
dringende
Erledigung
gebeten
.
selben
Tag
hat
Amtsgericht
Streitwert
festgesetzt
;
25
.
Oktober
ist
Vorschussrechnung
erstellt
versandt
worden
.
Gerichtskostenvorschuss
ist
4
November
eingegangen
.
Zustellung
Klage
Beklagten
ist
jeweils
15
November
erfolgt
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Kläger
hat
Landgericht
Klage
angefochtenen
Beschlüsse
Wohnungseigentümerversammlung
16
.
August
ungültig
erklärt
.
zugelassenen
Revision
möchte
Beklagte
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
Anfechtungsfrist
§
Abs.
Satz
gewahrt
.
genüge
fristgemäße
Einreichung
Klageschrift
noch
demnächst
Sinne
§
zugestellt
worden
sei
.
Kammer
gehe
ständiger
Rechtsprechung
Zeitraum
Wochen
Kläger
Eingang
gerichtlichen
Vorschussanforderung
abwarten
könne
Frist
Ablauf
einzuhaltenden
Anfechtungsfrist
beginne
.
Vorliegend
wäre
Ablauf
16
.
September
beginnende
dreiwöchige
Untätigkeitsfrist
7
.
Oktober
verstrichen
gewesen
.
aber
Tag
Freitag
gewesen
Klägervertreters
Erinnerung
gerichtliche
Vorschussanforderung
bereits
Montag
10
.
Oktober
Amtsgericht
eingegangen
sei
hätte
noch
Nachmittag
7
.
Oktober
eingegangene
fristgemäße
Erinnerung
spürbare
Beschleunigung
bewirken
können
.
Sache
seien
Beschlüsse
Versammlung
16
.
Oktober
gültig
Teilungserklärung
erforderliche
Protokollierung
fehle
.
Protokoll
sei
nur
Verwalterin
aber
auch
Eigentümerversammlung
bestimmten
Wohnungseigentümern
unterzeichnet
worden
.
Unterschriften
seien
entbehrlich
Beklagte
allein
Versammlung
anwesend
gewesen
sei
weiteren
Wohnungseigentümer
Unterschrift
hätten
bestimmt
werden
können
.
Andernfalls
werde
Zweck
qualifizierten
Protokollierungsklausel
Richtigkeit
Protokolls
gewährleisten
Rechtssicherheit
Schutz
inhaltlich
formal
ordnungsgemäß
protokollierten
Beschlüssen
schaffen
verfehlt
.
Anhaltspunkte
kollusives
wirken
Protokollunterzeichner
Betracht
kommenden
Wohnungseigentümer
Berufung
Kläger
fehlende
Gegenzeichnung
Gesichtspunkt
Rechtsmissbrauchs
ausschließen
könnte
seien
ersichtlich
.
Allerdings
weise
Gemeinschaftsordnung
Lücke
Regelung
Fall
vorsehe
Eigentümer
Versammlung
anwesend
seien
bestimmt
werden
könnten
Protokoll
unterschreiben
.
Lücke
sei
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
Anlehnung
§
Abs.
TE
füllen
.
habe
Verwalter
zweite
Versammlung
gleichem
Gegenstand
einzuberufen
Versammlung
beschlussfähig
sei
.
gleicher
Weise
könne
auch
Abwesenheit
möglicher
Protokollunterzeichner
verfahren
werden
.
streitgegenständlichen
Beschlüsse
müsse
aber
Ungültigkeit
bleiben
hier
Gültigkeit
Beschlüsse
Erstversammlung
gehe
.
II
.
Erwägungen
Berufungsgerichts
halten
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Revision
ist
Versäumnisurteil
entscheiden
.
Inhaltlich
beruht
Urteil
jedoch
Säumnis
Kläger
Sachprüfung
vgl.
Senat
Urteil
4
.
April
.
1
.
Zutreffend
ist
allerdings
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
hätten
einmonatige
Anfechtungsfrist
§
Abs.
Satz
gewahrt
.
15
November
erfolgte
Zustellung
ist
noch
demnächst
Sinne
§
anzusehen
so
Zustellung
Tag
Einreichung
Klage
14
.
September
zurückwirkt
Anfechtungsfrist
noch
abgelaufen
war
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Merkmal
demnächst
§
nur
erfüllt
Partei
zuzurechnenden
Verzögerungen
hinnehmbaren
Rahmen
halten
.
wird
Zustellungsverzögerung
bis
zu
Tagen
regelmäßig
hingenommen
Überforderung
Klägers
sicher
auszuschließen
vgl.
nur
Senat
Urteil
12
.
Januar
;
Urteil
10
.
Februar
.
8)
.
gilt
Fallgruppen
so
dass
auch
Einzahlung
Gerichtskostenvorschusses
Berechnung
noch
hinnehmbaren
Verzögerung
Tagen
Zeitspanne
Aufforderung
Einzahlung
Gerichtskosten
Eingang
Gerichtskasse
abgestellt
wird
Tage
ohnehin
erforderliche
Zeitraum
Nachlässigkeit
Klägers
verzögert
hat
Urteil
10
.
Februar
.
8)
.
Rechtsauffassung
VII
.
Zivilsenats
hat
Senat
Gründen
Vereinheitlichung
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
Herstellung
einheitlichen
Maßstabs
angeschlossen
Urteil
10
Juli
.
.
Gemessen
überschreitet
Klägern
zuzurechnende
Zustellungsverzögerung
Zeitraum
Tagen
.
Zeit
Einreichung
Klage
Ablauf
Klagefrist
§
Abs.
Satz
16
.
September
unternommen
haben
Zustellung
Klage
erreichen
kann
Vorwurf
gemacht
werden
.
Klage
hier
bereits
Ablauf
Zustellung
wahrenden
Frist
eingereicht
worden
ist
Zustellung
Klage
aber
erst
Ablauf
Frist
erfolgt
ist
sind
Fristablauf
eingetretene
Versäumnisse
maßgebliche
14-Tagesfrist
zurechnen
vgl.
Urteil
16
.
Dezember
30
;
Urteil
15
.
Januar
.
gegenteilige
Auffassung
Revision
generell
Zeitpunkt
Eingangs
Klage
abstellen
möchte
lässt
unberücksichtigt
Partei
eingeräumte
Frist
letzten
Tag
ausnutzen
darf
vgl.
Urteil
15
.
Januar
.
Tut
dürfen
Nachteile
erwachsen
.
Kläger
Hinweis
Amtsgericht
liege
bislang
noch
Anforderung
10
.
Oktober
gewartet
haben
ist
zuzurechnende
Verzögerung
Zustellung
höchstens
Tagen
eingetreten
.
Kläger
anzulastendes
Versäumnis
kann
auch
vorliegen
Einreichung
Klage
Ablauf
Klage
wahrenden
Frist
untätig
bleibt
.
Grundsätzlich
kann
zwar
Anforderung
Gerichtskostenvorschusses
abwarten
.
muss
Vorschuss
berechnen
Klage
einzahlen
.
bedeutet
aber
unbegrenzt
lange
völlig
untätig
bleiben
darf
Urteil
19
.
Oktober
.
lange
Kläger
gerichtlichen
Zahlungsaufforderung
längstens
entgegensehen
kann
anzulastenden
Verzögerung
ausgegangen
werden
kann
hat
Bundesgerichtshof
noch
abschließend
entschieden
.
Anerkannt
ist
jedoch
geht
auch
Berufungsgericht
Tätigwerden
jedenfalls
Ablauf
Wochen
Einreichung
Klage
Wochen
Ablauf
Klage
wahrenden
Frist
ausreichend
ist
vgl.
Urteil
15
.
Januar
.
beginnt
auch
Kläger
Rahmen
Prüfung
§
zuzurechnende
Zeitraum
Zustellungsverzögerung
frühestens
-9-
chen
Einreichung
Klage
Wochen
Ablauf
Klage
wahrenden
Frist
.
Zuwarten
Kläger
wäre
Frage
Zustellungsverzögerung
insgesamt
unerheblich
gewesen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
zugebilligten
Frist
jedenfalls
Wochen
Fristablauf
h.
spätestens
7
.
Oktober
Freitag
Amtsgericht
Verbleib
Gerichtskostenrechnung
erkundigt
hätten
.
tatsächlich
erst
10
.
Oktober
Montag
Sinne
tätig
geworden
sind
hat
zuzurechnenden
Zustellungsverzögerung
höchstens
Tagen
geführt
.
Abzug
Wochenende
fallenden
Zeitraums
8
.
9
.
Oktober
beträgt
Verzögerung
sogar
nur
Tag
.
Klägern
Zusammenhang
Einzahlung
Gerichtskostenvorschusses
möglicherweise
weitere
Zustellungsverzögerung
zuzurechnen
ist
kann
offen
bleiben
.
Auch
ausgegangen
wird
Gerichtskostenrechnung
unmittelbar
Versand
25
.
Oktober
zugegangen
ist
könnte
Einzahlung
Vorschusses
4
November
zuzurechnende
Verzögerung
allenfalls
Tagen
ergeben
.
maßgebliche
14-Tageszeitraum
wäre
auch
Einbeziehung
Umstands
überschritten
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
sind
Eigentümerversammlung
16
.
August
gefassten
Beschlüsse
bereits
ungültig
Protokoll
nur
Beklagten
Verwalterin
Mehrheitseigentümerin
aber
auch
Eigentümerversammlung
bestimmten
Wohnungseigentümern
unterzeichnet
worden
ist
.
Teilungserklärung
macht
Gültigkeit
Beschlüssen
Wohnungseigentümer
§
Abs.
Protokollierung
Unterzeichnung
Verwalter
Eigentümerversammlung
bestimmten
Wohnungseigentümern
abhängig
.
qualifizierte
Protokollierungsklausel
ist
berechtigten
Interesses
Wohnungseigentümer
effektiven
Kontrolle
sicheren
Feststellung
gefassten
Beschlüsse
wirksam
Senat
Beschluss
3
Juli
f.
;
Urteil
30
.
März
.
.
beruht
Vier-Augen-Prinzip
bezweckt
Protokoll
zusätzlich
Unterschrift
Verwalters
Personen
unabhängig
voneinander
gelesen
Vollständigkeit
inhaltliche
Richtigkeit
hin
überprüft
wird
so
Fehler
eher
auffallen
.
Zweck
würde
verfehlt
Unterzeichnung
Protokolls
Vertretung
Wohnungseigentümern
einzige
natürliche
Person
möglich
wäre
.
Protokoll
muss
verschiedenen
natürlichen
Personen
unterzeichnet
werden
selbst
Wohnungseigentümer
sind
andere
Wohnungseigentümer
handeln
Senat
Urteil
30
.
März
.
.
hier
schon
Bestimmung
zweier
Eigentümer
Unterzeichnung
Protokolls
Folge
auch
tatsächlichen
Unterschriftsleistung
Eigentümerversammlung
bestimmten
Wohnungseigentümern
fehlt
führt
Ungültigkeit
Versammlung
16
.
August
gefassten
Beschlüsse
.
vorliegend
beurteilende
Sachverhalt
unterscheidet
wesentlichen
Punkt
Urteil
Senats
30
.
März
.
Grunde
lag
.
damaligen
Fall
Verwalter
ausreichende
Anzahl
Personen
Versammlung
anwesend
waren
Protokoll
Anforderungen
klausel
hätten
unterzeichnen
können
hat
Versammlung
16
.
ausschließlich
Beklagte
Mehrheitseigentümerin
Verwalterin
teilgenommen
.
Situation
alleinige
Unterschrift
Anforderungen
Protokollierungsklausel
genügte
ergibt
ergänzenden
Auslegung
Teilungserklärung
.
hier
Rede
stehenden
Fall
wurde
Errichtung
Teilungserklärung
offensichtlich
gedacht
so
planwidrige
Unvollständigkeit
handelt
.
Abs.
TE
setzt
unausgesprochen
Eigentümerversammlung
Verwalter
mindestens
Wohnungseigentümer
anwesend
sind
.
sollen
Unterschrift
inhaltliche
Richtigkeit
Protokolls
bestätigen
.
Bestätigung
kann
nur
dann
erfolgen
Personen
Versammlung
anwesend
sind
.
Rechtsfolge
eintreten
soll
Anwesenheit
mindestens
Wohnungseigentümern
fehlt
ist
Teilungserklärung
geregelt
.
weist
insoweit
Berufungsgericht
Ausgangspunkt
Recht
ausführt
Regelungslücke
.
Regelungslücke
Teilungserklärung
kann
Grundsätzen
ergänzenden
Vertrags-)Auslegung
geschlossen
werden
.
ist
berücksichtigen
stets
Auslegung
Grundbucheintragung
Wortlaut
Sinn
abzustellen
ist
unbefangener
Sicht
nächstliegende
Bedeutung
Eingetragenen
ergibt
;
Umstände
Eintragung
dort
Bezug
genommenen
Unterlagen
dürfen
nur
herangezogen
werden
besonderen
Verhältnissen
Einzelfalls
erkennbar
sind
vgl.
Senat
Beschluss
4
.
Dezember
.
.
Ermittlung
Rahmen
ergänzenden
Auslegung
entscheidenden
hypothetischen
Parteiwillens
muss
Ergebnis
führen
Sicht
unbefangenen
Betrachters
nächstliegende
darstellt
.
Erfordernis
ist
notwendig
auch
ausreichend
Ziel
§
Abs.
Erwerber
Wohnungseigentums
unbekannte
Vereinbarungen
Ansprüche
schützen
Bestimmtheitserfordernis
Rechnung
tragen
vgl.
grundlegend
Senat
Beschluss
7
.
Oktober
.
Ermittlung
hypothetischen
Willens
teilenden
Eigentümers
ist
abzustellen
Regelung
angemessenen
Abwägung
berührten
Interessen
Glauben
redlicherweise
getroffen
hätte
geregelten
Fall
bedacht
hätte
Senat
Beschluss
7
.
Oktober
.
erforderliche
Auslegung
kann
Senat
Revisionsgericht
uneingeschränkt
selbst
vornehmen
Senat
Beschluss
7
.
Oktober
.
führt
Ergebnis
alleinige
Unterschrift
Verwalters
hier
zugleich
Mehrheitseigentümer
ist
Protokollierungserfordernis
genügt
nur
Eigentümerversammlung
anwesend
ist
.
sonstigen
Gültigkeitsvoraussetzungen
Beschlusses
auch
Beschlussfähigkeit
Eigentümerversammlung
zählt
bleiben
unberührt
.
Wesentliche
Anhaltspunkte
hypothetischen
Willen
teilenden
Eigentümers
ergeben
Teilungserklärung
selbst
.
Abs.
TE
soll
Eigentümerversammlung
beschlussfähig
sein
Hälfte
Miteigentumsanteile
Versammlung
vertreten
sind
.
Vereint
Eigentümer
so
hier
Beklagte
allein
Mehrheit
Miteigentumsanteile
ist
Eigentümerversammlung
auch
Anwesenheit
nur
einzigen
Eigentümers
beschlussfähig
.
Würde
auch
Fall
Unterschriftsleistung
merversammlung
bestimmenden
Wohnungseigentümern
verlangt
liefe
Ergebnis
weitere
faktische
Voraussetzung
Beschlussfähigkeit
Versammlung
schaffen
.
stünde
ausdrücklichen
abschließend
verstehenden
Regelung
Beschlussfähigkeit
§
Abs.
TE
Einklang
vgl.
Sinne
auch
Fall
nur
Vertreter
Wohnungseigentümer
anwesend
ist
.
Zweck
Protokollierungsklausel
folgt
.
soll
Gewähr
schaffen
Protokoll
tatsächlichen
Ablauf
Versammlung
entspricht
.
Bestätigen
Personen
unabhängig
voneinander
Richtigkeit
Protokolls
wird
Richtigkeitsgewähr
entsprechend
erhöht
.
ist
Hintergrund
bereits
oben
erwähnten
Vier-Augen-Prinzips
.
Sind
jedoch
Verwalter
zusätzlich
weitere
Wohnungseigentümer
Versammlung
anwesend
wäre
sinnwidrig
Unterschrift
Verwalters
Unterschrift
Wohnungseigentümern
verlangen
.
Mangels
Anwesenheit
Versammlung
eigener
Anschauung
könnten
Ablauf
bestätigen
.
ähnlichen
Gründen
wird
auch
Rahmen
§
Abs.
Satz
WEG
alleiniger
Teilnahme
anderen
Eigentümer
vertretenden
Verwalters
Eigentümerversammlung
Unterschrift
ausreichend
angesehen
vgl.
OLG
216
;
Palandt/Bassenge
74
.
Aufl
.
.
;
Schultzky
4
.
Aufl
.
.
.
liegt
Berufungsgericht
vorgenommene
Auslegung
Abwesenheit
Eigentümer
so
behandeln
fehlende
Beschlussfähigkeit
so
erst
zweiten
Versammlung
erneuter
Abwesenheit
Eigentümer
alleinige
Unterschrift
Verwalters
genügen
würde
nahe
.
würde
auch
Lösung
rungsklausel
weiteren
Voraussetzung
Beschlussfähigkeit
umqualifiziert
entsprechend
§
Abs.
TE
bereits
Anwesenheit
Mehrheitseigentümers
genügt
.
würde
auch
Auffassung
Berufungsgerichts
Ergebnis
Unterschrift
Wohnungseigentümern
mögliche
Beschlussfassung
nur
verzögert
wäre
zusätzlichen
Aufwand
neuen
Eigentümerversammlung
verbunden
Richtigkeitsgewähr
Protokolls
Regelung
Teilungsordnung
bezweckt
ist
erhöht
würde
.
Unterschriftsleistung
Beklagten
Verwalterin
Mehrheitseigentümerin
Protokoll
Teilungserklärung
normierten
Protokollierungserfordernissen
genügt
weitere
Wohnungseigentümer
anwesend
waren
stellt
Berufungsgericht
aufgeworfene
Frage
Gesichtspunkt
Rechtsmissbrauchs
nachweislich
kollusivem
Zusammenwirken
Protokollunterzeichner
Betracht
kommenden
Wohnungseigentümer
Berufung
fehlende
Gegenzeichnung
Anfechtungsverfahren
ausgeschlossen
wäre
.
Rechtlich
unerheblich
ist
auch
Revision
erhobene
Verfahrensrüge
Berufungsgericht
Beklagten
eingeräumten
Schriftsatzfrist
eingereichte
ergänzende
Stellungnahme
Frage
Kenntnis
genommen
habe
.
.
Berufungsurteil
ist
aufgezeigten
Rechtsfehlers
aufzuheben
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Abs.
Abs.
Satz
.
eigene
Entscheidung
Senats
§
Abs.
ist
möglich
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
Klägern
weiter
erhobenen
Anfechtungsgründen
befasst
hat
.
Rechtsbehelfsbelehrung
Versäumnisurteil
steht
säumigen
Partei
Einspruch
.
ist
Bundesgerichtshof
Gericht
zugelassenen
Rechtsanwalt
Notfrist
Wochen
Zustellung
Versäumnisurteils
Einreichung
Einspruchsschrift
einzulegen
.
Einspruchsschrift
muss
Urteil
Einspruch
gerichtet
wird
bezeichnen
Erklärung
enthalten
Rechtsmittel
nur
teilweise
eingelegt
werden
solle
Umfang
Urteil
Einspruch
eingelegt
werde
.
Einspruchsschrift
sind
Verteidigungsmittel
Zulässigkeit
Klage
betreffen
vorzubringen
.
Antrag
kann
Vorsitzende
erkennenden
Senats
Frist
Begründung
verlängern
.
Versäumung
Frist
Begründung
ist
rechnen
nachträgliche
Vorbringen
mehr
zugelassen
wird
.
Einzelnen
wird
Verfahrensvorschriften
§
§
Abs.
3
4
§
§
verwiesen
.
Schmidt-Räntsch
Göbel
Vorinstanzen
:
AG
Langen
Entscheidung
Entscheidung