You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1109 lines
9.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
Juli
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Nr.
Streitigkeiten
Nießbrauchern
sonstigen
Fremdnutzern
fallen
§
Nr.
.
Nr.
Regelungen
§
Nr.
rechtfertigen
Vorgehen
Fremdnutzer
.
Urteil
10
Juli
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
Schriftsatzfrist
8
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteil
25
.
Zivilkammer
14
Juli
aufgehoben
Urteil
Amtsgerichts
12
November
geändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
trägt
Klägerin
.
Tatbestand
:
Beklagten
bewohnen
Nießbraucher
Eigentumswohnung
Rubrum
näher
bezeichneten
Wohnungseigentumsanlage
gehört
.
April
durchgeführten
Eigentümerversammlung
wurde
Tagesordnungspunkt
u.a.
Sanierung
Terrassen
Balkonen
beschlossen
.
wurde
Verwalterin
klagenden
Wohnungseigentümergemeinschaft
Beschluss
ermächtigt
gerichtliche
Schritte
Eigentümer
einzuleiten
Durchführung
baulicher
Maßnahmen
behindern
Zugang
sanierenden
Stellen
verweigern
sollten
bevollmächtigt
Zweck
Rechtsanwalt
beauftragen
.
Beklagten
verweigerten
Betreten
bewohnten
Einheit
Zwecke
Sanierung
sprachen
beauftragten
Firmen
Architekten
Hausverbot
.
Gestützt
entsprechende
Anwendung
§
Nr.
möchte
Klägerin
Verurteilung
Beklagten
Duldung
näher
bezeichneter
Sanierungsarbeiten
Gestattung
Zutritts
Wohnung
erreichen
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
gerichtete
Berufung
hat
§
Abs.
genannten
Wohnungseigentumssachen
zuständige
Landgericht
Urteil
unzulässig
verworfen
.
zugelassenen
Revision
erstreben
Beklagten
Abweisung
Klage
.
Klägerin
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Wohnungseigentumssache
liege
so
Berufung
allgemeine
Zivilsachen
zuständige
Landgericht
hätte
eingelegt
werden
müssen
.
Nr.
sei
zwar
weit
auszulegen
.
klaren
Gesetzeswortlaut
scheide
Einbeziehung
Dritter
aber
.
gelte
auch
dann
tatsächliche
Nutzer
Sondereigentums
seien
.
Blick
§
Nr.
liege
Wohnungseigentumssache
nur
Verhältnis
Wohnungseigentümergemeinschaft
Eigentümer
Wohnung
aber
Fremdnutzern
.
Berufung
Grundsätzen
Bundesgerichtshofs
ausnahmsweise
Verweisung
§
zuständige
Landgericht
zugänglich
sei
könne
offen
bleiben
Beklagten
Einreichung
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
10
.
Dezember
Antragserfordernis
entnehmen
sei
Antrag
gestellt
hätten
.
II
.
Revision
ist
begründet
.
1
.
Verwerfung
Berufung
unzulässig
kann
Bestand
haben
.
Allerdings
verneint
Berufungsgericht
Zuständigkeit
jedenfalls
Ergebnis
Recht
.
Voraussetzungen
§
Abs.
liegen
.
alleine
Betracht
kommenden
Nr.
§
je
Tatbestand
Klagen
zuordnet
rechtsfähige
Wohnungseigentümergemeinschaft
lediglich
gesetzliche
Prozessstandschafterin
§
Abs.
führt
Senat
offengelassen
vgl.
Beschluss
19
.
Dezember
.
auch
sind
einschlägig
.
Zwar
sind
§
Nr.
weit
auszulegen
Timme/Elzer
2
.
Aufl
.
.
;
vgl.
auch
BT-Drucks
.
so
Normanwendung
entscheidend
Rechtsgrundlage
ankommt
Anspruch
hergeleitet
wird
Senat
Urteil
10
.
Dezember
.
§
Nr.
.
Erforderlich
ist
jedoch
stets
Streitigkeit
inneren
Zusammenhang
Gemeinschaftsverhältnis
steht
vgl.
Senat
10
.
Dezember
aaO
;
Urteil
30
.
Juni
.
Nur
Wahrung
Voraussetzung
können
andere
Personen
Wohnungseigentümer
Sinne
§
Nr.
gleichgestellt
werden
.
So
unterfallen
etwa
Streitigkeiten
Rückforderung
gezahlter
Hausgeldforderungen
auch
dann
§
Wohnungseigentümer
selbst
Zessionar
gewillkürter
Prozessstandschafter
Senat
Beschluss
21
.
Juni
.
Insolvenzverwalter
Senat
Beschluss
26
.
September
Forderung
einklagt
aber
nur
Verschiebung
Rechtszuständigkeit
Abtretung
Verlagerung
nur
Prozessführungsbefugnis
übrigen
Fällen
einmal
gegebenen
Gemeinschaftsbezug
ändert
vgl.
auch
Senat
Beschluss
26
.
September
aaO
.
Gemessen
fallen
Klagen
Fremdnutzer
Wohnungseigentum
§
Nr.
.
stehen
Dritte
Wohnungseigentümergemeinschaft
noch
Wohnungseigentümern
Rechtsbeziehung
notwendigen
gemeinschaftsbezogenen
Gehalt
aufweist
.
entspricht
Senat
Mieter
Eigentumswohnung
gerichtete
Klage
Verurteilung
Unterlassung
Nutzung
Gemeinschaftsflächen
gerichtet
war
allgemeine
zivilprozessuale
Rechtsstreitigkeit
eingeordnet
hat
Beschluss
14
Juli
.
.
V.m
.
wiedergegebenen
Sachverhalt
;
vgl.
auch
Timme/Dötsch
2
.
Aufl
.
.
.
Auffassung
Revision
genügt
Annahme
wohnungseigentumsrechtlichen
Streitigkeit
§
Nr.
Nr.
Fremdnutzer
Wohnungseigentümers
Anspruch
genommen
wird
.
gilt
umso
Vorgehen
Wohnungseigentümer
zumindest
§
Nr.
möglich
bleibt
Prozesse
Dritte
beteiligt
sind
gesetzlichen
Systematik
nur
hier
vorliegenden
Voraussetzungen
§
Nr.
WEG
Wohnungseigentumssache
qualifizieren
sind
selbst
dann
besondere
nur
Streitigkeiten
§
Nr.
eröffnete
Berufungszuständigkeit
gemäß
Abs.
Satz
gegeben
ist
.
abweichende
rechtliche
Beurteilung
ist
auch
gerechtfertigt
Nießbraucher
teilweise
dingliche
Rechtsstellung
einrückt
sonst
allein
Wohnungseigentümer
zukommt
.
geht
Eintritt
verbandsrechtliche
Rechtstellung
Wohnungseigentümers
notwendige
Voraussetzung
§
Nr.
erforderlichen
Gemeinschaftsbezug
bildet
.
Folgerichtig
steht
Nießbraucher
Stimmrecht
Versammlung
Wohnungseigentümer
noch
Befugnis
Anfechtung
gefasster
Beschlüsse
710
;
OLG
f.
;
;
auch
§
Nr.
ist
einschlägig
Ganzen
Senat
Beschluss
7
.
März
.
.
Hintergrund
ist
ersichtlich
Nießbraucher
Passivseite
materiellrechtlich
zumindest
teilweise
verbandsrechtliche
Rechtsstellung
Wohnungseigentümers
eintritt
;
auch
Verlagerung
passiven
Prozessführungsbefugnis
Nießbraucher
findet
Einräumung
Nießbrauchs
.
rechtlichen
Ausgangspunkt
Recht
geht
Berufungsgericht
sodann
Fehlen
wohnungseigentumsrechtlichen
Streitigkeit
Berufung
zulässigerweise
nur
allgemeine
Zivilsachen
zuständigen
Berufungsgericht
eingelegt
werden
kann
§
Abs.
nur
dann
gilt
Frage
Streitigkeit
vorliegt
bestimmte
Fallgruppen
noch
höchstrichterlich
geklärt
ist
Beantwortung
guten
Gründen
unterschiedlicher
Auffassung
sein
kann
Berufungskläger
sodann
entsprechend
§
hilfsweise
Verweisung
Auffassung
angerufenen
Gerichts
zuständige
Berufungsgericht
beantragt
Senat
.
.
.
Urteil
10
.
Dezember
Berufungsgericht
Frage
Vorliegens
Ausnahmekonstellation
Recht
Hinblick
offen
gelassen
hat
Klägerin
zweiten
Rechtszug
Verweisungsantrag
gestellt
hat
erscheint
Hinblick
Revision
§
gestützte
Verfahrensrüge
zweifelhaft
braucht
jedoch
entschieden
werden
.
Klägerin
hat
Antragstellung
zulässigerweise
Revisionsverfahren
nachgeholt
vgl.
Senat
Urteil
10
.
Dezember
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
so
Anforderungen
entsprechende
Anwendung
§
stellen
sind
Senat
prüfen
sind
.
sind
erfüllt
höchstrichterlich
noch
geklärte
Frage
Streitigkeiten
vorliegenden
Art
Normbereich
§
fallen
guten
Gründen
streiten
lässt
.
Berufungsurteil
kann
Bestand
haben
§
.
2
.
Sachlage
grundsätzlich
Senat
auszusprechende
Verweisung
zuständige
Berufungsgericht
Senat
Urteil
10
.
Dezember
aaO
.
scheidet
vorliegend
Aufhebung
Berufungsurteils
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellten
Sachverhalt
erfolgt
letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
§
Abs.
Senat
Geschäftsverteilung
Bundesgerichtshofs
auch
allgemeine
zivilprozessuale
Streitigkeiten
vorliegenden
Art
zuständige
Revisionsgericht
ist
.
Berufung
ist
begründet
.
Klage
bleibt
Erfolg
versagt
.
Regelungen
§
Nr.
rechtfertigen
Vorgehen
Fremdnutzer
47
53
;
ebenso
Sache
297
;
31
;
aA
etwa
12
.
Aufl
.
.
;
NK-Schultzky
3
.
Aufl
.
.
.
Analogieschluss
erforderliche
planwidrige
Regelungslücke
liegt
.
eindeutigen
Wortlaut
Vorschrift
nur
-9-
gentümer
passivlegitimiert
sind
beruht
Versehen
Gesetzgebers
vgl.
BR-Drucks
.
S.
:
umschreibt
Gemeinschaft
erwachsenen
Pflichten
Wohnungseigentümer
.
Regelung
ist
Gemeinschaft
Wohnungseigentümer
bezeichneten
2
.
Abschnitt
Wohnungseigentumsgesetzes
eingebettet
.
sind
Fremdnutzer
beteiligt
.
Auch
wird
deutlich
Vorschrift
Vorhandensein
gemeinschaftsbezogener
Rechtsbeziehungen
voraussetzt
Wohnungseigentümern
Fremdnutzern
rechtsfähigen
Wohnungseigentümergemeinschaft
aber
bestehen
.
Hintergrund
greift
auch
hier
Argument
kurz
Fremdnutzer
werde
lediglich
Wohnungseigentümers
Anspruch
genommen
.
Senat
neigt
Ansprüche
§
Abs.
Fremdnutzer
Betracht
kommen
so
etwa
;
vgl.
auch
Senat
Urteil
1
.
Dezember
.
.
;
NK-Schultzky
aaO
3
.
Aufl
.
.
8
;
Streitstand
Timme/
Dötsch
aaO
.
.
braucht
hier
abschließend
geklärt
werden
.
§
Abs.
gestützte
Klage
betrifft
anderen
Streitgegenstand
Gericht
rechtlichen
Gesichtspunkt
§
Nr.
unterbreitete
.
Klage
ist
vorliegend
auch
erhoben
worden
.
Auslegung
Klagebegehrens
spricht
schon
verständige
Partei
regelmäßig
teilweise
unzulässige
Klage
erheben
möchte
Klägerin
aber
Ansprüche
§
Abs.
Prozessführungsbefugnis
fehlte
.
Anders
Ansprüchen
§
Nr.
geborene
Ausübungsbefugnis
Gemeinschaft
§
Abs.
Satz
Folge
gesetzlicher
Prozessstandschaft
besteht
handelt
Ansprüchen
§
Abs.
Individualansprüche
Wohnungseigentümer
Gemeinschaft
Prozessführungsbefugnis
nur
dann
zuwächst
Ansprüche
sog.
Ansichziehen
vergemeinschaftet
worden
sind
gekorene
Ausübungsbefugnis
§
Abs.
S.
vgl.
etwa
Senat
Urteil
5
.
Dezember
.
.
;
speziell
§
Modernisierungsarbeiten
Timme/Dötsch
aaO
.
.
Vergemeinschaftung
kann
vorliegend
ausgegangen
werden
.
gefasste
Beschluss
betrifft
gebotenen
nächstliegenden
Auslegung
etwa
Senat
Urteil
10
.
Oktober
.
nur
Geltendmachung
Ansprüchen
Wohnungseigentümer
aber
Fremdbesitzer
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
.
Schmidt-Räntsch
Göbel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung