NAMEN Verkündet : 25 . September Langendörfer-Kunz Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Fordert Gericht Gerichtskostenvorschuss bleibt Kläger untätig beginnt Rahmen Prüfung Voraussetzungen § demnächst zuzurechnende Zeitraum Zustellungsverzögerung frühestens Wochen Einreichung Klage Wochen Ablauf Klage wahrenden Frist . § Abs. Satz Macht Teilungserklärung Gültigkeit Beschlüsse Wohnungseigentümer Protokollierung Unterzeichnung Verwalter Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig sog. qualifizierte Protokollierungsklausel ist Versammlung aber nur Verwalter anwesend zugleich Mehrheitseigentümer ist genügt Protokoll unterzeichnet Abgrenzung Fortführung Senat Urteil 30 . März . Versäumnisurteil 25 . September AG Langen V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Prof. Dr. Dr. Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Landgerichts 13 . Zivilkammer 16 Juli aufgehoben . Sache wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien bilden Wohnungseigentümergemeinschaft . Beklagte hält Mehrheit Miteigentumsanteile ist auch Verwalterin Wohnungseigentümergemeinschaft . Teilungserklärung legt § Abs. Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig ist Hälfte Miteigentumsanteile vertreten ist . § Abs. heißt folgt : Ergänzung § wird bestimmt Gültigkeit Beschlusses Wohnungseigentümerversammlung dort genannten Bestimmungen Protokollierung Beschlusses erforderlich ist . Protokoll ist Verwalter Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern unterzeichnen . 16 . August fand Eigentümerversammlung Beschlüsse gefasst wurden u.a. Jahresabrechnung Jahr . Versammlung war allein Beklagte Mehrheitseigentümerin Verwalterin anwesend . unterschrieb Protokoll allein . 14 . September Amtsgericht eingegangenen Beschlussmängelklage haben Kläger Ungültigerklärung Versammlung gefasster Beschlüsse beantragt . Telefaxschreiben 10 . Oktober haben Amtsgericht hingewiesen bislang noch Anforderung Gerichtskostenvorschuss vorliege dringende Erledigung gebeten . selben Tag hat Amtsgericht Streitwert festgesetzt ; 25 . Oktober ist Vorschussrechnung erstellt versandt worden . Gerichtskostenvorschuss ist 4 November eingegangen . Zustellung Klage Beklagten ist jeweils 15 November erfolgt . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Kläger hat Landgericht Klage angefochtenen Beschlüsse Wohnungseigentümerversammlung 16 . August ungültig erklärt . zugelassenen Revision möchte Beklagte Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils erreichen . Entscheidungsgründe : Ansicht Berufungsgerichts ist Anfechtungsfrist § Abs. Satz gewahrt . genüge fristgemäße Einreichung Klageschrift noch demnächst Sinne § zugestellt worden sei . Kammer gehe ständiger Rechtsprechung Zeitraum Wochen Kläger Eingang gerichtlichen Vorschussanforderung abwarten könne Frist Ablauf einzuhaltenden Anfechtungsfrist beginne . Vorliegend wäre Ablauf 16 . September beginnende dreiwöchige Untätigkeitsfrist 7 . Oktober verstrichen gewesen . aber Tag Freitag gewesen Klägervertreters Erinnerung gerichtliche Vorschussanforderung bereits Montag 10 . Oktober Amtsgericht eingegangen sei hätte noch Nachmittag 7 . Oktober eingegangene fristgemäße Erinnerung spürbare Beschleunigung bewirken können . Sache seien Beschlüsse Versammlung 16 . Oktober gültig Teilungserklärung erforderliche Protokollierung fehle . Protokoll sei nur Verwalterin aber auch Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern unterzeichnet worden . Unterschriften seien entbehrlich Beklagte allein Versammlung anwesend gewesen sei weiteren Wohnungseigentümer Unterschrift hätten bestimmt werden können . Andernfalls werde Zweck qualifizierten Protokollierungsklausel Richtigkeit Protokolls gewährleisten Rechtssicherheit Schutz inhaltlich formal ordnungsgemäß protokollierten Beschlüssen schaffen verfehlt . Anhaltspunkte kollusives wirken Protokollunterzeichner Betracht kommenden Wohnungseigentümer Berufung Kläger fehlende Gegenzeichnung Gesichtspunkt Rechtsmissbrauchs ausschließen könnte seien ersichtlich . Allerdings weise Gemeinschaftsordnung Lücke Regelung Fall vorsehe Eigentümer Versammlung anwesend seien bestimmt werden könnten Protokoll unterschreiben . Lücke sei Wege ergänzenden Vertragsauslegung Anlehnung § Abs. TE füllen . habe Verwalter zweite Versammlung gleichem Gegenstand einzuberufen Versammlung beschlussfähig sei . gleicher Weise könne auch Abwesenheit möglicher Protokollunterzeichner verfahren werden . streitgegenständlichen Beschlüsse müsse aber Ungültigkeit bleiben hier Gültigkeit Beschlüsse Erstversammlung gehe . II . Erwägungen Berufungsgerichts halten rechtlichen Prüfung stand . Revision ist Versäumnisurteil entscheiden . Inhaltlich beruht Urteil jedoch Säumnis Kläger Sachprüfung vgl. Senat Urteil 4 . April . 1 . Zutreffend ist allerdings Auffassung Berufungsgerichts Kläger hätten einmonatige Anfechtungsfrist § Abs. Satz gewahrt . 15 November erfolgte Zustellung ist noch demnächst Sinne § anzusehen so Zustellung Tag Einreichung Klage 14 . September zurückwirkt Anfechtungsfrist noch abgelaufen war . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Merkmal demnächst § nur erfüllt Partei zuzurechnenden Verzögerungen hinnehmbaren Rahmen halten . wird Zustellungsverzögerung bis zu Tagen regelmäßig hingenommen Überforderung Klägers sicher auszuschließen vgl. nur Senat Urteil 12 . Januar ; Urteil 10 . Februar . 8) . gilt Fallgruppen so dass auch Einzahlung Gerichtskostenvorschusses Berechnung noch hinnehmbaren Verzögerung Tagen Zeitspanne Aufforderung Einzahlung Gerichtskosten Eingang Gerichtskasse abgestellt wird Tage ohnehin erforderliche Zeitraum Nachlässigkeit Klägers verzögert hat Urteil 10 . Februar . 8) . Rechtsauffassung VII . Zivilsenats hat Senat Gründen Vereinheitlichung höchstrichterlichen Rechtsprechung Herstellung einheitlichen Maßstabs angeschlossen Urteil 10 Juli . . Gemessen überschreitet Klägern zuzurechnende Zustellungsverzögerung Zeitraum Tagen . Zeit Einreichung Klage Ablauf Klagefrist § Abs. Satz 16 . September unternommen haben Zustellung Klage erreichen kann Vorwurf gemacht werden . Klage hier bereits Ablauf Zustellung wahrenden Frist eingereicht worden ist Zustellung Klage aber erst Ablauf Frist erfolgt ist sind Fristablauf eingetretene Versäumnisse maßgebliche 14-Tagesfrist zurechnen vgl. Urteil 16 . Dezember 30 ; Urteil 15 . Januar . gegenteilige Auffassung Revision generell Zeitpunkt Eingangs Klage abstellen möchte lässt unberücksichtigt Partei eingeräumte Frist letzten Tag ausnutzen darf vgl. Urteil 15 . Januar . Tut dürfen Nachteile erwachsen . Kläger Hinweis Amtsgericht liege bislang noch Anforderung 10 . Oktober gewartet haben ist zuzurechnende Verzögerung Zustellung höchstens Tagen eingetreten . Kläger anzulastendes Versäumnis kann auch vorliegen Einreichung Klage Ablauf Klage wahrenden Frist untätig bleibt . Grundsätzlich kann zwar Anforderung Gerichtskostenvorschusses abwarten . muss Vorschuss berechnen Klage einzahlen . bedeutet aber unbegrenzt lange völlig untätig bleiben darf Urteil 19 . Oktober . lange Kläger gerichtlichen Zahlungsaufforderung längstens entgegensehen kann anzulastenden Verzögerung ausgegangen werden kann hat Bundesgerichtshof noch abschließend entschieden . Anerkannt ist jedoch geht auch Berufungsgericht Tätigwerden jedenfalls Ablauf Wochen Einreichung Klage Wochen Ablauf Klage wahrenden Frist ausreichend ist vgl. Urteil 15 . Januar . beginnt auch Kläger Rahmen Prüfung § zuzurechnende Zeitraum Zustellungsverzögerung frühestens -9- chen Einreichung Klage Wochen Ablauf Klage wahrenden Frist . Zuwarten Kläger wäre Frage Zustellungsverzögerung insgesamt unerheblich gewesen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs zugebilligten Frist jedenfalls Wochen Fristablauf h. spätestens 7 . Oktober Freitag Amtsgericht Verbleib Gerichtskostenrechnung erkundigt hätten . tatsächlich erst 10 . Oktober Montag Sinne tätig geworden sind hat zuzurechnenden Zustellungsverzögerung höchstens Tagen geführt . Abzug Wochenende fallenden Zeitraums 8 . 9 . Oktober beträgt Verzögerung sogar nur Tag . Klägern Zusammenhang Einzahlung Gerichtskostenvorschusses möglicherweise weitere Zustellungsverzögerung zuzurechnen ist kann offen bleiben . Auch ausgegangen wird Gerichtskostenrechnung unmittelbar Versand 25 . Oktober zugegangen ist könnte Einzahlung Vorschusses 4 November zuzurechnende Verzögerung allenfalls Tagen ergeben . maßgebliche 14-Tageszeitraum wäre auch Einbeziehung Umstands überschritten . 2 . Auffassung Berufungsgerichts sind Eigentümerversammlung 16 . August gefassten Beschlüsse bereits ungültig Protokoll nur Beklagten Verwalterin Mehrheitseigentümerin aber auch Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern unterzeichnet worden ist . Teilungserklärung macht Gültigkeit Beschlüssen Wohnungseigentümer § Abs. Protokollierung Unterzeichnung Verwalter Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig . qualifizierte Protokollierungsklausel ist berechtigten Interesses Wohnungseigentümer effektiven Kontrolle sicheren Feststellung gefassten Beschlüsse wirksam Senat Beschluss 3 Juli f. ; Urteil 30 . März . . beruht Vier-Augen-Prinzip bezweckt Protokoll zusätzlich Unterschrift Verwalters Personen unabhängig voneinander gelesen Vollständigkeit inhaltliche Richtigkeit hin überprüft wird so Fehler eher auffallen . Zweck würde verfehlt Unterzeichnung Protokolls Vertretung Wohnungseigentümern einzige natürliche Person möglich wäre . Protokoll muss verschiedenen natürlichen Personen unterzeichnet werden selbst Wohnungseigentümer sind andere Wohnungseigentümer handeln Senat Urteil 30 . März . . hier schon Bestimmung zweier Eigentümer Unterzeichnung Protokolls Folge auch tatsächlichen Unterschriftsleistung Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern fehlt führt Ungültigkeit Versammlung 16 . August gefassten Beschlüsse . vorliegend beurteilende Sachverhalt unterscheidet wesentlichen Punkt Urteil Senats 30 . März . Grunde lag . damaligen Fall Verwalter ausreichende Anzahl Personen Versammlung anwesend waren Protokoll Anforderungen klausel hätten unterzeichnen können hat Versammlung 16 . ausschließlich Beklagte Mehrheitseigentümerin Verwalterin teilgenommen . Situation alleinige Unterschrift Anforderungen Protokollierungsklausel genügte ergibt ergänzenden Auslegung Teilungserklärung . hier Rede stehenden Fall wurde Errichtung Teilungserklärung offensichtlich gedacht so planwidrige Unvollständigkeit handelt . Abs. TE setzt unausgesprochen Eigentümerversammlung Verwalter mindestens Wohnungseigentümer anwesend sind . sollen Unterschrift inhaltliche Richtigkeit Protokolls bestätigen . Bestätigung kann nur dann erfolgen Personen Versammlung anwesend sind . Rechtsfolge eintreten soll Anwesenheit mindestens Wohnungseigentümern fehlt ist Teilungserklärung geregelt . weist insoweit Berufungsgericht Ausgangspunkt Recht ausführt Regelungslücke . Regelungslücke Teilungserklärung kann Grundsätzen ergänzenden Vertrags-)Auslegung geschlossen werden . ist berücksichtigen stets Auslegung Grundbucheintragung Wortlaut Sinn abzustellen ist unbefangener Sicht nächstliegende Bedeutung Eingetragenen ergibt ; Umstände Eintragung dort Bezug genommenen Unterlagen dürfen nur herangezogen werden besonderen Verhältnissen Einzelfalls erkennbar sind vgl. Senat Beschluss 4 . Dezember . . Ermittlung Rahmen ergänzenden Auslegung entscheidenden hypothetischen Parteiwillens muss Ergebnis führen Sicht unbefangenen Betrachters nächstliegende darstellt . Erfordernis ist notwendig auch ausreichend Ziel § Abs. Erwerber Wohnungseigentums unbekannte Vereinbarungen Ansprüche schützen Bestimmtheitserfordernis Rechnung tragen vgl. grundlegend Senat Beschluss 7 . Oktober . Ermittlung hypothetischen Willens teilenden Eigentümers ist abzustellen Regelung angemessenen Abwägung berührten Interessen Glauben redlicherweise getroffen hätte geregelten Fall bedacht hätte Senat Beschluss 7 . Oktober . erforderliche Auslegung kann Senat Revisionsgericht uneingeschränkt selbst vornehmen Senat Beschluss 7 . Oktober . führt Ergebnis alleinige Unterschrift Verwalters hier zugleich Mehrheitseigentümer ist Protokollierungserfordernis genügt nur Eigentümerversammlung anwesend ist . sonstigen Gültigkeitsvoraussetzungen Beschlusses auch Beschlussfähigkeit Eigentümerversammlung zählt bleiben unberührt . Wesentliche Anhaltspunkte hypothetischen Willen teilenden Eigentümers ergeben Teilungserklärung selbst . Abs. TE soll Eigentümerversammlung beschlussfähig sein Hälfte Miteigentumsanteile Versammlung vertreten sind . Vereint Eigentümer so hier Beklagte allein Mehrheit Miteigentumsanteile ist Eigentümerversammlung auch Anwesenheit nur einzigen Eigentümers beschlussfähig . Würde auch Fall Unterschriftsleistung merversammlung bestimmenden Wohnungseigentümern verlangt liefe Ergebnis weitere faktische Voraussetzung Beschlussfähigkeit Versammlung schaffen . stünde ausdrücklichen abschließend verstehenden Regelung Beschlussfähigkeit § Abs. TE Einklang vgl. Sinne auch Fall nur Vertreter Wohnungseigentümer anwesend ist . Zweck Protokollierungsklausel folgt . soll Gewähr schaffen Protokoll tatsächlichen Ablauf Versammlung entspricht . Bestätigen Personen unabhängig voneinander Richtigkeit Protokolls wird Richtigkeitsgewähr entsprechend erhöht . ist Hintergrund bereits oben erwähnten Vier-Augen-Prinzips . Sind jedoch Verwalter zusätzlich weitere Wohnungseigentümer Versammlung anwesend wäre sinnwidrig Unterschrift Verwalters Unterschrift Wohnungseigentümern verlangen . Mangels Anwesenheit Versammlung eigener Anschauung könnten Ablauf bestätigen . ähnlichen Gründen wird auch Rahmen § Abs. Satz WEG alleiniger Teilnahme anderen Eigentümer vertretenden Verwalters Eigentümerversammlung Unterschrift ausreichend angesehen vgl. OLG 216 ; Palandt/Bassenge 74 . Aufl . . ; Schultzky 4 . Aufl . . . liegt Berufungsgericht vorgenommene Auslegung Abwesenheit Eigentümer so behandeln fehlende Beschlussfähigkeit so erst zweiten Versammlung erneuter Abwesenheit Eigentümer alleinige Unterschrift Verwalters genügen würde nahe . würde auch Lösung rungsklausel weiteren Voraussetzung Beschlussfähigkeit umqualifiziert entsprechend § Abs. TE bereits Anwesenheit Mehrheitseigentümers genügt . würde auch Auffassung Berufungsgerichts Ergebnis Unterschrift Wohnungseigentümern mögliche Beschlussfassung nur verzögert wäre zusätzlichen Aufwand neuen Eigentümerversammlung verbunden Richtigkeitsgewähr Protokolls Regelung Teilungsordnung bezweckt ist erhöht würde . Unterschriftsleistung Beklagten Verwalterin Mehrheitseigentümerin Protokoll Teilungserklärung normierten Protokollierungserfordernissen genügt weitere Wohnungseigentümer anwesend waren stellt Berufungsgericht aufgeworfene Frage Gesichtspunkt Rechtsmissbrauchs nachweislich kollusivem Zusammenwirken Protokollunterzeichner Betracht kommenden Wohnungseigentümer Berufung fehlende Gegenzeichnung Anfechtungsverfahren ausgeschlossen wäre . Rechtlich unerheblich ist auch Revision erhobene Verfahrensrüge Berufungsgericht Beklagten eingeräumten Schriftsatzfrist eingereichte ergänzende Stellungnahme Frage Kenntnis genommen habe . . Berufungsurteil ist aufgezeigten Rechtsfehlers aufzuheben . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen Abs. Abs. Satz . eigene Entscheidung Senats § Abs. ist möglich Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig Klägern weiter erhobenen Anfechtungsgründen befasst hat . Rechtsbehelfsbelehrung Versäumnisurteil steht säumigen Partei Einspruch . ist Bundesgerichtshof Gericht zugelassenen Rechtsanwalt Notfrist Wochen Zustellung Versäumnisurteils Einreichung Einspruchsschrift einzulegen . Einspruchsschrift muss Urteil Einspruch gerichtet wird bezeichnen Erklärung enthalten Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle Umfang Urteil Einspruch eingelegt werde . Einspruchsschrift sind Verteidigungsmittel Zulässigkeit Klage betreffen vorzubringen . Antrag kann Vorsitzende erkennenden Senats Frist Begründung verlängern . Versäumung Frist Begründung ist rechnen nachträgliche Vorbringen mehr zugelassen wird . Einzelnen wird Verfahrensvorschriften § § Abs. 3 4 § § verwiesen . Schmidt-Räntsch Göbel Vorinstanzen : AG Langen Entscheidung Entscheidung