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1.5 KiB

BESCHLUSS
15
Juli
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Tenor
Senatsbeschlusses
19
.
Februar
wird
§
Abs.
offenbarer
Unrichtigkeit
berichtigt
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
Revision
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
Juli
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
zugelassen
wird
Berufungsgericht
Beklagten
erhobene
Klage
Herausgabe
Teilflächen
abgewiesen
hat
.
Beschluss
wird
§
Abs.
ferner
berichtigt
Klägerin
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
Streitwert
jeweils
insgesamt
12.271
trägt
.
Beschluss
wird
§
Abs.
schließlich
berichtigt
Klägerin
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsverfolgung
Beklagten
Gesamtstreitwert
trägt
.
Gründen
wird
Beschluss
§
Abs.
berichtigt
Beklagten
Beklagten
Beklagten
Beklagte
gemeint
ist
.
Gründe
:
Beschluss
19
.
Februar
hat
Senat
Revision
nur
Herausgabe
Teilflächen
gerichteten
Klage
zugelassen
Tenor
Gründen
versehentlich
Rubrum
genannten
Beklagten
Ordnungsziffern
bezeichnet
.
handelt
offenbare
Unrichtigkeit
.
beruht
Berufungsgericht
Ordnungsziffern
zahlreichen
weiteren
Beklagten
geführten
erstinstanzlichen
Verfahrens
Tatbestand
Entscheidungsgründen
zwar
beibehalten
Rubrum
aber
andere
Ordnungsnummern
verwendet
hatte
Senat
zugrunde
gelegt
hat
.
Rubrum
Senatsbeschlusses
genannten
Beklagten
dort
bezeichneten
Beklagten
Gödde
Stöppelmann
Brögber
hat
Klägerin
aber
Herausgabeanspruch
geltend
gemacht
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung